BlueSky

VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 08.03.2017 - 3 B 1492/17 - asyl.net: M24887
https://www.asyl.net/rsdb/M24887
Leitsatz:

Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass anerkannten Flüchtlingen in Italien auf unabseh­bare Zeit eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK droht.

(Amtlicher Leitsatz, in Auseinandersetzung mit OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - asyl.net: M24899; unter Bezug auf VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - 10 K 2248/14.A - asyl.net: Dublin-Sammlung: M23917)

Schlagwörter: Italien, ausländische Anerkennung, Drittstaatenregelung, Flüchtlingsanerkennung, Aufnahmebedingungen, Inländergleichbehandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Europäische Menschenrechtskonvention, ernstliche Zweifel, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, systemische Mängel, Genfer Flüchtlingskonvention, Qualifikationsrichtlinie, normative Vergewisserung, Abschiebungsandrohung,
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 35, AsylG § 36 Abs. 1, AsylG § 36 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, AsylG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, GFK Art. 23, GFK ARt. 24, RL 2011/95/EU Art. 24, RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 26, RL 2011/95/EU Art. 27, RL 2011/95/EU Art. 29, RL 2011/95/EU Art. 30,
Auszüge:

[...]

Es sprechen aus Sicht des Gerichts gewichtige Gründe dafür, dass dem Antragsteller in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK droht und deshalb ein Abschiebeverbot nach Italien gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. [...]

Ausgehend von diesen Grundsätzen sprechen nach Auffassung der Kammer gewichtige Gründe für ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der drohenden Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 3 EMRK. Aufgrund der dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien dort aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte.

(1) Dies ergibt sich nicht bereits aus einer unzureichenden rechtlichen Ausgestaltung des Flüchtlingsstatus in Italien. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Artikel 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Artikel 23, 24 GFK). Gleiches gilt für den Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes, der unionsrechtlich vorgegeben wird durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU [...].

Auf der rechtlichen Ebene ist eine derartige Inländergleichbehandlung in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber oder subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung im Wesentlichen dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, grundsätzlich gegeben (vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; AA, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht "Associazione per gli Studi Giuridici sull' immigrazione" -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - 13 L 3131/14.A -, juris m.w.N., und vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris). Angesichts der sozialstaatlichen Besonderheiten ist das schlichte Abstellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - Az. 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 16.01.2017 - Az. Au 7 S 16.32708 -, juris, Rn. 19) auf die formelle Inländergleichbehandlung jedoch eine verkürzte Sicht auf die tatsächlichen Verhältnisse. Auch das Argument des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O., Rn. 58ff), dass die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU nicht über eine Inländergleichbehandlung hinausgehen und in Italien umgesetzt sind, liegt neben der Sache, da der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK nicht zur Disposition des Richtliniengebers steht und wie gezeigt neben einer formellrechtlichen Seite auch Anforderungen an die tatsächlichen Verhältnisse stellt, die durch die Richtlinie nicht abgesenkt werden können.

(2) Nach Auffassung der Kammer gibt es aber hinreichend valide Hinweise darauf, dass es dem Antragsteller als einem Ausländer mit Schutzstatus in Italien nach den dort derzeit herrschenden Verhältnissen tatsächlich nicht gelingen kann, unter Ausnutzung der ihm formal zustehenden Rechte eine seine Menschenwürde nicht verletzende, hinreichende materielle und soziale Existenzgrundlage zu erlangen, sondern er im Sinne der o.a. Rechtsprechung des EGMR in einem ihm völlig fremden Umfeld auf unabsehbare Zeit mangels staatlicher Unterstützung in Obdachlosigkeit sowie ernsthafter, existenzbedrohender Armut und Bedürftigkeit verbleiben würde.

(a) Bezüglich Italiens gilt, dass sich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in der Regel schwieriger als für Personen darstellt, die sich dort noch im Asylverfahren befinden, insbesondere hinsichtlich der Wohnungssuche (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern in Italien, August 2016, S. 35; borderline-europe e.V., Gutachten Dezember 2012, S. 52). Dies beruht gerade darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte Einheimischen gleichgestellt werden. [...] Zwar erhalten anerkannte Schutzberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis, mit der sie grundsätzlich dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige genießen, insbesondere freien Zugang zum Arbeitsmarkt und weitgehend kostenfreien Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Allerdings sind anerkannte Schutzberechtigte selbst für eine Unterkunft und die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verantwortlich. Ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. AA, Auskünfte vom 21. Januar 2013, Punkt 7, sowie vom 24. Mai 2013, Antwort zu Frage 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013; S. 47; bordermonitoring.eu, Vai Via - zur Situation der Flüchtlinge in Italien: Ergebnisse einer einjährigen Recherche, S. 21 f).

(b) Ein der deutschen Rechtslage vergleichbares System der Sozialhilfe gibt es in Italien nicht. Das italienische Sozialsystem stützt sich nach wie vor stark auf die Unterstützung durch Familienangehörige und das soziale Umfeld (vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014). [...]

(c) Diese auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herangezogenen Sozialhilfeleistungen stehen lediglich denjenigen zu, die in der betreffenden Gemeinde registriert sind. Berichten zufolge verweigern jedoch die Gemeinden die Neuregistrierung von Personen, die hilfebedürftig sind, in ihrer Gemeinde, wenn sie dort nicht über einen nachgewiesenen Wohnsitz verfügen. Dadurch bleiben sie hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfeleistungen an ihren ursprünglichen Wohn- bzw. Registrierungsort gebunden, weil sie ohne finanzielle Mittel andernorts keinen Wohnraum finden können (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3 ff). Im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall ist für die gebotene Interessenabwägung daher in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller als Person mit internationalem Schutzstatus sich voraussichtlich gerade nicht - wie vielfach in der Rechtsprechung zu Grunde gelegt - in ganz Italien grundsätzlich frei bewegen und niederlassen könnte. [...]

(d) Im Gegensatz zu Asylbewerbern haben anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang mehr zu Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder zu aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften. Ihnen stehen allenfalls Unterkünfte aus dem Zweitaufnahmesystem (sog. SPRAR-System) offen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sie eine SPRAR-Unterkunft bereits einmal vorzeitig verlassen haben oder einen einstmals zugewiesenen Platz nicht wahrgenommen haben. [...]

Hinzu kommt, dass die Kapazität des SPRAR-Systems nicht ausreichend ist und nur für eine geringe Anzahl berechtigter Personen eine Unterkunft bietet (SFH, a.a.O., S. 41; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013; S. 21 ff.). [...]

(e) Auch gemeindliche Sozialwohnungen stellen keine Alternative dar, da sie in der Regel eine fünfjährige Aufenthaltszeit in Italien voraussetzen und selbst dann mit langer Wartezeit verbunden sind. [...]

(f) Die Chancen eines anerkannten Schutzberechtigten, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Sozialleistungen zu bestreiten, sind ebenfalls gering. [...]

(g) Das Problem verschärft sich dadurch, dass Integrationsprogramme nur in rudimentärem Umfang verfügbar sind und Schutzberechtigten kaum Sprach- oder sonstige Kenntnisse vermittelt werden, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden. [...]

(h) Die unzureichende Kapazität des italienischen Aufnahmesystems und die geringen Aussichten, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, führen dazu, dass zahlreiche Ausländer, und zwar sowohl Asylbewerber als auch anerkannte Schutzberechtigte, obdachlos sind oder unter unzumutbaren Bedingungen in besetzten Gebäuden oder slumartigen Siedlungen mit oftmals vielen hundert, in einigen Fällen tausenden von Bewohnern leben. Dabei handelt es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein weit verbreitetes Schicksal (Ärzte ohne Grenzen, Out of Sight - Asylum seekers and refugees in Italy: informal settlements and social marginalization, März 2016; bordermonitoring.eu, Vai Via - zur Situation der Flüchtlinge in Italien: Ergebnisse einer einjährigen Recherche, S. 21 f.; Der Spiegel; Mogadischu in Apulien, Nr. 25 vom 17. Juni 2013, S. 34; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013; S. 35 f. und 40 bis 42; Frankfurter Rundschau, Die Vergessenen, 9. Oktober 2013). Die Schätzungen reichen bis 10.000 Menschen, die Mehrzahl hiervon anerkannt Schutzberechtigte, die in oben genannten informellen Siedlungen leben, häufig unter schlechtesten humanitären Bedingungen und ohne Zugang zu Trinkwasser oder Strom. [...]

(i) Dass Italien Anstrengungen unternimmt, um die vorhandenen Defizite zu beseitigen, führt entgegen dem Standpunkt des OVG Nordrhein-Westfalen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit hierbei auf Bemühungen abgestellt wird, die Zahl der Unterkunftsplätze zu erhöhen, folgt dies schon daraus, dass anerkannten Schutzberechtigten allenfalls nur für kurze Übergangsphasen Ansprüche auf eine Unterbringung zustehen können. Im Übrigen lassen Bemühungen allein die Verletzung des Art. 3 EMRK nicht entfallen, es kommt vielmehr darauf an, ob die Defizite beseitigt worden sind (VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - Az. 10 K 2248/14 -, juris, Rn. 134). [...]

(j) Personen, die keinen Platz im SPRAR-System haben, erhalten auch keine Verpflegung von staatlicher Seite. [...]

Auch der Einsatz von Nichtregierungsorganisationen, religiösen Einrichtungen und anderen karitativen Organisationen kann, entgegen den Argumenten des VG München und des OVG Nordrhein-Westfalen, nach Auffassung des Gerichts die ernstlichen Zweifel nicht ausräumen. Das Abstellen auf kirchliche und von NGOs betriebene Notunterkünfte ist bereits deshalb irreführend, weil diese in erheblichem Umfang im Auftrag der Gemeinden geführt und von Italien in die Kapazität des SPRAR-Systems eingerechnet werden. [...]

cc) Angesichts dessen muss ernsthaft befürchtet werden, dass auch der Antragssteller bei einer Rückkehr nach Italien in eine wirtschaftlich und sozial aussichtslose Situation geraten könnte, in der er auch auf längere Sicht von Obdachlosigkeit, wirtschaftlicher Verelendung und sozialer Perspektivlosigkeit konkret bedroht wäre, ohne solchen ihm nach Art. 3 EMRK nicht mehr zumutbaren Verhältnissen innerhalb Italiens ausweichen zu können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller ein alleinstehender und gesunder, junger Mann ist, führt hier zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. [...]

b) Der Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Zielstaat Italien grundsätzlich als sicherer Drittstaat i.S.v. § 29a [gemeint: § 26a] AsylG anzusehen ist. Die grundsätzliche normative Festlegung als sicherer Drittstaat führt nicht dazu, dass sich ein Ausländer, der dorthin abgeschoben werden soll, dagegen nicht mit der Behauptung wehren kann, ihm drohe bei einem Vollzug der Abschiebung in dem Zielstaat eine die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) verletzende Behandlung. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG liegt das sog. Konzept der normativen Vergewisserung zu Grunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der GFK, der EMRK und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris Rn. 181). Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) stehenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, juris Rn. 52 f., 60). [...]

Diese grundsätzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. [...] Unter diese Ausnahme können auch unzureichende Aufnahmebedingungen im Drittstaat fallen. Dass diese Bedingungen regelmäßig nicht nur einzelne Personen, sondern größere Gruppen von Personen erfassen, steht dem nicht entgegen. Die vom Bundesverfassungsgericht als nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfassten Ausnahmefälle gelten nicht nur für Einzelfälle (VG Minden, Urteil vom 10.05.2016 - Az. 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 162ff m.w.N.). [...]