BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 - 1 C 10.16 (ASYLMAGAZIN 5/2017, s. 201 ff.) - asyl.net: M24833
https://www.asyl.net/rsdb/M24833
Leitsatz:

Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

1. Bei einer Verpflichtungserklärung, mit der sich eine Privatperson zur Ermöglichung der Einreise von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen verpflichtet hat, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, ist für die Bestimmung des "Aufenthaltszwecks" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen.

2. Die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Ihnen liegt derselbe Aufenthaltszweck zugrunde.

3. Gegen die Fortdauer der Haftung aus einer derartigen Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen unter dem Gesichtspunkt des Unions- und Völkerrechts keine grundsätzlichen Bedenken.

(Amtliche Leitsätze)

Anmerkung:

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Flüchtlingsanerkennung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Sicherung des Lebensunterhalts, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialhilfebezug, Inländergleichbehandlung, Aufnahmeprogramme
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 8, AufenthG § 68, AufenthG § 68a, SGB II § 9 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 29, GFK Art. 23
Auszüge:

[...]

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der auf § 68 AufenthG gestützte Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Verpflichtungsgeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind formwirksam und erstrecken sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (a). Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Sie wurde insbesondere nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben (b). Die Heranziehung des Verpflichtungsgebers ist auch nicht unverhältnismäßig (c). [...]

b) Die damit begründete Haftung aus den Verpflichtungserklärungen dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben.

Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung … unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst.

Die Verpflichtung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verletzung revisiblen Rechts angenommen, die Verpflichtung dauere bis zur Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien fort, ohne dass es darauf ankomme, ob den Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die die Begünstigten nach Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liege als den Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (aa).

Die danach gebotene eigenständige Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die vorliegend erfolgte Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge und nachfolgende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht beendet worden ist (bb). Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht durch den vom Verpflichtungsgeber erklärten Widerruf unwirksam geworden (cc). Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen der Fortdauer der Haftung vorliegend nicht entgegen (dd).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung ausgehend von dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular dahin ausgelegt, dass diese bis zur Beendigung des Aufenthalts des betreffenden Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck eingegangen wird. Die vom Verpflichtungsgeber gleichfalls unterschriebene Zusatzerklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung, mit der Hinweise auf verschiedene Aspekte bestätigt werden, konkretisiere diese Angaben unter anderem dahin, dass die Verpflichtung im Regelfall mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann ende, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung von Verpflichtungserklärungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <8>) und ist im Ansatz revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der ursprüngliche Aufenthaltszweck habe im hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum selbst dann fortbestanden, wenn den nachfolgend erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liege, beruht jedoch auf einem Rechtsirrtum. Revisionsrechtlich gehört die Auslegung einer Willenserklärung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abgabe zugrunde liegenden Umstände, zur Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn - wie hier - die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 10).

Für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks hat das Verwaltungsgericht die zur Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen getroffenen Aufnahmeanordnungen des MIK NRW, auf die in der Verpflichtungserklärung Bezug genommen wird, herangezogen. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass der Zweck des Aufenthalts der Verwandten des Verpflichtungsgebers darin bestanden habe, in Deutschland Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien zu erhalten. Daher seien die Verpflichtungserklärungen des Verpflichtungsgebers dahingehend auszulegen, dass er sich verpflichtete, den Lebensunterhalt seiner begünstigten Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts (UA S. 8). Diese Auslegung verstößt gegen die allgemeinen Auslegungsregeln, denn die Verpflichtungserklärungen sind hier erkennbar auf einen Aufenthaltszweck gerichtet, wie er im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört (zur Maßgeblichkeit des gesamten Abschnitts 5 siehe unter bb).

bb) Die danach ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden.

Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. [...]

Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 12). Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. [...]

Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden (siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2016 - 5 K 79/16 - juris Rn. 56).

cc) Die Verpflichtungserklärung ist nicht durch den vom Verpflichtungsgeber erklärten Widerruf unwirksam geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Widerruf nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärung rechtlich nicht möglich ist und der erklärte Widerruf auch nicht in eine wirksame Anfechtung oder Kündigung umgedeutet werden kann (UA S. 13 f.). Eine derartige Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, für einen festgelegten Zeitraum, der allein durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist, eine finanzielle Belastung des Staates durch die Einreise und den Aufenthalt des betroffenen Ausländers (weitgehend) auszuschließen. Ausgehend davon fehlt es auch für die vom Verwaltungsgericht erwogene - nicht entscheidungserhebliche - Möglichkeit, die Verpflichtung vor einer eventuellen Verlängerung der nach § 23 Abs. 1 AufenthG zunächst auf maximal zwei Jahre zu befristenden Aufenthaltserlaubnis zu kündigen, an einer Grundlage.

dd) Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 Rn. 19 m.w.N.). Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen.

Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völkerund Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 15). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (siehe unten 2. c). Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre. [...]