VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2016 - 11 S 1414/16 - asyl.net: M24291
https://www.asyl.net/rsdb/M24291
Leitsatz:

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizüG/EU beträgt 10.000,- EUR (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25.5.2016 - 11 S 2480/15 -, juris, vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, juris und vom 09.08.2016 -11 S 1296/16 -, juris).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Streitwert, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Anfechtungsklage,
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 25.05.2016 (11 S 2480/15 -, juris), vom 01.07.2016 (11 S 46/16 -, juris) und vom 09.08.2016 (11 S 1296/16 -, juris) seine Praxis betreffend die Festsetzung von Streitwerten in ausländerrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich geändert und bestimmt den Streitwert im Falle von Ausweisungen des Besitzers einer Niederlassungserlaubnis bzw. von nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit 10.000,- EUR. Offengelassen hatte er bislang, wie der Streitwert im Falle einer Verlustfeststellung von Unionsbürgern zu bestimmen ist. Da sich diese Rechtsstellung und insbesondere der Ausweisungsschutz des Unionsbürger im jeweiligen Mitgliedstaat in den Fällen des § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 4 FreizügG/EU (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 - Unionsbürgerrichtlinie) nicht so signifikant von der des nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unterscheidet, dass dieses eine weitere Anhebung des Streitwertes rechtfertigen könnte, setzt der Senat den Streitwert hier ebenfalls auf 10.000,- EUR fest. Ob dies auch bei den Unionsbürgern, die den höchsten Ausweisungsschutz im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizüG/EU (vgl. auch 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie) genießen, gelten kann, und ob insoweit die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt wäre, bleibt offen. Da zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts die neue Bemessungspraxis des Senats noch nicht allgemein bekannt war, belässt es der Senat bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Festsetzung. [...]