VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 - 10 K 1883/14.A - asyl.net: M24534
https://www.asyl.net/rsdb/M24534
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes für einen Mann aus einem Minderheitenclan, da auch bei unterstellter Vorverfolgung eine interne Fluchtalternative in Mogadischu besteht:

1. In Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG.

2. Wenn sich Betroffene unauffällig verhalten, ist die Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt kein gefahrerhöhender Umstand, durch sie im Rahmen des Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sind.

3. Der Konflikt erreicht kein so hohen Grad willkürlicher Gewalt (mehr), dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

4. Allein aufgrund der Sicherheitssituation und der humanitären Lage in Mogadischu droht Rückkehrenden keine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG.

5. Gesunde und arbeitsfähige Personen mittleren Alters können bei Rückkehr nach Mogadischu selbst für ihre Grundbedürfnisse sorgen, ggf. mit anfänglicher Hilfe von Freunden und Verwandten (daher auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG).

(Unter Auswertung zahlreicher aktueller Herkunftslandinformationen.)

Schlagwörter: Somalia, Mogadischu, interne Fluchtalternative, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Al-Shabaab, allgemeine Gefahr, Südsomalia, Gefahrendichte, Rückkehrförderung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AsylG § 3e Abs. 1, AsylG § 3d, RL 2011/95/EU Art. 8 Abs. 2, RL 2011/95/EU Art. 4, AsylG § 3 Abs. 3 S. 1, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, RL 2011/95/EU Art. 15 Bst. c, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

I. Das Gericht prüft nicht, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach H., Region H., mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter, steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er sich auf eine interne Fluchtalternative in Mogadischu verweisen lassen muss. [...]

1. In Mogadischu besteht für den Kläger weder eine begründete Furcht vor Verfolgung (§§ 3e, 3 Abs. 1 AsylG) noch die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (§§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich (zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. -), dass dem Kläger in Mogadischu Verfolgung oder ein solcher Schaden drohen. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, die, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. -), kommt dem Kläger nicht zugute. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er Somalia im März 2014 i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU "vorverfolgt" verlassen hat. Zwar ist die Beweiserleichterung auch bei der Prüfung, ob ein Antragsteller auf internen Schutz zu verweisen ist, anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 - ZAR 2010, 30, Rn. 25).

Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerw - GE 136, 377, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39) im Falle des Klägers widerlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm in Mogadischu Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen.

a) Dem Kläger droht in Mogadischu zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung durch Angehörige der al-Shabaab. Dies gilt auch dann, wenn zu sei6 nen Gunsten unterstellt wird, dass er - wie von ihm geschildert - sich tatsächlich geweigert hat, mit al-Shabaab zusammenzuarbeiten und deswegen von einem Gericht der al-Shabaab zum Tode und einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Zwar drohen Personen, die sich Anweisungen der al-Shabaab widersetzen, schwere Strafen oder gar der Tod (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 26 f.).

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger landesweit Verfolgung seitens dieser Gruppierung zu befürchten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger aus Sicht der al-Shabaab nicht um einen bedeutenden politischen Gegner, sondern um einen im Gesamtkontext eher unbedeutenden Einzelfall der Gefolgschaftsverweigerung handelt. Es ist daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab landesweit nach dem Kläger Ausschau hält, zumal inzwischen mehrere Jahre seit den Ereignissen im Mai/Juni 2012 und seiner Flucht aus dem Gefängnis der al-Shabaab im Februar 2014 vergangen sind. Dementsprechend ist es auch äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab ihn in der nach Schätzungen des Klägers etwa 400 km von H. entfernten Großstadt Mogadischu mit einer Bevölkerung von aktuellen Schätzungen zufolge mindestens 900.000 Einwohnern [s.u. b) aa) (4) (b) (bb)] aufspüren kann.

b) Die tatsächliche Gefahr eines ernstlichen Schadens besteht für den Kläger in Mogadischu zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht. [...]

aa) Es lässt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG). [...]

(4) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar herrscht in der im Süden Somalias gelegenen Hauptstadtregion Banaadir, die mit ihren 370 km2 im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von Mogadischu übereinstimmt (vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 (mit Übersichtskarte); de.wikipedia.org/wiki/Mogadischu und de.wikipedia.org/wiki/Banaadir (jeweils abgerufen am 9. September 2016)), weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (a). Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (b).

(a) In Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, in dem sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelligence and Security Agency - NISA) und Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf der einen Seite und Kämpfer der al- Shabaab auf der anderen Seite gegenüberstehen (vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 15 und 53).

Clanmilizen sind in Mogadischu derzeit nicht aktiv (vgl. United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 62 m.w.N.), auch wenn einige Clans noch in der Lage sein sollen, Angriffe auszuführen (vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 52 m.w.N.).

Die allgemeine Situation in Somalia (aa) sowie die Sicherheitslage in Mogadischu und der mit dieser Stadt im Wesentlichen flächengleichen Hauptstadtregion Banaadir (bb) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der (noch) als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (cc). [...]

(b) Von dem in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus.

(aa) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger gehört zu keiner Gruppe, die in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir einem besonderen Risiko ausgesetzt ist. [...]

Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der V. (B. ) ist der Kläger ebenfalls keinem erhöhten Risiko ausgesetzt. Angehörige von Minderheitenclans haben in Mogadischu keine Übergriffe allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu befürchten (vgl. UKHO, South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 59 und 62).

Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 32; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40).

Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113).

Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind (vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 89 ff.) jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung (vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 89).

(bb) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau (mehr), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht (mehr) gegeben, auch wenn die Sicherheitssituation dort weiterhin fragil ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 42 ff.); VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 - Au 2 K 16.30021 -, juris Rn. 22 ff.; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 27 ff.; s.a. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Country Guidance Leitsatz (iv) und Rn. 399). [...]

bb) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Mogadischu ebenfalls nicht. [...]

(2) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Sicherheitssituation in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir (a) als auch mit Blick auf die dortige humanitäre Lage (b).

(a) Allein aufgrund der Sicherheitssituation in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad (vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 68).

Auf die obigen Ausführungen zu aa) (4) (b) (bb) wird verwiesen.

(b) Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der humanitären Lage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir. Aus dieser ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. [...]

(bb) Angesichts der vorstehend beschriebenen Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sein wird, selbst für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger mit den Verhältnissen in Süd- und Zentralsomalia vertraut ist, er zudem mittleren Alters, gesund und arbeitsfähig ist und er in Somalia bereits eine gewisse Zeit als Schulleiter und Lehrer gearbeitet hat. Lehrer sind in Somalia und Mogadischu gesuchte Arbeitskräfte (vgl. IOM, Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, Februar 2016, S. 65; Landinfo, Somalia: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Rückkehr nach Mogadischu, 1. April 2016, S. 7 und 14).

Angesichts dessen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, eine Arbeit zu finden, die es ihm erlaubt, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann der Kläger auch mit finanzieller Unterstützung seines in Südafrika lebenden Bruders rechnen, der ihn und seine Familie auch in der Vergangenheit unterstützt hat. Zudem kann der Kläger zumindest übergangsweise bei Freunden und Verwandten wohnen, die er noch aus der Zeit seines Schulbesuchs in Mogadischu kennt und die ihm auch bei der Arbeitssuche behilflich sein können. Diese Personen wollte der Kläger auch aufsuchen, als er Ende Mai/Anfang Juni 2012 nach Mogadischu fliehen wollte. Schließlich kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € erlangen (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?_blob=publicationFile (abgerufen am 9. September 2016). [...]

2. Der Kläger kann Mogadischu sicher und legal erreichen. [...]

Ausgehend davon kann der Kläger Mogadischu sicher und legal erreichen. Mogadischu ist für den Kläger zumindest bei einer freiwilligen Ausreise erreichbar, da der dortige Flughafen regelmäßig mit Linienflügen von der Türkei aus und darüber hinaus auch von regionalen Fluglinien von Nairobi aus angeflogen wird (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 17; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 91).

3. Schließlich kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Mogadischu niederlässt. [...]

Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Angesichts des für weite Teile der Bevölkerung Somalias eingeschränkten Lebensstandards [s.o. 1. b) bb) (2) (b) (aa)] ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner für dortige Verhältnisse überdurchschnittlichen Bildung und seiner Berufserfahrung als Schulleiter und Lehrer in Mogadischu ein unter Berücksichtigung der dort herrschenden Standards relativ normales Leben führen kann.

II. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. [...]

Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen unter I. 1. b) bb) verwiesen. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Mogadischu, ggf. mit anfänglicher Hilfe seiner dort lebenden Freunde und Verwandten, in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene und Unterkunft - zu sorgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu dort eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. [...]