1. Die Regelung des § 32 Abs. 5 BeschV (juris: BeschV 2013) ist keine Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) über die Zulässigkeit der Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung.
2. Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bemisst sich nach einem Viertel des zu erwartenden Jahresbruttogehalts. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren (Änderung der Senatsrechtsprechung).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
Die vom Antragsteller herangezogene Regelung des § 32 Abs. 5 BeschV ist bereits keine solche Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG.
Nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV wird die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Unabhängig davon, ob - wie der Antragsteller meint - es nicht darauf ankommen soll, ob er im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) ist, findet die Vorschrift auf den Antragsteller in der derzeitigen Situation keine Anwendung bei der hier zu entscheidenden Frage, ob ihm ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zukommt. Die Regelung des § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV betrifft allein Fälle, bei denen eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung von Ausländerinnen oder Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung erteilt werden soll. Es geht bei der Bestimmung nicht um die Ermöglichung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV, der die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, nicht aber zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsieht. Auch eine systematische Auslegung der Beschäftigungsverordnung lässt keine abweichende Auslegung zu. § 32 BeschV findet sich nämlich im Teil 7 der Rechtsverordnung, der mit der Überschrift "Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern" versehen ist. Personen, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist oder die über eine Duldung verfügen, erhalten also nicht deswegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung nach § 32 Abs. 5 BeschV vorliegen. Vielmehr haben sie unter Beibehaltung des aufenthaltsrechtlichen Status einen Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
bb) Da der Tatbestand des § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt ist, kann auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegen. Auf die Frage, ob sich der Antragsteller auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen kann, kommt es mangels erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht an. [...]