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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 14.02.2017 - - asyl.net: M24722
https://www.asyl.net/rsdb/M24722
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp Afghanistan

1. Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan bis zum 13.5.2017.

2. Ausgenommen sind Personen, gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53 und 54 AufenthG vorliegen, wenn das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG nicht überwiegt oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat zu einer Strafe von über 50 Tagessätzen verurteilt wurden.

3. Die Ausländerbehörden werden aufgefordert, bei lange in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 S. 2, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungsstopp, Abschiebung, Afghanistan, Erlass, Abschiebungsanordnung, Ausweisungsgrund, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Schleswig-Holstein,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 2, AufenthG § 25a Abs. 1, AufenthG 25b Abs. 1, AufenthG § 53, AufenthG § 54, AufenthG § 58a,
Auszüge:

[...]

Daher ordne ich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG an, Abschiebungen dorthin bis zur Veränderung der Sicherheitslage, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2017 auszusetzen.

Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen

· eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist

oder

· Ausweisungsgründe nach den §§ 53 und 54 AufenthG vorliegen und das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG nicht überwiegt

oder

· die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.

Wegen des teilweise seit mehreren Jahren andauernden Aufenthalts afghanischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet könnten in Einzelfällen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 Satz 2, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ich bitte, die Anwendungsmöglichkeit dieser Norm in geeigneten Fällen zu prüfen. [...]