VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.02.2017 - 9 K 1977/16.F.A - asyl.net: M24757
https://www.asyl.net/rsdb/M24757
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat in Somalia.

Schlagwörter: Somalia, Zwangsrekrutierung, Desertion, Kindersoldat, Flüchtlingsanerkennung, soziale Gruppe,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 2 Nr. 6,
Auszüge:

[...]

Nach Maßgabe dieser Ausführungen ist festzustellen, dass der Kläger als Kindersoldat von den Sicherheitskräften der Zentralregierung rekrutiert worden ist. In der mündlichen Verhandlung konnte dieser Vorgang durch Befragen aufgeklärt werden. Ungereimtheiten, die sich aus der Niederschrift der Anhörung ergeben, konnten geklärt und ausgeräumt werden. Die Angaben des Klägers wirken plausibel und sind auch glaubhaft. Nach Ablegen einer äußeren Verwirrung hat der Kläger durchaus folgerichtig sein Verfolgungsschicksal geschildert und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er tatsächlich zum Soldatendienst gepresst werden sollte.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 01.02.2017 hat der Klägerbevollmächtigte diesen Vortrag geordnet und anhand von Nachrichten sachbefasster Stellen dargelegt, dass die Rekrutierungspraxis der Sicherheitskräfte in Somalia tatsächlich auch Minderjährige wie den Kläger ins Auge fassen und zum Dienst verpflichten wollen. Hierbei ist festzustellen, dass der Kläger nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Rekrutierung 15 1/2 Jahre alt war, folgt man seinen biografischen Angaben, zu deren Infragestellung das Gericht keinen Anlass sieht.

Insoweit ist der Kläger durch die Zwangsrekrutierung nach§ 3a Abs. 2 Nr. 6 in einer die Flüchtlingsanerkennung schutzverheißenden Weise verfolgt worden und kann sich auf einen Verfol·gungsgrund gem. § 3b Abs. 1 Nr. 6 AsylG berufen. Bei der Gruppe von Kindersoldaten handelt es sich auch um eine abgegrenzte soziale Gruppe gem. § 3b Nr. 4 b AsylG, die in den Genuss einer Flüchtlingsanerkennung dem Grunde nach kommen kann. Da der Kläger eine entsprechende Vorverfolgung in seinem Heimatland darzulegen vermochte, ist vorliegend die Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 geboten. [...]