VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2017 - A 3 K 3493/15 (ASYLMAGAZIN 5/2017, S. 194 ff.) - asyl.net: M24871
https://www.asyl.net/rsdb/M24871
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen jungen Mann albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, der in Deutschland aufgewachsenen ist und kurz nach Erreichen der Volljährigkeit alleine in den Kosovo abgeschobenen wurde. Da die Abschiebung und ihre Folgen eine depressive Erkrankung verursacht haben, droht bei Rückkehr in das Kosovo Reaktualisierung, so dass ungeachtet der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo, dem Betroffenen eine erhebliche konkrete Gesundheitsverschlechterung droht. (Unter Bezug auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2016 - A 6 S 916/15 - asyl.net: M23948.)

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kosovo, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Abschiebung, Depression, Reaktualisierung, Asylfolgeantrag, erhebliche individuelle Gefahr, medizinische Versorgung, Medikamente, Retraumatisierung, Attest,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 71, AsylG § 71 Abs. 2, VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 31 Abs. 3 S. 1, AsylG § 60 Abs. 5, VwVfG § 51, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3, AufenthG § 60a Abs. 2d, AufenthG § 60a Abs. 2c, AufenthG § 60a Abs. 2d,
Auszüge:

[...]

1. Das Bundesamt ist zurecht davon ausgegangen, dass die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nur unter den (erschwerten) Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommt: [...] An diesem Umstand ändert auch die Vorschrift des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG nichts. Denn diese sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen (d.h. nach welchem Prüfungsmaßstab) die Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erfolgen hat. War die Prüfung von Abschiebungsverboten bereits Gegenstand des ersten Asylantrags, kommt eine erneute Prüfung nur in Betracht, wenn Wiederaufgreifensgründe i.S.v. § 51 VwVfG vorliegen (ebenso BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rn. 21). [...]

2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind – anders als die Beklagte meint – vorliegend gegeben.

a) Wie die Beklagte zutreffend ausführt, stellt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt seiner Erkrankung nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ab dem Jahre 2001 eine neue Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.

b) Anders als die Beklagte meint, führt dieser Umstand auch zu einer – ggü. dem Erstverfahren – abweichenden, für den Kläger positiven Entscheidung.

Denn dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. [...]

bb) Zwar mag es so sein, dass – wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt – die von dem Kläger vorgetragenen Erkrankungen im Kosovo grundsätzlich behandelbar sind (begründete Zweifel insoweit erweckend die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse, Kosovo: Gesundheitsversorgung vom 06.03.2017: [...] ähnlich bereits die Einschätzung der SFH-Länderanalyse Kosovo: Psychiatrische Behandlung vom 04.07.2016 [...] Dass das dem Kläger verschriebene Medikament Omeprazol kostenfrei sei, weil es auf der EDL 2013 stehe, kann dem Lagebericht ebenfalls nicht entnommen werden: [...]

Tatsächlich ist – mit dem VGH BW (Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - juris Rn. 38 unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes - Kosovo - vom 19.10.2009, S. 24; ferner jüngst OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2017 - 13 A 1836/16.A - juris Rn. 8) – davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo grundsätzlich (wenn auch nicht optimal) behandelbar sind. Ob dies auch für die weiteren von dem Kläger vorgetragenen und ärztlich attestierten körperlichen Erkrankungen gilt, bedarf (mangels Entscheidungserheblichkeit) keiner abschließenden Beurteilung.

Zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes genügt ferner nicht, dass im Falle einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo die reelle Gefahr besteht, dass die in Deutschland begonnenen und erfolgversprechenden Behandlungsansätze wieder zunichte gemacht würden. Denn auf die Fortführung der in Deutschland begonnenen Behandlung besteht kein Anspruch.

Unentschieden kann auch bleiben, ob die notwendige medizinische Versorgung für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo auch individuell tatsächlich und finanziell erreichbar wäre, woran der erkennende Einzelrichter angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine vom staatlichen Krankenversicherungssystem automatisch versicherte Person (s.o.) handelt, und weil alle anderen (engen) Familienangehörigen des Klägers in Deutschland leben, so dass er im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo dort nicht auf ein Netz familiärer Sicherheit zurückgreifen kann, erhebliche Zweifel hat.

Auf all dies kommt es entscheidungserheblich aber nicht an. Denn dessen ungeachtet drohten die vom Kläger glaubhaft geschilderten und fachärztlich attestierten Erkrankungen ungeachtet ihrer prinzipiellen Behandelbarkeit im Kosovo bei dem Kläger zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsverschlechterung i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu führen. Wie der VGH BW im Urteil vom 27.04.2016 (Az. A 6 S 916/15 - juris Rn. 42 - zwar zu Mazedonien, jedoch auf alle derartigen Fälle übertragbar) erkannt hat, kann sich ein Abschiebungsverbot ungeachtet der prinzipiell ausreichenden Behandelbarkeit und Versorgungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen auch daraus ergeben, dass eine Abschiebung aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar ist: Dies ist in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung anerkannt (vgl. etwa: Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2007 - 4 UE 1125/05.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2006 - 4 LB 6/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - 10 A 10952/06 -; Bay. VGH, Urteil vom 09.09.2013 - 9 B 10.30261 -, jew. juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007 - 11 LB 398/05 -, NVwZ-RR 2008, 280). Unter dem Begriff der "Retraumatisierung" wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A -, EzAR-NF 051 Nr. 7; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007, a.a.O.; Marx, InfAuslR 2000, 357, 360).

Eine derartige Gefahr ist hinsichtlich des Klägers beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger leidet ausweislich der jüngsten fachärztlichen Stellungnahme vom [...] 2016 (u.a.) an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung. Als Folgeerkrankungen leidet der Kläger an einer Somatisierungsstörung sowie weiteren körperlichen Erkrankungen, die er auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt nachvollziehbar geäußert hat.

Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen – jedenfalls in ihrer Gesamtschau, die den Erkrankungs- und Behandlungsverlauf nachvollziehen lassen – auch den (hohen) Anforderungen an ärztliche Atteste im psychiatrischen/psychologischen Fachgebiet, wie sie das BVerwG (wegweisend Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15 = InfAuslR 2008, 142) fordert.

Wie die behandelnden Psychiater/Psychologen in Ansehung des Klägers bzw. seiner Krankheit erkannt haben, müsste eine Rückkehr in den Kosovo als eine "einschneidende Veränderung betrachtet werden, mit einer Retraumatisierung und erneuter psychischer Dekompensation wäre zu rechnen. Ohne subjektiv sichere Umgebung, kontinuierliche psychiatrische Begleitung und regelmäßige medikamentöse Therapie müsste mit einer Verschlechterung des derzeitigen Krankheitsbildes und mit einer Verschlechterung der gesamten Behandlungsprognose gerechnet werden."

Der erkennende Einzelrichter hat – auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung – keine Anhaltspunkte dafür, an dieser fachärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Eine eigene gerichtliche Beurteilung des Krankheitsbildes des Klägers im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war daher nicht (mehr) angezeigt. Mit dem hinreichenden Grad an Überzeugungsbildung steht auch fest, dass es bei dem Kläger im Falle der Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie es erforderlich ist – zu einer erheblichen Gefahr der Gesundheitsverschlechterung kommen dürfte. Hierfür spricht, dass neben den diagnostizierten psychischen Erkrankungen – aufgrund ihrer Somatisierungstendenz – bei dem Kläger weitere Folgeerkrankungen bestehen, die zwar derzeit – wie vom Kläger geschildert – weitgehend unter Kontrolle gehalten werden können, im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr in den Kosovo aber – wie bereits in der Vergangenheit – erneut pathologisch zu Tage treten würden. Hinzu kommt in Bezug auf die psychischen Erkrankungen des Klägers (auch in Ansehung der Regelungen in § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 AufenthG, vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 18), dass jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Suizidalität des Klägers gerechnet werden müsste, zumal ein derartiger Verdachtsmoment bereits früher (aufgrund der für den Kläger als ausweglos geschilderten Situation im Heimatland) bestand. Angesichts der Brisanz der Schutzgutsgefährdung im Falle der Suizidalität sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen, die – zusammen mit obigen Ausführungen – zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der erheblichen Gesundheitsverschlechterung berechtigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 – juris Rn. 27 = EzAR-NF 62 Nr. 34; unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - juris = NVwZ 1992, 582 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris = NVwZ 2013, 936). Gefahrerhöhend kommt in Ansehung des Klägers wiederum hinzu, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf ein sicheres Netz familiärer Beziehungen zurückgreifen könnte, weil alle seinen nahen Angehörigen in Deutschland leben. [...]

Die Gefahr der Retraumatisierung, wie sie die Fachärzte als erheblich eingestuft haben, ist auch aus tatrichterlicher Perspektive ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung (erneut) glaubhaft geschildert, dass der Umstand, dass er zu Beginn seiner Volljährigkeit - von der Restfamilie getrennt - ohne eine Ausbildung, Unterkunft, umfassende Sprachkenntnisse und finanzielle Absicherung in eine unsichere Umgebung allein in den Kosovo zurück musste, die wesentliche Ursache für seine psychischen und körperlichen Probleme darstellt. Dass dies zu einer psychischen Instabilität mit Dekompensationsbestrebungen führen kann, ist nachgerade offensichtlich.

Eine andere (rechtliche) Bewertung ist auch nicht wegen § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG geboten:

Nach der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asyl - verfahren vom 11.03.2016 (BGBl. 2016, S. 390-393) ist gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderlich, dass die schwerwiegende Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung besteht und nicht erst im Zielstaat konkret droht. Gem. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG wird - in Rezeption der bisherigen Rechtsprechung (vlg. etwa VG Minden, Urteil vom 22.09.2009 - 7 K 3426/09.A - asyl.net, M15847) - klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig sein muss. Gem. § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG genügt es (nunmehr auch), dass diese Versorgung nur in Teilen des Zielstaates erreichbar ist. Ferner hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Behauptung des Vorliegens von Erkrankungen in § 60a Abs. 2c S. 2 und 3, Abs. 2d AufenthG konkretisiert bzw. (ggü. der bisherigen Rechtsprechung) verschärft; diese Anforderungen dürften auch für die Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG gelten (vgl. Hager, Asylmagazin 2016, 160 (163) m.w.N.). Schließlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellt (BT-Drs. 18/7538, S. 18: "In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.").

Eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs bzw. des Gefährdungsgrades gegenüber der bisherigen Rechtslage, insbesondere wie sie durch die Rechtsprechung bereits bisher ausgelegt worden ist, ist mit § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 AufenthG aber nicht verbunden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich mithin aus § 60 Abs. 7 S. 2 und 3 ggü. S. 1 AufenthG nicht. [...]