SG Potsdam

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Zitieren als:
SG Potsdam, Beschluss vom 29.03.2017 - S 6 AL 13/17 ER - asyl.net: M24882
https://www.asyl.net/rsdb/M24882
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung vorläufig Ausbildungsbeihilfe zu gewähren:

Der Kläger, Staatsangehöriger Kameruns, befindet sich im Asylverfahren. Sein Aufenthalt ist seit mehr als 15 Monaten gestattet und künftig ist auch ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten, insbesondere da er aufgrund der begonnenen Berufsausbildung auch nach möglicher Asylantragsablehnung Anspruch auf eine Ausbildungsduldung und nach deren Abschluss auf eine Aufenthaltserlaubnis hat.

(Leitsätze der Redaktion; Beschluss aufgehoben durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER - asyl.net: M25176; AKTUALISIERUNG: LSG hat seine Entscheidung revidiert: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961; neue Entscheidung des SG Potsdam: Beschluss vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962)

Schlagwörter: Ausbildungsförderung, Berufsausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe, Bleibeperspektive, einstweilige Anordnung, Kamerun, Asylverfahren, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage, dauerhafter Aufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, Ausbildungsbeihilfe,
Normen: SGB III § 132 Abs. 1 S. 1, SGB III § 56, SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB III § 56, SGB III § 59, SGB III § 132, BAFöG § 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

[...]

Es besteht kein Zweifel darüber, dass dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht (besondere Eilbedürftigkeit).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist jedoch auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Das Gericht folgt grundsätzlich den Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017, soweit diese auf die Regelungen des § 56, 59, § 132 SGB III und § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verweist. Die daraus gezogene Schlussfolgerung mit der Folge der Ablehnung der Berufsausbildungsbeihilfe ist weder durch die genannten Regelungen noch die dazu zu beachtenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gedeckt. Das Gericht macht sich hier ausdrücklich die Argumentation der Bevollmächtigen des Antragstellers zu eigen. Danach ist der Aufenthalt des Antragstellers seit dem 17.02.2015, also seit mehr als 15 Monaten zum einen gestattet und zum anderen ist auch zukünftig ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Dies insbesondere unter Beachtung des § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz, wonach eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des Satzes 3 zu erteilen ist, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatliche anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. Der Antragsteller absolviert seit dem 01.09.2016 die hier in Rede stehende Ausbildung … Dies voraussichtlich für die Dauer von 42 Monaten und darüber hinaus ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von 2 Jahren nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu erteilen (§ 18a Abs. 1 a Aufenthaltsgesetz).

Danach hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab dem 20.01.2017, allerdings unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb in Höhe von … Euro. [...]