Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer im Senegal.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Es ist dem Kläger im Hinblick auf sein konkretes Einzelschicksal durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer im Senegal abweichend von der gesetzlichen Annahme in § 29a Abs. 1 AsylG eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. [...]