VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 8a K 3540/16.A - asyl.net: M24837
https://www.asyl.net/rsdb/M24837
Leitsatz:

1. Flüchtlingsanerkennung für Familie aus Syrien, da aus Deutschland zurückkehrenden syrischen Asylsuchenden Verfolgung durch das syrische Regime wegen vermuteter regimefeindlicher Einstellung droht (in Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Entscheidungen des OVG NRW Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - asyl.net: M24789, und des OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - asyl.net: M24708).

2. Auch Minderjährigen, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG.

3. Unabhängig von der allgemeinen Verfolgungsgefahr droht der gesamten Familie aufgrund der Wehrdienstentziehung des Ehemanns und Vaters Verfolgung durch den syrischen Staat i.S.d § 3 Abs. 1 AsylG.

4. Unabhängig davon liegen im Hinblick auf das vom UNCHR aufgestellte Risikoprofil (Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen), individuell gefahrerhöhende Umstände für die aus der Provinz Deir ez-Zor stammende Familie vor.

(Leitsätze der Redaktion, Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung)

Schlagwörter: Syrien, Flüchtlingseigenschaft, Nachfluchtgründe, Asylantrag, Auslandsaufenthalt, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Vernehmung, Rückkehrbefragung, Rückkehrgefährdung, politische Verfolgung, minderjährig, Familie, Kinder, Upgrade-Klage, Verfolgungsgrund, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Wehrpflicht, Wehrdienstverweigerung, Einberufung, Reflexverfolgung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 28, AsylG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

[...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die aus Syrien stammenden Kläger im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland jedenfalls aufgrund von Nachfluchtgründen Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten hätten, weil sie als aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen (hierzu 1.). Unabhängig hiervon droht den Klägern jedenfalls deswegen eine den Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung, weil sich der Kläger zu 1. durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat (hierzu II. 1.) und weitere individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen (hierzu II. 2.).

1. Aus Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber müssen grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für diejenigen aus Syrien stammenden Asylbewerber, die nachweislich mit der syrischen Regierung zusammen arbeiten, etwa als Agent für den syrischen Geheimdienst in Deutschland. Unter diese Ausnahme fallen die Kläger nicht.

Auf Grund der aktuellen Situation müssen grundsätzlich alle aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu erleiden (dazu 1.). Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an eine bei ihnen bestehende oder zumindest vermutete regimekritische und regimefeindliche Einstellung an, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht (dazu 2.). […]

Seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs hat sich die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung von nach Syrien zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerbern erheblich verschärft. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind seit Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. [...]

Nach den vorliegenden Erkenntnissen, die sich auch auf das Schicksal von Personen beziehen, die in jüngerer Vergangenheit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden sind, besteht für Rückkehrer aus dem Ausland generell die Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Insbesondere Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hatten, werden im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert und stehen in konkreter Gefahr, gefoltert zu werden, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Zudem wird in vielen Fällen der Vorwurf gegen die Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiert der erfolglose Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 46, unter Bezugnahme auf den Bericht der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html).

Unter Auswertung dieser Erkenntnisse vermag sich das Gericht der im Urteil des OVG NRW vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - gegebenen Begründung für seinen Wechsel der ständigen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das OVG NRW hat angenommen, dass unter den heutigen Bedingungen die in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A - genannte Gefahr von Verfolgungshandlungen für jeden rückkehrenden Asylbewerber nicht mehr festgestellt werden könne, und zur Begründung - im Wortlaut – ausgeführt: [...]

Die Erkenntnislage gibt - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer entgegen der soeben wiedergegebenen Begründung des OVG NRW her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt werden. Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) aaa). Dort ging es um die Frage, welche Tatsachen dafür/dagegen sprechen, dass ein (politisch nicht aktiver) Syrer, der einen Asylantrag gestellt und/oder einen (längeren) Auslandsaufenthalt gehabt hat, bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr in den Machtbereich des Assad-Regimes nach eventuellen Kenntnissen über die hiesige Exilszene befragt würde und er dabei ernstlich mit der Möglichkeit schwerwiegender Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe rechnen müsste. Die vom OVG NRW (allein) in Bezug genommene Antwort zu Frage 1 a) bb) bbb) knüpfte an die eventuell gegebene ernstliche Gefahr im Sinne der Frage aaa) an und bezieht sich auf die an anderer Stelle zu erörternde Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund.

So mag es insgesamt auch zutreffen, dass es bei der Befragung nicht mehr - wie das OVG NRW annimmt - um die Ermittlung der externen Steuerung des Bürgerkriegs geht. Die Kammer vermag allerdings der in Bezug genommenen Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 78, nicht den ihr vom OVG NRW beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat vielmehr die tatsächliche Frage der Verfolgungshandlung ausdrücklich offengelassen (Rn. 54) und die Verknüpfung von möglicher Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund verneint (Rn. 55 ff., [...]).

Zur Überzeugung der Kammer besteht allerdings weiterhin ein Interesse der syrischen Sicherheitsorgane an der Befragung zurückkehrender Syrer, ohne dass dies aus Rechtsgründen ein "überragendes" Interesse sein müsste. Wie das OVG NRW selbst ausführt, besteht weiterhin ein Interesse des syrischen Staates an der Befragung von Rückkehrern, das sich nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, welche nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Dementsprechend ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet.

Diese Tatsachenfeststellungen tragen für sich den Schluss auf die nach den oben dargelegten Maßstäben zu bestimmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. Insbesondere bedarf es für die qualifizierende Betrachtungsweise weder der vom OVG NRW geforderten Verfolgungshandlung gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber noch einer systematischen Befragung im Falle der Rückkehr [...]. Vielmehr ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Risiko ihrer Befragung durch syrische Hoheitsträger wird durch die Erkenntnislage belegt. In Anbetracht dieser Feststellungen wird bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in ihrer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. [...]

2. Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung knüpft an eine bei ihnen seitens des syrischen Regimes zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, so dass grundsätzlich für alle nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. [...]

Zur Überzeugung der Kammer sieht der syrische Staat grundsätzlich bereits in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben hat und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, einen potentiellen Gegner des Regimes.

Bereits die Gefahr der Androhung und Anwendung von Folter gegenüber Rückkehrern stellt ein Indiz für eine politische Verfolgung dar. Wenn die syrischen Behörden Rückkehrer bis zur vollständigen Abschöpfung verhören, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, so wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht zunächst davon ausgehen, die Betroffenen hätten im Ausland Kontakte zur Exilszene und deren Akteuren gehabt. Denn ohne derartige Kontakte ist nicht vorstellbar, dass sie über wichtige Informationen verfügen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14).

Wenn Rückkehrer im Verdacht stehen, Kontakt zur syrischen Exilszene in Deutschland oder zumindest Kenntnisse über Personen mit Kontakt zur Exilszene zu haben, wird bei ihnen von den syrischen Sicherheitskräften auch eine regimefeindliche Gesinnung vermutet. Anderenfalls wäre die Anwendung von Folter nicht erforderlich, denn ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung steht, würde auch ohne Androhung von Folter den Sicherheitskräften alle relevanten Informationen von sich aus offenbaren.

Dementsprechend geht es entgegen der Annahme des OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, nicht darum, einen zurückkehrenden Asylbewerber deswegen abzuschöpfen, weil er "infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat", sondern weil das syrische Regime - wie auch das durch Erkenntnisse belegte und vom OVG NRW bekräftigte Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet belegt - bei ihm Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene vermutet und diese wenn nötig unter dem Einsatz von Folter zu erpressen versucht.

Des Weiteren lassen die syrischen Behörden seit Beginn des Bürgerkrieges geringfügige Umstände ausreichen, damit der Betroffene in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris, Rn. 77).

Zu diesen Umständen gehören die Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragstellung in Westeuropa. Die Ausreise aus Syrien während des Bürgerkrieges wird als Aufkündigung der von der syrischen Regierung erwarteten Loyalität im Kampf gegen die Gegner des Regimes sowie als Verrat am syrischen Volk angesehen. [...] Und gerade die Stellung eines Asylantrages in Westeuropa stellt aus Sicht des syrischen Regimes eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber dem syrischen Staat dar. Dabei wird den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie werden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärischen Vorgehen gegen das Assad-Regime geliefert zu haben. Der Asylsuchende macht sich aus Sicht des Regimes zum Komplizen der Feinde des syrischen Staates.

Die massenhafte Flucht von Syrern in die Nachbarländer sowie nach Westeuropa insbesondere im Jahre 2015 sowie die weitere Entwicklung im syrischen Bürgerkrieg führen zu keiner anderen Einschätzung. [...]

Das Gericht hält die vom OVG NRW zitierte Aussage des syrischen Staatspräsidenten, bei der Mehrheit der Flüchtlinge handele es sich um "gute Syrer" und Patrioten, für kein geeignetes Auskunftsmittel. Das Verhalten des syrischen Staatspräsidenten ist nach dem Maßstab des § 3c Nr. 1 AsylG als das eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, zu bewerten. Sein verbales Bekenntnis vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015 führt in Anbetracht der Erkenntnislage bei der Beurteilung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen und vermuteten Oppositionellen ersichtlich nicht weiter. Es fehlt dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrückt, foltert und tötet, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Zudem mag dahinstehen, ob das Assad-Regime die Mehrheit der Flüchtlinge tatsächlich als "gute Syrer" ansieht und auch dementsprechend behandelt. Schutz vor Verfolgung ist kein Instrument zum Schutz der Mehrheit, sondern Minderheitenschutz. Schließlich ist das zugleich ausgesprochene Angebot gegenüber Angehörigen von Extremistengruppen, in ihr ziviles Leben zurückzukehren, solange nichtssagend, wie sich das Assad-Regime vorbehält, darüber zu entscheiden, ob sich diese irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht haben. Nach der Erkenntnislage wird bereits die Regimegegnerschaft als Verbrechen geahndet. Einige mutmaßliche Regimegegner wurden überdies 2016 vor das Antiterrorgericht oder das militärische Feldgericht gestellt, die für ihre grob unfairen Gerichtsverfahren bekannt sind. Die Richter gingen Vorwürfen der Angeklagten, sie seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, nicht nach und ließen erzwungene "Geständnisse" als Beweismittel zu (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, S. 8).

In Anbetracht dieser Auskunftslage vermag sich das Gericht auch nicht der Begründung des OVG NRW anschließen, wonach es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe. Zum einen ist der hierbei zum Ausdruck kommende Maßstab der Realitätserkenntnis eines Unrechtsregimes bereits im Ausgangspunkt nicht belastbar. Sodann erlaubt eine unterstellte Realitätserkenntnis in Anbetracht der bekannten schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße gegen die eigene Bevölkerung nicht den Schluss auf eine nicht menschenrechtswidrige Befolgung dieser Erkenntnis. [...]

Nach Einschätzung des Gerichts kommt es für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist ist. […]

Dementsprechend ist die Feststellung, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer ausreisen, unergiebig (a.A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -). [...]

Das Bundesamt hat für seine Entscheidung, syrischen Asylbewerbern - in Abweichung von der bis zum 17. März 2016 geübten Entscheidungspraxis - nicht generell die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, keine durchgreifenden Gründe dargelegt (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 11).

Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner geänderten Entscheidungspraxis auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat. Ein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung besteht jedoch nicht. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzung in Syrien ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen (vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 24). [...]

Selbst oppositionsnahe Syrer haben über einen Anwalt einen neuen Pass erhalten (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016).

Für die Beurteilung, dass die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung an eine bei ihnen vermutete politische Oberzeugung anknüpft, spricht zudem die vom Assad-Regime wie auch anderen Konfliktparteien in der Vergangenheit und auch gegenwärtig angewandte sog. Reflexverfolgung.

In den jüngsten Protection Considerations des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie ISIS) diese Strategie verfolgen. So werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen, sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Der UNHCR-Bericht hält explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstellt. [...] In seinem Länderbericht 2014 zur Menschenrechtspraxis in Syrien vom 25. Juni 2015 schildert das US Department of State (USDOS) eine Reihe von Vorfällen, in denen Zivilpersonen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit verfolgt, verhaftet oder gefoltert wurden. Insbesondere Frauen wurden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Familienangehörige von Oppositionellen waren außerdem von der Beschlagnahme ihres Privateigentums betroffen. Am 13. August 2015 veröffentlichte der UN Human Rights Council seinen jüngsten Bericht zur Lage in Syrien. Demgemäß werden von den syrischen Behörden weiterhin gezielt Familienangehörige gesuchter Personen festgenommen. Der Bericht weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin. Deren Gefangennahme werde zur gezielten Demütigung nicht nur der Frauen selber, sondern auch ihrer männlichen Verwandten eingesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. m.w.N.

Hiernach werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen des Assad-Regimes. Es reicht dabei aus, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige von mutmaßlichen [...] Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern handelt. […]

Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konzediert aufgrund der Erkenntnislage, dass die syrische Regierung im Inland vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 -12 A 10922/16 -, juris, Rn. 131).

Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische [...] Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 13).

Reicht aber schon aufgrund der mehrfach belegten Erkenntnislage die willkürliche Vermutung der Regimegegnerschaft aus, um massive Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, und erstreckt das Assad-Regime diese zudem systematisch nach dem Prinzip der Reflexverfolgung auf willkürlich gewählte Gruppen, denen allein gemeinsam ist, dass ihnen vom Regime eine vermutete abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, lässt sich ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht in Abrede stellen.

Selbst wenn es sich zunächst um allgemeine Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter handeln sollte, schlagen diese aktuell in Syrien in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 AsylG begründen, um. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zwar dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient, oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -,juris, Rn. 18 m.w.N.).

Vorliegend droht grundsätzlich allen zurückkehrenden Syrern aber - wie oben schon unter B. I. 1. dargelegt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosen "Auspressen" aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche diese Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte würden Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als "Unpolitischer" oder "Oppositioneller" einzustufen ist. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor, noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 35 ff.). [...]

Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb die dagegen sprechende Vermutung, das Assad-Regime würde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme des Assad-Regimes ist die vermutete Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. [...]

Auch minderjährige, unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige, die selbst oder über ihre Eltern in Deutschland Asyl beantragt haben, haben im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch syrische Hoheitsträger zu befürchten. Dies gilt für Kinder, die jedenfalls älter als zehn Jah­re sind, schon deswegen, weil diese aus Sicht des Assad-Regimes als über exilpolitische Betätigung aussage­fähige Personen in Betracht kommen. (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, 4. akt. Fassung, Nov. 2015, S. 12, Fn. 74; UN General-Sekratariat: Children an armed conflict: Report of the Secretary General, Bericht vom 5. Juni 2015 sowie Report of the Secretary General on children an armed conflicts in the Syrian Arabic Republic, Bericht vom 27. Januar 2014; beide: www.reworld.org; United States Departement of State: 2015 Country-Report of Human Rights Practics – Syria, Bericht vom 13. April 2015, www.refworld.org; UN Human Rights Council: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arabic republic, Bericht vom 5. Februar 2015, www.refworld.org).

Nach der Erkenntnislage haben aber auch jüngere Kinder Reflexverfolgung durch das syrische Regime zu befürchten (vgl. UN Human Rights Council: Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republik, Bericht vom 3. Februar 2016, www.refworld.org; United States Departement of State: 2015 Country-Report of Human Rights Practics – Syria, Bericht vom 13. April 2015, www.refworld.org; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 – 2 A 6163/16 -, juris).

Auch weil sie als Druckmittel eingesetzt werden, um Familienangehörige oder Verwandte wegen Wehrdienst­verweigerung, angeblicher regierungsfeindlicher Aktivitäten, der Teilnahme an Demonstrationen, der Unterstützung oppositioneller Gruppen oder auch nur eines solchen Verdachts zu zwingen, sich zu stellen oder die Vorwürfe einzuräumen, droht Kindern Verfolgung. [...]

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass jüngeren Kindern - etwa im Alter von zehn Jahren oder jünger - keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, weil sie aus der anzunehmenden Sicht des Assad-Regimes wegen ihres Alters noch nicht in der Lage seien, sich eine ernst zu nehmende politische Überzeugung zu bilden, und weil ihr Aufenthalt im westlichen Ausland sowie die Asylantragstellung vom syrischen Staat daher nicht als Ausdruck einer regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würdenb (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris).

Dieser Ansicht schließt sich das Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht an. Kindern in Syrien drohen Verfolgungsmaßnahmen, weil sie als Druckmittel gegen Eltern, Familienangehörige oder Verwandte in Frage kommen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermuteten Überzeugung im Visier des Assad-Regimes sein können. Zudem ergibt die Erkenntnislage, dass die Bürgerkriegsparteien nicht nur Jugendliche, sondern gerade auch Kinder rekrutieren und bei militärischen Operationen einsetzen, sei es zur Sondierung geplanter militärischer Aktionen, zur örtlichen Suche oppositioneller Kämpfer, als menschliche Schutzschilde oder gar Selbstmordattentaten (vgl. UN Human Rights Council, Bericht vom 5. Februar 2015, a.a.O.; United States Department of State, Bericht vom 20. Juni 2014; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen, 4. akt. Fassung, Nov. 2015, S. 10 und 15; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. ; vgl. auch VG Hannover, a.a.O.). [...]

II. Unabhängig von Vorstehendem besteht für die Kläger aufgrund individueller gefahrerhöhender Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Gründe.

1. Dies gilt schon deswegen, weil sich der im wehrdienstfähigen Alter - das jedenfalls zwischen 18 und 42 Jahren liegt - befindliche Kläger zu 1. durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat und deswegen vom Assad-Regime als Regimegegner betrachtet wird und ihm Folter und gegebenenfalls sogar die Exekution droht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungs­gericht Düsseldorf (zu 5 K 7480/16.A) vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; VG Münster, Urteil vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.); VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 62 ff.; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 134 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 9 A 479/16 MD -, juris).

Dieser Umstand begründet nicht nur für den Kläger zu 1. die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, sondern aus den oben zur Reflexverfolgung genannten Gründen für die gesamte Familie des Klägers zu 1., die Kläger zu 2. bis 5.

2. Unabhängig hiervon liegen in Anbetracht des vom UNHCR unter Auswertung der diesem vorliegenden Informationen aufgestellten Risikoprofils weitere individuell gefahrerhöhende Umstände für die Kläger vor. Dies gilt sowohl für die Personen, die eines oder mehrere der sogleich beschriebenen Risikoprofile erfüllen, als auch die Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen.

a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositio­neller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeint­lichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. [...]

Die aus der Provinz Deir ez-Zor stammenden Kläger fallen unter das Merkmal a). Trotz schwerer Verluste zugunsten von YPG im Nordwesten Syriens entlang der türkischen Grenze hatte ISIS die Kontrolle über ein weitgehend zusammenhängendes Gebiet vor allem im Norden und im Zentrum Syriens (sowie über weite Teile im angrenzenden Irak) gefestigt, einschließlich der ländlichen Gebiete im Osten des Gouvernements Aleppo sowie der Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor sowie des Südens des Gouvernements Hassakeh (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 4). [...]