Bundesministerium des Innern

Merkliste
Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 01.11.2016 - M3 - 20010/5#18 - asyl.net: M24358
https://www.asyl.net/rsdb/M24358
Leitsatz:

Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zur Ausbildungsduldung:

1. Es ist zu unterscheiden zwischen der Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG und der Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG. Erstere steht im Ermessen der Ausländerbehörden. Der Aspekt, dass die genehmigte Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung u.U. in einem zweiten Schritt die Erteilung einer Duldung bewirkt, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

2. Die Erteilung der Duldung kommt nur in Betracht, wenn die Berufsausbildung bereits aufgenommen wurde oder ihr Beginn unmittelbar bevorsteht.

3. Für die Stichtagsregelung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG (in Bezug auf Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten) kommt es darauf an, wann der Asylantrag beim BAMF gestellt wurde.

4. Im Falle eines Dublin-Verfahrens kommt die Erteilung einer Duldung grundsätzlich nicht in Betracht.

5. Wurde eine Berufsausbildung bereits während des Asylverfahrens begonnen, sollte nach Ablehnung des Asylantrags auf die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung verzichtet werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, Stichtag, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Erlass, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Ermessen, Ausbildungsbeginn, sichere Herkunftsstaaten, Dublinverfahren, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 4, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Der Aspekt, dass die genehmigte Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung u.U. in einem zweiten Schritt nach §60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG die Erteilung einer Duldung bewirkt, spielt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird, keine Rolle. [...]

Die Erteilung der Duldung kommt des Weiteren nur in Betracht, wenn der Ausländer die Berufsausbildung aufnimmt oder bereits während eines Asylverfahrens aufgenommen hat. Nach der Gesetzesbegründung nimmt der Ausländer die Berufsausbildung auf, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt (BT-Drs. 18/9090, S. 26). Damit wird klargestellt, dass der Berufsausbildungsbeginn unmittelbar bevorstehen muss. [...]