OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2017 - 3 M 122.16 - asyl.net: M24816
https://www.asyl.net/rsdb/M24816
Leitsatz:

Eine Untätigkeitsklage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug muss ausgesetzt werden, da ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der Visumsantrags noch nicht bearbeitet wurde. Die deutsche Botschaft in Beirut ist nicht für die lange Bearbeitungsdauer verantwortlich; daher ist es den Betroffenen zumutbar, einen noch nicht in Aussicht gestellten Termin zur persönlichen Vorsprache (insbesondere zur Identitätsfeststellung) abzuwarten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: nationales Visum, Familiennachzug, Syrien, Untätigkeitsklage, Arbeitsüberlastung, persönliche Vorsprache, Familienzusammenführung, nationales Visum, Visum, Visumsverfahren, Prozesskostenhilfe, Entscheidungsreife, Identitätsfeststellung, Beirut, Botschaft, Auslandsvertretung,
Normen: VwGO § 75, VwGO § 166 Abs. 1, ZPO § 114 Abs. 1, VwGO § 75 Abs. 1, VwGO § 75 Abs. 2, VwGO § 75 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Fristablauf hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die beabsichtigte Klage bereits zu Gunsten der Antragsteller entscheidungsreif wäre. Denn das Gericht hat gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. So verhält es sich auch hier, denn die (zukünftige) Beklagte weist überzeugend drauf hin, dass sie nicht entscheiden kann, ohne zuvor über eine persönliche Vorsprache der Antragsteller die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG) zu gewinnen.

Bei der Vergabe von Terminen zur Vorsprache bei ihrer Botschaft in Beirut steht die zukünftige Beklagte vor der Schwierigkeit, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der zukünftigen Beklagten in der Türkei versperrt ist. Der außergewöhnlich hohen Zahl an Antragstellern steht nur eine begrenzte Bearbeitungskapazität gegenüber, die insbesondere den hohen Sicherheitsanforderungen einer Botschaft genügen muss, die eine Bearbeitung nur an speziell ausgebauten Schaltern erlaubt. Deren Kapazität hat die zukünftige Beklagte seit 2013 durch Ausbauarbeiten erweitert und gegenwärtig ist ein weiteres Gebäude in Bau. Zur weiteren Beschleunigung hat die zukünftige Beklagte zusätzliches Personal entsandt, die Öffnungszeiten ausgedehnt und in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration Hilfestellungen zur Antragsvorbereitung entwickelt, um auch auf diesem Weg die Bearbeitung zu beschleunigen. Es ist ihr daher gelungen im ersten Halbjahr 2016 mehr Visa zu erteilen als im gesamten Vorjahr. Gleichwohl kann sie die Anträge nur nach und nach abarbeiten. Den Antragstellern ist es deshalb zumutbar, zunächst den Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung abzuwarten, für den ihr noch kein konkreter Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde. Während dieser Zeit muss ein bereits anhängiges Klageverfahren ausgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – OVG 11 S 65.15 – juris Rn. 4). [...]