BlueSky

VG Köln

Merkliste
Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A - asyl.net: M24303
https://www.asyl.net/rsdb/M24303
Leitsatz:

1. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung beim Amtsgericht gem. § 181 ZPO kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die vorrangige Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO ist bei Gemeinschaftsunterkünften nicht vorgesehen. Zu den Voraussetzungen der vorrangigen Ersatzzustellung durch Übergabe an die Leitung der Gemeinschaftsunterkunft nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

2. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen trotz bestehender Missstände keine systemischen Mängel auf, so dass jedenfalls nicht ernsthaft erkrankten alleinstehenden Asylsuchenden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Bulgarien, Zustellung, Ersatzzustellung, Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung,
Normen: AsylG § 10, ZPO § 181, ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 180, AsylG § 34a, AsylG § 27a, VO 604/2013 Art. 13, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Für die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gewählte Ausführung der Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 – 182 ZPO entsprechend, soweit sich aus der speziellen Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG nichts Abweichendes ergibt. Gemäß dessen Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt.

Im vorliegenden Verfahren lässt sich allerdings eine wirksame Zustellung des Bescheids nicht feststellen. Die vorliegend am 30. Januar 2016 angewandte Ersatzzustellung durch Niederlegung setzt gemäß § 181 ZPO voraus, dass die Ersatzzustellung weder nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO noch § 180 ZPO ausführbar war, was in Zweifel steht:

Zunächst war der Vorrang der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO schon deshalb nicht zu beachten, weil der Wortlaut von § 180 ZPO eine Ersatzzustellung bei Gemeinschaftsunterkünften - zu denen die Flüchtlingsunterkunft … Straße Nr. ... in M. nach derzeitigen Erkenntnissen zählen dürfte - nicht vorsieht. Die Rechtsfrage, ob § 180 ZPO gleichwohl nach seinem Normzweck Anwendung findet, sofern der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung über einen eigenen Briefkasten verfügt (so Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 180 Rn. 6 m.N.), bedarf keiner Entscheidung, denn laut vom Gericht eingeholter telefonischer Auskunft von der Leiterin der AWO, welche die Unterkunft betreut, verfügen die Bewohner über keine eigenen Briefkästen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht das Gericht im vorliegenden Eilverfahren von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Es ist allerdings unklar, ob die Postbedienstete den gegenüber § 181 ZPO bestehenden Vorrang der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beachtet hat. Ausweislich Ziff. 11.1 der Zustellungsurkunde ist dies geschehen, da die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung durch Übergabe des Bescheids an den Leiter der Einrichtung oder seines empfangsberechtigten Vertreter nicht möglich gewesen sein soll. Jedoch bestehen an diesem Umstand erhebliche Zweifel. Zwar begründet die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO hinsichtlich der in ihr bekundeten Tatsachen den vollen Beweis (vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. April 2014 – 14 L 351/11 -, juris (Rn. 11)), der grundsätzlich nur durch Antritt des Gegenbeweises erschüttert werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juli 2008 – IV R 78/05 –, juris (Rn. 22); Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 418 Rn. 4).

Ein solcher ist im summarischen Verfahren durch den Antragssteller nicht geführt worden. Allerdings kann ein Verstoß gegen § 182 Abs. 2 ZPO, der den zwingenden Inhalt der Zustellungsurkunde festsetzt, die Beweiskraft der Urkunde mindern oder ganz beseitigen, auch wenn ein Verstoß zugleich grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 182 Rn. 19; Häublin, in Müko-ZPO, § 182 Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 2005, 109).

Gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 4 muss die Zustellurkunde im Fall der Zustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO die Bemerkung enthalten, wie die gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung abgegeben wurde. Die Urkunde muss somit erkennen lassen, in welcher konkreten Art und Weise die Mitteilung über die erfolgte Niederlegung dem Empfänger zugeleitet wurde (vgl. AG Neuruppin, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 42 C 347/02 (= NJW 2003, 2249 f.)).

Damit soll der Empfänger möglichst zuverlässig und bald Kenntnis von der Mitteilung erhalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2016, § 181 Rn. 4).

Über die konkrete Art und Weise der Zuleitung der Mitteilung über die Niederlegung führt die Zustellurkunde lediglich aus, dass diese "in den Briefkasten eingelegt" worden sei. Es ist unbestimmt, in welchen Briefkasten die Mitteilung für den Antragsteller zur Abholung eingelegt wurde oder ob vielmehr – gesetzeswidrig (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2016, § 181 Rn. 4) - die Versendung der Mitteilung an die Meldeadresse des Antragstellers unter Verwendung eines Briefkastens auf postalischem Wege erfolgte. Über einen eigenen Briefkasten verfügte der Antragssteller nach der hier zu Grunde gelegten Tatsachenbasis nicht. Diese Unklarheiten und Widersprüche des Zustellvorgangs gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, weshalb der Verstoß gegen § 182 Abs. 2 Nr. 4 2. HS ZPO den Beweiswert der Urkunde herabsetzt. Ihre Beweiskraft wird darüberhinausgehend dadurch erschüttert, dass ausweislich der weiteren Auskunft der AWO der Leiter der Einrichtung keine Post für die Bewohner entgegennimmt; vielmehr erledige dies der vor Ort beschäftigte Sicherheitsdienst. Auch insoweit geht das Gericht für das vorliegende Eilverfahren von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Dabei vermag es im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht aufzuklären, ob der Sicherheitsdienst als Vertreter des Leiters der Einrichtung zur Entgegennahme von Post errmächtigt wurde (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 ZPO). Der Umstand, dass sich der Sicherheitsdienst vor Ort befindet, weckt erhebliche Zweifel an der in der Zustellungsurkunde dargelegten Unmöglichkeit der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Für den denkbaren Fall, dass der Sicherheitsdienst vom Leiter der Einrichtung tatsächlich nicht zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt ist, hätte die Zustellerin den Leiter der Einrichtung aufsuchen und versuchen müssen, ihm das Schriftstück zu übergeben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. April 2011 – 14 L 351/11 -, juris Rn. 11). Im Fall dessen (dann unberechtigten) Zurückweisung hätte die Zustellung nach § 179 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen müssen.

Da die aufgrund Vorstehendem bestehenden Zweifel an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Zustellung im Eilverfahren nicht zu überwinden sind, muss in diesem, da die Beweiskraft der Zustellungsurkunde bereits erschüttert ist, von der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung ausgegangen werden. Der am 30. Januar 2016 nach allem mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß zugestellte Bescheid des Bundesamtes gilt gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Gemäß den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers hat dieser den Bescheid erstmalig am 14. April 2016 per Telefax erhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragssteller den Bescheid spätestens bei Unterzeichnung der Versicherung an Eides statt am 15. April 2016 von seinem Verfahrensbevollmächtigten ausgehändigt bekommen hat, womit Heilung eintrat.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. [...]

Vorliegend ist die Republik Bulgarien für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. [...]

Das Gericht vermag im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass die Bestimmungen der Dublin III-VO von dem Bundesamt zu Lasten des Antragstellers objektiv fehlerhaft angewandt worden sind. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers folgt aus Artikel 13 Dublin III-VO, denn sowohl nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen als auch seinem eigenen Vortrag ist der Antragsteller in die Bundesrepublik über Bulgarien eingereist und hat dort Fingerabdrücke abgegeben. Dementsprechend hat sich Bulgarien am 22. Dezember 2015 gegenüber dem Bundesamt bereit erklärt, den Antragsteller auf der Grundlage von Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Weder sind die Jahresfrist des Artikel 13 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO noch die Überstellungsfrist des Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen. Unerheblich ist ferner, dass der Antragsteller in Bulgarien offensichtlich keinen Asylantrag stellen wollte.

Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, den Antragsteller nach Bulgarien zu überstellen, da keine wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO). Nach der Rechtsprechung des für die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 allein zuständigen Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11, NVwZ 2014, 129 Rn. 30; zu diesem Maßstab ferner: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).

Dem erkennenden Gericht liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, welche die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für jedenfalls nicht ernsthaft erkrankte alleinstehende Asylbewerber in Bulgarien - trotz zweifellos bestehender Missstände - systemische Mängel aufweisen, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dieser Befund entspricht – soweit dies ersichtlich ist - mittlerweile der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland (vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 – 2a K 3697/15.A –, juris Rn. 38 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08. Mai 2015 – 18a K 3619/14.A –, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Beschluss vom 11. März 2016 – 8 L 225/16.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 – 23 K 10.16 A –, juris Rn. 22 ff.; Vgl. auch VGH Bad. Württ., Urteil vom 01. April 2015 – A 11 S 106/15 -, juris Rdnr. 36 ff.; Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, juris Rdnr. 59 ff.; Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 – juris Rdnr. 42 ff.; Bay VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 -, juris, Rdnr. 41; VG Minden, Urteil vom 10. Februar 2015 – 10 K 1660/14.A -, nrwe, Rdnr. 61 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. März 2015 – 8 L 571/15.A -, juris Rdnr. 14; VG Köln, Beschluss vom 15. April 2015 – 14 L 893/15.A; VG München, Gerichtsbescheid vom 13. April 2015 – M 24 K 15.50092 -; VG Magdeburg Beschluss vom 19. Juni 2015 – 9 B 344/15. Vgl. außerdem VG Berlin, Beschluss vom 06. Mai 2014 - 9 L 147/14.A -, juris (Rdnr. 8 ff.), das grundsätzlich keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems sieht, eine Ausnahme hiervon jedoch bei besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. psychisch kranken Menschen) macht. [...]