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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 20.10.2016 - 7 B 2174/16 - asyl.net: M24471
https://www.asyl.net/rsdb/M24471
Leitsatz:

Der Eintritt der Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine visumfreie Einreise ist jedoch nur dann als erlaubt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EG6VisaVO gerichtet ist (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013 6 10 CS 13.1002 6).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: visumsfreie Einreise, Positivstaater, unerlaubte Einreise, Fiktionswirkung, Aufenthaltserlaubnis, rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltszweck, Kurzaufenthalt,
Normen: AufenthG § 14 Abs. 1 Nr 2, AufenthG § 81 Abs. 3
Auszüge:

 [...]

c) Eine titelfreie, d. h. visumfreie, Einreise ist allerdings nur dann als erlaubt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EG6VisaVO gerichtet ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 10 CS 13.1002 –, juris, Rdnr. 13). Deshalb ist unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EG6VisaVO besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EG6VisaVO ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EG6VisaVO genannten Staaten reist aus diesem Grund dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. Bay. VGH, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 6 L 380/16.DA –, S. 3 BA).

d) Der Antragsteller ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist, weil er bei der Einreise den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besaß. Er beabsichtigte nämlich schon bei seiner Einreise, sich über den Zeitraum eines Kurzaufenthalts im Sinne des Art. 1 Abs. 2 EG6VisaVO hinaus dauerhaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dies ergibt sich – wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht ausgeführt hat – aus der kurzen Zeitspanne zwischen Einreise, Hochzeit und der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

e) In den der Beschwerdebegründung vom 21. Juli 2016 beigefügten eidesstattlichen Versicherungen vom 15. Juli 2016 (Bl. 174 der Gerichtsakte) bestätigen der Antragsteller und seine Ehefrau überdies ausdrücklich, dass sich die Ehefrau bereits im Juli 2015 beim Standesamt wegen einer Heirat mit dem Antragsteller erkundigt und dem Antragsteller das Ergebnis der Auskunft auch mitgeteilt habe. Dies belegt, dass der Antragsteller bereits vor seiner Einreise Hochzeitsvorbereitungen getroffen hat und von einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen ist. Hierfür hätte er ein sog. nationales Visum nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG besitzen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb die Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt war. Die unerlaubte Einreise hat zugleich einen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG zur Folge (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AufenthG, § 81, Rdnr. 36). Deshalb ist auch unerheblich, ob der Antragsteller von diesen Umständen Kenntnis hatte bzw. welche Auskünfte ihm oder seiner Ehefrau zuvor vom Standesamt erteilt worden waren.

f) Die am 24. Februar 2016 gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung ändert nichts an der dargestellten Rechtslage. Eine solche Bescheinigung hat nämlich lediglich deklaratorische Wirkung und stellt insbesondere keinen feststellenden Verwaltungsakt dar. Die wahre Rechtslage wird deshalb auch durch eine unrichtig erteilte Fiktionsbescheinigung nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1997 – BVerwG 1 C 7.96 –, juris, Rdnr. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 12 TG 3204/03 –, juris, Rdnr. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 8 ME 162/13 –, juris, Rdnr. 21). [...]