1. Der Inhalt einer Fiktionsbescheinigung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt und aus der Sicht des Empfängers auszulegen. Ihr Inhalt bestimmt sich danach, wie der betroffene Ausländer diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umständen verstehen musste und durfte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.
2. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG [Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte] setzt voraus, dass der betreffende Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (noch) besitzt. Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EU [Daueraufenthaltsrichtlinie] regelt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert.
3. Bei der Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass von einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG auch ein Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis gemäß § 9a AufenthG umfasst ist.
4. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gemäß §§ 2 Abs. 3, 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, sind neben der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist, Ansprüche auf Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Unterhaltsvorschuss mit zu berücksichtigen.
(Amtliche Leitstätze)
[...]
§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG regelt, dass, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt ist.
Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes und zur Bestimmung seines Inhalts kommt es grundsätzlich auf den "Empfängerhorizont" an, d.h. darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umstände verstehen mussten bzw. durften; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl., 2015, § 35 Rdnr. 55 m.w.N.). Nichts anderes hat für schlicht hoheitliches Handeln zu gelten.
Nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt können die der Antragstellerin zu 1) erteilten Fiktionsbescheinigungen nur so verstanden werden, dass die Behörde die Fiktionswirkung anordnen wollte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Antragsgegner bei Ausstellung der Fiktionsbescheinigung sowohl die Verfristung, als auch die besonderen Lebensumstände der Antragstellerinnen bekannt gewesen sind und die Fiktionsbescheinigungen mehrmals, nach Aktenlage des Senats mindestens neunmal, erteilt worden sind. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausstellung der Fortgeltungsfiktion sei nur erfolgt, um dem Ausländer für die Zeitdauer des Verfahrens ein Ausweispapier an die Hand zu geben, dem Akteninhalt sei auch nicht zu entnehmen, dass der Ausländerbehörde bei Ausstellung der sogenannten "Fiktionsbescheinigung" überhaupt bewusst gewesen sei, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1) bereits abgelaufen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Beschränkung des Erklärungsinhalts der Fiktionsbescheinigung lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Ebenso lässt sich weder dem Akteninhalt noch sonstigen relevanten Begleitumständen entnehmen, dass die Ausländerbehörde ohne Kenntnis des Akteninhalts Fiktionsbescheinigungen erteilt, ohne dabei die Verfristung eines Verlängerungsantrags sowie die Umstände der Verfristung in den Blick zu nehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Beschwerdeverfahren von der Klinik aus telefonischen Kontakt zu einer Mitarbeiterin des Antragsgegners aufgenommen hat und mitgeteilt hat, dass sie den eigentlich vereinbarten Termin zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann.
Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausgegangen ist, da es auch nach Auffassung des Senates zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten gewesen ist, die Fortgeltungswirkung anzuordnen. Unter Einstellung der besonderen persönlichen Situation der Antragstellerin zu 1), die sich aufgrund einer schwangerschaftsinduzierten Kardiomyopathie bis zum 10. Juli 2014 (bzw. 13. Juli 2014) in den Main-Kinzig-Kliniken aufhalten und die am 21. Januar 2014 geborene Antragstellerin zu 2) zudem versorgen musste und darüber hinaus Telefonate zwischen ihr und der Sachbearbeiterin wegen der Terminvergabe geführt wurden, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten zutreffend die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet hat.
Nach summarischer Prüfung spricht zudem überwiegend viel dafür, dass die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9a AufenthG bzw. § 33 AufenthG haben. Zumindest kann der Antragstellerin zu 1) nicht die fehlende Lebensunterhaltssicherung entgegen gehalten werden. [...]
Die Antragstellerin hält sich seit dem 12. Mai 2016 länger als sechs Jahre nicht mehr im Hoheitsgebiet von Spanien (dem Mitgliedstaat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaaters vermittelt hat) auf. Da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22. November 2016 nichts dafür spricht, dass Spanien von seinem Recht nach Art. 9 Abs. 4 Satz 3 der RL 2003/109/EG Gebrauch gemacht hat, dem Aufenthaltsberechtigten aus besonderen Gründen die Rechtsstellung weiterhin zuzuerkennen, ist davon auszugehen, dass die Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) als langfristig Aufenthaltsberechtigte untergegangen ist.
Dies führt jedoch gleichwohl nicht zur Abweisung des Antragsbegehrens der Antragstellerinnen, da nach Auffassung des Senats der von der Antragstellerin zu 1) am 31. Juli 2014 gestellte Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis dahingehend auszulegen ist, dass sie aus ihrer bisher bestehenden Rechtsposition einer langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaaterin weiterhin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet begehrt, der sowohl die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG als auch eine solche nach § 9a AufenthG umfasst.
Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Die Auslegung muss sich auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Sußmann in Bergman/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2015, § 4 Rdnr. 43 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zudem bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - juris). Die beantragte "Verlängerung" des Aufenthaltstitels umfasst grundsätzlich auch Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind.
Zwar unterscheidet sich die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG insoweit von derjenigen nach § 38a AufenthG, als es sich bei ersterer um einen unbefristeten Titel handelt. Beide Titel haben jedoch denselben Rechtsgrund, nämlich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und dienen demselben Aufenthaltszweck. Streitgegenstand ist auf Grund des Verlängerungsantrages der Antragstellerin zu 1) mithin sowohl die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG als auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG. Nur so kann der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihrem wirklichen Willen und ihren Interessen gemäß ausgelegt werden. Die Antragstellerin zu 1) begehrt aus allen Rechtsgründen ein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aus ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte. Nach Lage der Sache ist ihr Antrag daher dahingehend auszulegen, dass nur ein Antrag, der sowohl die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, als auch ein solcher auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG ihren Belangen entspricht und dass dieser gestellt werden musste, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen .Wollte man den Streitgegenstandsbegriff hier enger fassen, hätte es im Übrigen zu den Obliegenheiten der Ausländerbehörde gehört, der Antragstellerin vor Erlöschen ihres Daueraufenthaltsrechts in Spanien zum 12. Mai 2016 nahe zu legen, einen entsprechenden Antrag nach § 9a AufenthG zu stellen. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen war der Erlöschenstatbestand des Art. 9 Abs. 4 Satz 2 RL 2003/109/EG jedoch weder der Antragstellerin zu 1) noch dem Antragsgegner bewusst, vielmehr ist erst durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. August 2016, mithin nach dem entscheidungserheblichen Datum 12. Mai 2016, den Beteiligten klar geworden, dass die Antragstellerin zu 1) nicht mehr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Spanien hat. [...]
In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) ab Anfang 2015 wieder in nicht lediglich untergeordneter Art und Weise erwerbstätig gewesen ist, wäre es bereits ab diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu prüfen, ob der Antragstellerin zu 1) die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wegen der Annahme eines Ausnahme- vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das finanzielle Abrutschen der Antragstellerin zu 1) in einen SGB II Bezug mit der Geburt der Antragstellerin zu 2) und der schwangerschaftsbedingten Erkrankung im Zusammenhang stand, die Antragstellerin zu 1) jedoch gleichwohl bemüht war, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Derartige Konstellationen gebieten es zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Regelfall der Lebensunterhaltssicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen ist. Zudem ist grundsätzlich der Kinderzuschlag und wohl auch der Unterhaltsvorschuss dem Einkommen ebenso wie das Kindergeld hinzuzurechnen. Die Antragstellerinnen gehören sowohl nach §§ 1, 6a Bundeskindergeldgesetz als auch nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz grundsätzlich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis, da die Antragstellerin zu 1) als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin mit Aufenthaltstitel erwerbstätig gewesen ist. Werden die nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz zu zahlenden Beträge nicht mit eingerechnet, würde das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel verfehlt, durch den Kinderzuschlag gerade zu verhindern, dass alleinerziehende Mütter oder Väter durch die Geburt des Kindes in den Sozialhilfebezug rutschen.
Ab November 2015 und damit vor Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts in Spanien kommt der Senat nach summarischer Prüfung entgegen der Berechnung des Antragsgegners zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin zu 1) den Lebensunterhalt tatsächlich hat sichern können und ihr daher ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zugestanden hat. Die Antragstellerin hat in den Monaten November 2015 bis März 2016 durchschnittlich 1.163,23 € brutto verdient. Der Antragsgegner ist in seiner Berechnung vom 20. Juni 2016 von einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 1.176,32 € ausgegangen (vgl. Bl. 152 BA). Der Senat folgt den von dem Antragsgegner vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich des Abzugs von Freibeträgen und kommt danach zu einem "Anrechnungsbetrag" von 840,27 €. Wie ausgeführt ist diesem Betrag nicht nur der Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 190,00 €, sondern auch der Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 140,00 € hinzuzurechnen. Dies führt für den genannten Zeitraum November 2015 bis März 2016 zu einem Einkommen von 1.170,27 €, das den von dem Antragsgegner berechneten Bedarf von 1.141,00 € übersteigt. Rechnet man den der Antragstellerin zu 2) zustehenden Unterhaltsvorschuss in Höhe von voraussichtlich 152,00 € hinzu, wird der Bedarf mit 1.322,27 € deutlich überschritten.
Mittlerweile haben sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zu 1) nochmals deutlich verbessert, wie sich aus den mit Schriftsatz vom 23. November 2016 eingeführten Angaben ihrer Bevollmächtigten ergibt. Danach geht die Bevollmächtigte davon aus, dass der Antragstellerin zu 1) nunmehr ein Kinderzuschlag wohl nicht mehr zusteht, da sie die Höchstgrenze für den Kinderzuschlag überschreitet.
Die Tatsache, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht verlängert hat, sondern weiter zugewartet hat, kann nach summarischer Prüfung den Antragstellerinnen nicht zum Nachteil gereichen. Wie bereits ausgeführt geht der Senat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zur Entscheidung anstehenden Falles davon aus, dass streitgegenständlich nicht nur der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, sondern auch der Antrag nach § 9a AufenthG ist. Hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG erfüllt nach summarischer Prüfung die Antragstellerin zu 1) mittlerweile die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 9a AufenthG ist im weiteren Verfahren zu klären, weshalb sich der Ausgang des Verfahrens trotz Unterhaltssicherung als offen darstellt. [...]