OLG Brandenburg

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Zitieren als:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) (ASYLMAGAZIN 6/2017, S. 251 f.) - asyl.net: M24877
https://www.asyl.net/rsdb/M24877
Leitsatz:

Ablehnung der Auslieferung eines terroristischer Straftaten Angeklagten in die Türkei:

1. Aufgrund der politischen Situation in der Türkei und der dortigen Außerkraftsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist derzeit nicht gewährleistet, dass die Haftbedingungen der EMRK entsprechen.

2. Dieses Zulässigkeitshindernis für eine Auslieferung kann vorliegend auch nicht durch die Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen ausgeräumt werden. Denn aufgrund der gegenwärtig unübersichtlichen politischen Lage und den personellen Engpässen in der Verwaltung ist nicht zu erwarten, dass im Einzelfall durch eine individuelle verbindliche Zusicherung dem Betroffenen mehr Rechte eingeräumt werden würden oder könnten als es den tatsächlich herrschenden Bedingungen zur Zeit entspricht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Auslieferung, Türkei, Haftbedingungen, terroristische Vereinigung, rechtstaatliches Verfahren, Strafverfahren, Folter, unmenschliche Behandlung, Zusicherung,
Normen: EMRK Art. 3, IRG § 74, IRG § 73 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Der Senat tritt im Ergebnis diesen Ausführungen [der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg] bei. Die Auslieferung erscheint - zwar nicht grundsätzlich, aber unter den zurzeit obwaltenden Umständen in der Türkei - unzulässig.

Nach einer offiziellen Verlautbarung des Bundesamtes für Justiz vom 16. August 2016 und vom 24. Februar 2017 ("Auswirkungen des Ausnahmezustandes auf Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen") stellen sich die aktuellen Verhältnisse im Bereich der Strafjustiz in der Republik Türkei u.a. wie folgt dar:

Die Republik Türkei, ein Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, hat durch offizielle Meldung an den Europarat von der Möglichkeit des Artikel 15 MRK Gebrauch gemacht und auf diese Weise die in der Konvention kodifizierten Rechte eines Beschuldigten weitgehend außer Kraft gesetzt. Nach dem Inhalt des innerstaatlich in der Republik Türkei zugrunde liegenden "Ministerratsbeschlusses Nr. 667" vom 22. Juli 2016 sind danach u.a. die Möglichkeiten effektiver Verteidigung eines Beschuldigten drastisch eingeschränkt worden. Ein Beschuldigter kann von der Polizei ohne richterliche Entscheidung bis zu 30 Tagen in Haft gehalten werden. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, ohne Zustimmung eines Beschuldigten den von ihm gewählten Verteidiger auszuwechseln und sogar die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant vollständig zu untersagen. Diese Einschränkungen haben nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Ankara dazu geführt, dass Verteidiger häufig das Mandat niederlegen, so dass eine wirkungsvolle Verteidigung nicht möglich sei.

In Gerichtsverfahren reicht es aus, einen Beschuldigten nur summarisch über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu informieren. Ein uneingeschränktes Recht des Beschuldigten, in der gegen ihn geführten Verhandlung anwesend zu sein, besteht offenbar nicht mehr.

Nach der Verhaftung tausender Richter und Staatsanwälte ist damit zu rechnen, dass Strafverfahren, die schon zuvor "häufig sehr lang" dauerten, jetzt noch deutlich länger dauern werden, als es bisher üblich war. Damit sind zurzeit nicht nur mit der Meldung nach Artikel 15 MRK an den Europarat die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 6 MRK (Verhandlung über eine Anklage innerhalb angemessener Frist, Unterrichtung über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten, Recht auf Verteidigung durch einen Verteidiger eigener Wahl) offiziell außer Kraft gesetzt.

Diese für das Strafverfahren bestehenden Einschränkungen gelten auch für das Strafvollstreckungsverfahren. Die schon vor den aktuellen Ereignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten hat sich nach der Verhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Mit überfüllten Zellen, unzureichender und schlechter Ernährung ist zu rechnen. In der Regel sind weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden. Die Haftbedingungen verstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, in: NStZ-RR 2016, 323; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2916, 1 Ausl (A) 45/15, in: NStZ 2017, 50 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), in: StraFo 2017, 70 f.).

Diese Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention, in denen nach innerstaatlichen Maßstäben zugleich Grundrechtsverletzungen (Artikel 2, 103, 104 GG) lägen, lassen die Auslieferung im Lichte des § 73 IRG, der jegliche Leistung von Rechtshilfe davon abhängig macht, dass sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht widersprechen darf, unzulässig erscheinen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2016, 1 Ausl 326/15 [für die Haftbedingungen in Rumänien]; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2016, 2 BvR 566/15, jew. zit. n. Juris).

Dem Senat ist bewusst, dass das OLG München und das Kammergericht Berlin in den zitierten Entscheidungen wegen der Nichteinhaltung der Maßstäbe des Artikel 3 MRK grundsätzlich zwar vom Vorliegen eines Zulässigkeitshindernisses nach § 73 Satz 1 IRG ausgegangen sind, aber der Meinung waren, dieses könne durch Einholung einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen ausgeräumt werden. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da sich die politische Situation in der Türkei nach den offiziellen Verlautbarung des Bundesamtes für Justiz vom 16. August 2016 und vom 24. Februar 2017 weiter verschlechtert hat. Aber schon nach den Verlautbarungen zufolge führt die Außerkraftsetzung der Menschenrechtskonvention zu massiven Einschränkungen der rechtlichen Stellung eines Verurteilten; insbesondere ist (derzeit) nicht gewährleistet, dass der Verfolgte dort Haftbedingungen vorfindet, die den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen. Es steht in der gegenwärtig unübersichtlichen politischen Lage bei einer Vielzahl politisch motivierter Verhaftungen einerseits und den personellen Engpässen im Bereich von Staatsanwaltschaft und Justiz infolge von mehr als 100.000 Entlassungen (Stand: Dezember 2016) andererseits nicht zu erwarten, dass im Einzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen wird oder auch nur kann, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter Fristsetzung an die Republik Türkei nicht bedarf (ebenso: OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2016, 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), in: NStZ 2017, 50 ff.). Diese Entscheidung schließt nicht aus, das Auslieferungsverfahren nach Aufhebung des Ministerratsbeschlusses Nr. 667 und Normalisierung der politischen Lage erneut zu betreiben.

3. Als unmittelbare Folge der - gegenwärtigen - Unzulässigkeit der Auslieferung sind die Haftanordnungen des Senats (Auslieferungshaftbefehle und Verschonungsbeschlüsse) aufzuheben. [...]