Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsanordnung gegen [in Deutschland geborenen und aufgewachsenen] Algerier:
1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG [Abschiebungsanordnung zur Gefahrenabwehr] ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.
2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.
3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.
(Amtliche Leitsätze;
Anmerkung: Ein beachtliches Risiko wurde hier bejaht, weil der Betroffene Anhänger der islamistischen Szene und grundsätzlich gewaltbereit sei. Die Abschiebung darf laut BVerwG nur nach Zusicherung Algeriens erfolgen, dass dem Antragsteller dort keine Art. 3 EMRK-Verletzung droht.
Vgl. Anmerkung von Carsten Hörich in Asylmagazin 6/2017.
Siehe Entscheidung des BVerfG in diesem Fall: Beschluss vom 27.07.2017 - 2 BvR 1487/17 - asyl.net: M25275)
[...]
1. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.
a) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß.
aa) Der formellen Verfassungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass sie im Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz nicht enthalten war, sondern auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Funktion und der Stellung des Vermittlungsausschusses in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren. Danach hat der Vermittlungsausschuss kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Seine faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt. Dem Vermittlungsausschuss kommt nur die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten und des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt. Der Vermittlungsvorschlag muss dem Bundestag aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Er ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vermittlungsausschuss darf einen Regelungsgegenstand daher nur aufgreifen, wenn die betreffenden Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern. Dabei muss der Regelungsgegenstand in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar wird. Dies muss nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <121 ff.> = juris Rn. 54 ff. m.w.N.).
Im Anrufungsbegehren der Bundesregierung vom 3. Juli 2003 (BT-Drs. 15/1365) war der Vermittlungsauftrag nicht auf einzelne Teile des Gesetzentwurfs beschränkt, sondern umfasste das gesamte Zuwanderungsgesetz. Dies eröffnete einen weiten Vermittlungsrahmen, der durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 (BT-Drs. 15/3479) nicht überschritten worden ist. Auch § 58a AufenthG bewegt sich innerhalb des durch die Auffassungsunterschiede im Parlament und die Gegenläufigkeit im Bundestag und im Bundesrat gesteckten Rahmens (s.a. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 11 ff.; a.A. Funke-Kaiser, in: GKAufenthG § 58a AufenthG, Stand Januar 2017, Rn. 1; Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <156 f.>). Insbesondere aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 (BT-Drs. 15/955 S. 49) ergibt sich, dass die Fraktion der CDU/CSU eine grundlegende Umgestaltung und Überarbeitung des Gesetzentwurfs in sicherheitsrechtlicher Hinsicht gefordert und in diesem Zusammenhang zur Bekämpfung des Terrorismus ausdrücklich eine "Möglichkeit der Ausweisung bei Terrorismusverdacht" gefordert hat. Auch an anderen Stellen finden sich im Bericht Hinweise auf Forderungen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten, etwa durch Verschärfung der Versagungsgründe (S. 7 f.), lebenslange Einreisesperren (S. 10) und Erweiterung der Ausweisungstatbestände (S. 25). Die Nähe des vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen § 58a AufenthG mit den sich aus dem Bericht des Innenausschusses ergebenden Forderungen ergibt sich besonders deutlich aus dem in den Bericht aufgenommenen Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU, § 11 Abs. 1 AufenthG um einen Satz 5 zu ergänzen und eine Befristung bei terroristischen Taten kraft Gesetzes auszuschließen (S. 10). Die Formulierung "terroristische Taten" wurde später im Vermittlungsverfahren durch "aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a" ersetzt. Dies zeigt, dass Maßnahmen zur effektiven Abwehr terroristischer Aktivitäten bereits zuvor Gegenstand der parlamentarischen Beratung waren und der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu § 58a AufenthG, der eine in ihren Wirkungen einer vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung weitgehend gleichstehenden Abschiebungsanordnung zum Gegenstand hat, einen hinreichenden inhaltlichen Sachzusammenhang mit den im Gesetzgebungsverfahren jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten aufweist und sich damit im Rahmen der dem Vermittlungsausschuss gesetzten Kompetenzgrenzen hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 58a AufenthG in seiner konkreten Ausgestaltung nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war. Denn die Kompromissfunktion des Vermittlungsverfahrens beschränkt sich nicht auf die Wahl zwischen verschiedenen bereits vorformulierten Gesetzentwürfen, sondern soll im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeiführen. Dies bedingt notwendigerweise eine gewisse Eigeninitiative beim Finden eines Kompromisses innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 15). In diesem Rahmen bewegt sich die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung, die mit der Schaffung einer neuen Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung bei besonders gefährlichen Ausländern einen Mittelweg zwischen dem im Gesetzentwurf enthaltenen Verzicht auf jegliche Verschärfung des Ausweisungsrechts und der Forderung der CDU/CSU-Fraktion nach einer reinen Verdachtsausweisung aufzeigt.
Selbst wenn eine Überschreitung der Kompetenzgrenzen bejaht würde, würde dieser Verfahrensfehler mangels Evidenz zumindest nicht die Gültigkeit der angegriffenen Norm berühren. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu den Grenzen der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - (BVerfGE 101, 297) geklärt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 <132> = juris Rn. 77), sodass sich die am Gesetzgebungsverfahren zum Zuwanderungsgesetz beteiligten Organe nicht auf Unkenntnis berufen könnten. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann evident, wenn er aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten Beobachters offenkundig war. Zumindest daran fehlt es, da der Vermittlungsvorschlag - wie dargelegt - an konkrete Vorgaben der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses anknüpft.
bb) Der Bundesgesetzgeber war auch befugt, die Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen den obersten Landesbehörden aufzuerlegen. Nach Art. 83 und 84 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt, und regeln selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Allerdings kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrats in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG).
Die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG an die obersten Landesbehörden beruht offenbar auf der Erwägung des Bundesgesetzgebers, dass es wegen der besonderen Gefährlichkeit des erfassten Personenkreises regelmäßig einer zügigen Beurteilung der Sicherheitslage in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden anderer Länder und des Bundes bedarf. Dies genügt als Rechtfertigung für eine bundeseinheitliche Zuständigkeitszuweisung an die obersten Landesbehörden. Ob dies gleichermaßen für die Eintrittsbefugnis des Bundesministeriums des Innern nach § 58a Abs. 2 AufenthG gilt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
cc) § 58a AufenthG ist - in der nachfolgend näher dargelegten Auslegung - auch materiell verfassungsgemäß. Angesichts der besonderen Gefahren, denen der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach § 58a AufenthG begegnen will, ist die Vorschrift nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat das regelhafte gestufte Verfahren des Erlasses eines Grundverwaltungsaktes (Ausweisung), einer Abschiebungsandrohung mit Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und der nachfolgenden Abschiebung im Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht als administrativ und zeitlich zu aufwändig angesehen, um den in § 58a AufenthG benannten besonders schwerwiegenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Auch wenn es im regelhaften Ausweisungsrecht die Möglichkeit der Beschleunigung durch Anordnung des Sofortvollzugs gibt, bedarf diese doch der besonderen Begründung im Einzelfall, von der der Gesetzgeber bei den hier zu begegnenden besonderen Gefahren absehen wollte und durfte. Die vom Antragsteller angeführten Maßnahmen, mit denen einer besonderen Gefährlichkeit eines Ausreisepflichtigen in der Regel zu begegnen ist, wie Anordnung von Abschiebungshaft, Anordnung von Gewahrsam nach dem jeweiligen Polizei- und Ordnungsrecht des betroffenen Bundeslandes oder Überwachungsmaßnahmen nach § 56 AufenthG sind nicht gleich wirksam wie eine schnelle Entscheidung in dem eintaktigen Verfahren nach § 58a AufenthG, die regelmäßig mit einer deutlich verkürzten Abschiebungshaft einhergeht, deren Anordnung nicht den erhöhten Voraussetzungen einer längeren Haftdauer unterliegt.
Die mit dem Erlass einer Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes verbundenen Einschränkungen beim Rechtsschutz stehen im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Ein gesetzlich angeordneter Sofortvollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die verfassungsrechtlichen Bindungen beachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220, 229). Dies ist hier der Fall. Die grundrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährt keinen Anspruch auf mehrere hintereinander geschaltete Rechtsmittel gegen eine Aufenthaltsbeendigung und keinen Anspruch auf eine Anrufung mehrerer gerichtlicher Instanzen. Mit § 58a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer hinreichender Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Denn danach ist dem Ausländer nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. Er ist hierauf auch hinzuweisen, ebenso wie auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe. Die Frist von sieben Tagen zur Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung, der noch nicht (abschließend) begründet werden muss, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anordnung nicht vollzogen werden. Im Übrigen hat der rechtzeitig gestellte Antrag zur Folge, dass die Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden darf. [...]
aa) Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr.
Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinem Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120> = juris Rn. 17). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand November 2016, § 58a AufenthG Rn. 6). [...]
Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative, bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 11; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 27; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7; a.A. Erbslöh, NVwZ 2007, 155 <160>, wonach eine Abschiebungsanordnung nur in Fällen außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mit dem in naher Zukunft zu rechnen ist, in Betracht kommt). In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 7). Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt (s.a. Eckertz-Höfer, in: Barwig u.a. <Hrsg.>, Perspektivwechsel im Ausländerrecht?, 1. Aufl. 2007, S. 105 <117>). Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat.
Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen.
Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 14 f.; a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, AuslR, § 58a AufenthG Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 18), bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen von 11. September damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15).
Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-) Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 15; Funke- Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 8; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 31). Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann.
Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht.
Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2017, § 58a AufenthG Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 58a AufenthG Rn. 37 ff.). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde.
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ist er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflegt u.a. Kontakte mit Personen, die einer aus dem Umfeld der verbotenen Organisation "Kalifatstaat" hervorgegangenen G. islamistischsalafistischen Gruppierung mit jihadistischer Tendenz angehören. Er sympathisiert mit der terroristischen Vereinigung sog. "Islamischer Staat" (IS) und deren Märtyrerideologie, ist gewaltbereit und hat mehrfach angedroht, eine Gewalttat mit Hilfe einer Waffe zu begehen. Zwar ist den Sicherheitsbehörden noch kein konkreter Plan des Antragstellers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden. Hier bestand aber aufgrund der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Einbindung in eine G. islamistisch-salafistische Gruppierung mit jihadistischer Tendenz ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG. [...]
dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Das Ministerium hat gewürdigt, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Hier leben seine Mutter, seine Geschwister und seine ihm nach islamischem Ritus angetraute Frau, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er beherrscht die deutsche Sprache, ist hier zur Schule gegangen und hat die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule erreicht. Allerdings gelang ihm aufgrund zahlreicher begangener Straftaten keine Verfestigung seines Aufenthalts und allenfalls eine partielle Integration in den freiheitlichen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland und seine ihn tragende Gesellschaft. Seit Mitte 2016 hält er sich auf der Grundlage einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland auf, da seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2016 befristet war und danach nicht verlängert wurde.
Der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass der Antragsteller Algerien nur von Besuchsaufenthalten kennt und keine Nachweise darüber vorliegen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang er die arabische Sprache beherrscht. Der Kläger gibt allerdings selbst an, dass er die algerische Sprache versteht, nicht hingegen das Hocharabisch (Schriftsatz vom 19. März 2017 S. 5). Außerdem hat nach den Angaben des Antragstellers dessen Mutter in Algerien Häuser gebaut (Anhörung vom 15. Februar 2017, Bl. 120 MI). Er selbst will in den nächsten fünf Jahren dort hinziehen. Jedenfalls will er mit seiner Frau "in ein islamisches Gebiet" ausreisen, da er sich hier nicht wohl fühlt (Anhörung vom 15. Februar 2017, Bl. 121 MI, Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18 und 25). Allerdings möchte er zunächst die arabische Sprache zumindest in Grundzügen erlernen (Schriftsatz vom 7. März 2017 S. 18).
Trotz der Verwurzelung des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse ist die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung unter den hier gegebenen Umständen eines jederzeit möglichen Terroranschlags durch den Antragsteller auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK wegen der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. [...]
b) Die vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung erscheint gering, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG).
Im Fall der Abschiebung des Antragstellers ist nach der dem Senat erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2017 mit seiner Befragung durch die algerische Polizei zu rechnen. Wird dieser bekannt, dass er wegen der Gefahr der Begehung einer terroristischen Tat abgeschoben wurde, ist es möglich, dass er für einige Zeit in Polizeigewahrsam genommen wird. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 gibt es ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (S. 20). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Algerische Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet. Zudem ist Folter im algerischen Strafgesetz seit 2004 ein Verbrechen (Lagebericht S. 20). Weiterhin ist der algerische Sicherheitsdienst DRS, dem Folter gegenüber Terrorismusverdächtigen vorgeworfen wurde, nach dem aktuellen Jahresbericht von Amnesty International im Jahr 2016 aufgelöst worden. An seine Stelle ist danach nun ein "Security Services Directorate" getreten, das unmittelbar dem Präsidenten berichten soll (Amnesty International Report 2016/17 S. 63). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Französische Conseil d'Etat in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2016 entschieden hat, dass der Abschiebung algerischer Staatsangehöriger nach Algerien Art. 3 EMRK nicht entgegensteht, auch wenn die Entscheidungen nicht auf eine eigene Sachaufklärung des Gerichts, sondern darauf gestützt sind, dass keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen wurden, dass die wegen Unterstützung des islamistisch motivierten Terrorismus ausgewiesenen Algerier die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu erwarten hätten (siehe die Gerichtsbeschlüsse vom 6. April 2016 - No 398217, vom 19. August 2016 - No 402457 - im Originaltext mit auszugsweiser deutscher Übersetzung in der Erkenntnismittelliste des Senats). Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 (Nr. 33809/08, Labsi/Slowakei Rn. 121 ff.) die dem damaligen Beschwerdeführer drohende Gefahr in Algerien in den Jahren 2008 bis 2012 dahin beurteilt, dass Art. 3 EMRK der vollzogenen Abschiebung entgegenstand und die Einhaltung der erteilten Zusicherungen aufgrund eines fehlenden Monitoring-Systems nicht überprüft werden konnte. Mittlerweile hat Algerien allerdings zahlreiche Reformen durchgeführt und den Grundrechtsschutz in der Algerischen Verfassung mit der Verfassungsreform von 2016 nochmals normativ gestärkt. Der mit Foltervorwürfen in Verbindung gebrachte Sicherheitsdienst DRS wurde aufgelöst. Algerien ist an zahlreiche internationale Menschenrechtskonventionen gebunden, auch an das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 S. 20).
Nach wie vor etwa bestehenden Gefahren kann mit geeigneten diplomatischen Zusicherungen begegnet werden. Der Senat hat die Abschiebung daher von der Bedingung abhängig gemacht, dass entsprechende Zusicherungen erteilt werden. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Algerien - systematisch gefoltert und misshandelt wird (Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othmann/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2013, 487 Rn. 193 - 204). Für Algerien hat das Auswärtige Amt die Anfrage des Senats am 1. März 2017 dahin beantwortet, dass das algerische Justizministerium den deutschen Behörden in einem Auslieferungsfall schriftliche Garantien für Prozess- und Haftbedingungen gegeben habe. Beim bisherigen Auslieferungsverkehr mit Algerien vertraue z.B. Frankreich darauf, dass einschlägige Konventionen weitestgehend eingehalten würden. Es könne von einem algerischen Interesse ausgegangen werden, im Hinblick auf Zusicherungen als "verlässlicher Partner" angesehen zu werden. Eine unabhängige Überprüfung von Haftbedingungen könne nunmehr durch das IKRK und den algerischen Roten Halbmond vorgenommen werden (insoweit anders als noch zur Lage im Zeitpunkt der Beurteilung durch den EGMR im Rahmen seines o.g. Urteils vom 15. Mai 2012 "Labsi/Slowakei"). Der Senat sieht keinen hinreichenden Grund, an dieser Auskunft zu zweifeln. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat die Auslieferung eines wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gesuchten Algeriers aufgrund der Erteilung von Zusicherungen für zulässig erklärt (Beschluss vom 16. Februar 2017 - III - 2 Ausl. 21/16 OLG Hamm). [...]