OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 2 Bf 153/13 (= ASYLMAGAZIN 11/2016, S. 394 ff.) - asyl.net: M24289
https://www.asyl.net/rsdb/M24289
Leitsatz:

1. Der Schutzbereich der Rechts auf Privat-und Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht lediglich bei einem durchgängig rechtmäßigen Aufenthalt "im Gastland" und einem daraus folgenden schutzwürdigen Vertrauen in ein Fortbestehen des Aufenthaltes eröffnet. Eine die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (hier § 25b AufenthG) begründende (zwar nicht rechtliche, aber doch faktische) Verwurzelung einer Person in Deutschland kann vielmehr auch im Falle eines in der Vergangenheit überwiegend nicht rechtmäßigen Aufenthaltes bestehen.

2. Die Illegalität des bisherigen Aufenthaltes ist jedoch im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen.

3. Gegen eine Verwurzelung sprechen im vorliegenden Fall die mangelnde soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers, wobei eine abweichende Bewertung auch nicht im Hinblick auf seine Schwerbehinderung und die Vorgaben UN-Behindertenrechtskonvention geboten ist.

Schlagwörter: Schwerbehinderung, Behindertenwerkstatt, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre Beistandsgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, Krankheit, psychische Erkrankung, Verwurzelung, faktische Inländer, rechtmäßiger Aufenthalt, Werkstatt für behinderte Menschen, Diskriminierung, Behindertenrechtskonvention, Übereinkom­men über die Rechte von Men­schen mit Behin­derun­gen, UN-Behindertenrechtskonvention, Diskriminierungsverbot,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 25b, GG Art. 2 Abs. 1, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Der Kläger zu 3) kann sich auch im Grundsatz auf den Schutz des Privatlebens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, obwohl sein bisheriger Aufenthalt in Deutschland mit Ausnahme weniger Monate nicht legal gewesen ist.

Das Berufungsgericht hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass sich auch ein Ausländer, dessen Aufenthalt bislang nur geduldet worden ist, auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, 3 Bf 166/04, InfAuslR 2009, 279, juris Rn. 97; Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, NordÖR 2009, 432 (nur Ls), juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 3.3.2009, 2 Bs 22/09, n.v.; Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 15 ff.). Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur ebenso beurteilt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, 11 S 2359/10, InfAuslR 2011, 250, juris Rn. 31 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2009, 11 S 2359/10, AuAS 2009, 197, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011, InfAuslR 2011, 432, 1 A 141/11, juris Rn. 49; OVG Bremen, Urt. v. 5.7.2011, 1 A 184/10, InfAuslR 2011, 379, juris Rn. 34; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.5.2014, 2 L 136/12, AuAS 2014, 151, juris Rn. 37; Hoppe, ZAR 2006, 125; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41, 44; Marx, ZAR 2006, 261, 266; Keßler, InfAuslR 2011, 332, 335). Demgegenüber ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung zu entnehmen, dass "ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) begründet, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht" kommt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, 1 C 3.08, AuAS 2009, 194, juris Rn. 20; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2010, 8 PA 182/10, AuAS 2011, 3, juris Rn. 5 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.7.2010, 8 ME 163/10, DVBl. 2010, 1113, juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschl. v. 2.4.2015, 10 C 13.948, AuAS 2015, 111, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Urt. v. 3.7.2014, 3 A 28/13, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.4.2011, 2 B 208/11, NVwZ-RR 2011, 660, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.1.2012, OVG 3 B 19.10, juris Rn. 28; OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, juris Rn. 30; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 25 Rn. 200; Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 31; Fritzsch, ZAR 2009, 102, 149; Thym, EUGRZ 2006, 541). Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des EGMR, der das Berufungsgericht indes keinen übergreifenden Rechtssatz zu entnehmen vermag, wonach der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei Ausländern, deren bisheriger Aufenthalt nicht legal gewesen ist, nicht eröffnet sei.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu dieser Rechtsfrage ist stark kasuistisch geprägt und daher unterschiedlicher Interpretation zugänglich (vgl. EGMR, Entsch. v. 5.9.2000, Nr. 44328/98 [Solomon], zitiert nach HUDOC; Entsch. v. 7.10.2004, Nr. 33743/03 [Dragan], NVwZ 2005, 1043, juris Rn. 97; Urt. v. 25.3.2010, Nr. 40601/05 [Mutlag], InfAuslR 2010, 325, juris Rn. 56; Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435/99 [da Silva und Hoogkamer], InfAuslR 2006, 298, juris Ls). Der engeren Rechtsprechung des EGMR lassen sich allerdings Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Fehlen eines rechtmäßigen Voraufenthalts einen Ausländer nicht hindert, sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berufen. In der Rechtssache "Osman" (Urt. v. 14.6.2011, Nr. 38058/09 [Osman], NVwZ 2012, 947, juris Ls) anerkennt der Gerichtshof ausdrücklich die Möglichkeit, dass sich ein - nicht zuletzt im "Gastland" aufgewachsener – Ausländer trotz zumindest zeitweise fehlender Aufenthaltserlaubnis auf den Schutz des Familien- und Privatlebens berufen könne. Dieser Schutz soll allerdings bei derartigem prekären Aufenthalt nur unter außergewöhnlichen Umständen als Verletzung von Art. 8 EMRK zu qualifizieren sein (vgl. EGMR, Urt. v. 4.12.2012, Nr. 47017/09 [Butt] zitiert nach HUDOC Rn. 79).

Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist danach grundsätzlich nicht nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts eröffnet. Zwingende konventionsrechtliche Gründe, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf ein schutzwürdiges Privatleben hat der EGMR in der Rechtssache "da Silva und Hoogkamer" (Urt. v. 30.1.2006, Nr. 50435/99 [da Silva und Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298, juris Ls) im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zwar ausgeführt, dass "Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird". Dieser Ansatz gebietet es aber nicht, schon die Eröffnung des Schutzbereichs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen, wenn ein Ausländer sich bislang ohne Aufenthaltsrecht im "Gastland" aufgehalten hat. Der Gesichtspunkt der Illegalität des bisherigen Aufenthalts und das hierdurch berührte legitime Interesse der Vertragsstaaten, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen, kann ebenso gut und mit dem gebotenen Gewicht im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden. Dies ermöglicht eine vorzugswürdige Einzelfallgerechtigkeit, die nicht gewährleistet werden könnte, wenn Ausländer, deren Voraufenthalt nicht legal gewesen ist, von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeschlossen werden. Denn es kommt, wie auch der vorliegende - nicht untypische - Fall eines im Kindesalter nach Deutschland eingereisten Migranten deutlich macht, bei einer lebensnahen Würdigung der insoweit relevanten Fallkonstellationen in Betracht, dass Ausländer, auch wenn sie sich über Jahre nur gestattet oder geduldet im "Gastland" aufgehalten haben, dort eine zwar nicht rechtliche, aber doch faktische Verwurzelung erreicht haben, die so gewichtig ist, dass es geboten erscheint, die Beendigung ihres weiteren Aufenthalts einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen (vgl. zu Allem nur OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 19 m.w.N.).

Nach allem ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend eröffnet. [...]

Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt zwar bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, 1 C 40.07, NVwZ 2010, 707, juris Rn. 20 ff.). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt aber zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 22). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von Gewicht sind dabei zum einen insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine familiären und sozialen Beziehungen sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, insbesondere Art und Schwere begangener Straftaten. Zum zweiten ist insoweit maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer und ggf. seinen Ehepartner und seine Kinder mit einer (Re-) Integration in den Staat verbunden sind, in den er ausreisen soll. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-) Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 22; EGMR, Entsch. v. 19.3.2013, Nr. 45971/08 [Savasci], FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32 ff.). Letztlich kommt es auf die Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalles an (EGMR, Entsch. v. 19.3.2013, Nr. 45971/08 [Savasci], FamRZ 2014, 367, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2010, 1 B 25/09, NVwZ 2010, 707, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20; OVG Koblenz, Urt. v. 15.3.2012, 7 A 11417/11, RdLH 2012, 207, juris Rn. 35 f.).

Diese Abwägung fällt nicht zu Gunsten des Klägers zu 3) aus.

Der Kläger zu 3) ist nicht hinreichend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Für seine Verwurzelung in Deutschland spricht zwar, dass er sich bereits rund 25 Jahre im Bundesgebiet aufhält, die Gehörlosenschule besucht hat und gegenwärtig bei einem Einkommen von 223,85 € monatlich bei der … im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes beschäftigt ist.

Gegen eine Verwurzelung des Klägers zu 3) in die Verhältnisse im Bundesgebiet spricht demgegenüber, dass nicht erkennbar ist, dass er über soziale Bindungen bzw. schützenswerte Kontakte außerhalb seiner (Kern-) Familie verfügt. Ausweislich des Berichts der ... vom 20. September 2012 und vom 26. Februar 2016 sind u.a. aufgrund seines Sozialverhaltens deutliche autistische Züge ableitbar. Aufgrund der Schwere der Behinderung ist eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschließen. Aus dem Entwicklungsbericht der vom 26. Februar 2016 zu seiner Person folgt weiter, dass der gehörlose Kläger zu 3) keine Gebärdenkompetenz besitzt und eine Verständigung über Blickkontakt und einfache Gesten erfolgt. Er ist dauerhaft auf einen geschützten Arbeitsplatz im Rahmen der ... angewiesen. Selbstständig kann er den Weg zur Arbeit aufgrund der Schwere seiner Beeinträchtigung nicht bewältigen. Während es in dem Bericht vom 20. September 2012 noch heißt, dass er von sich aus keinerlei Kontakt zu Kollegen aufnehme und seine Pausen allein verbringe, geht aus dem Bericht vom 26. Februar 2016 zwar nunmehr hervor, dass er zu einzelnen Kollegen indirekt Kontakt aufnimmt, indem er sich ihnen anschließt, ihr Verhalten imitiert und Nähe sucht. Er ist aufgrund seiner freundlichen und zurückhaltenden Art beliebt und vermittelt zunehmend den Eindruck, sich im Kreis der Kollegen wohl zu fühlen und im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv teilzunehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass er aufgrund der Kombination von Gehörlosigkeit und autistischen Zügen nach Einschätzung der "sicherlich niemals" im selben Umfang Sozialkontakte aufbauen kann, wie es anderen Menschen mit Behinderungen möglich ist. Aus diesen Stellungnahmen, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und die auch zwischen den Beteiligten unstreitig sind, folgt, dass soziale Bindungen für den Kläger zu 3) im Bundesgebiet nicht in der Weise bestehen, dass ihm ein Leben außerhalb Deutschlands nicht zuzumuten wäre. [...]

Entgegen der Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts besteht aus der UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II S. 1419, für Deutschland in Kraft seit 26.3.2009, BGBl II S. 2009, 812 - UN-BRK -) heraus kein Anlass, eine abweichende Bewertung im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration des Klägers zu 3) unter Berücksichtigung dessen Schwerbehinderung vorzunehmen. Insoweit ist eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Diskriminierung gegenüber geduldeten Ausländern, die ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, nicht anzunehmen. Es ist schon eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte nicht gegeben. Denn der Kläger zu 3) ist, anders als die Gruppe der geduldeten Ausländer, die ihren Lebensunterhalt selber sichern, eben nicht zur selbstständigen Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage.

Die UN-Behindertenrechtskonvention regelt in Art. 5 Abs. 2 ein völkervertraglich verbindliches (Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S. 45; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245) unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot: "Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen." Die UN-Behindertenrechtskonvention hat Gesetzeskraft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2014, 1 BvR 856/13, NJW 2014, 3567, juris Rn. 6). [...]

Insofern entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08, BVerfGE 128, 138, juris Rn. 54). In diesem Zusammenhang kann die UN-Behindertenrechtskonvention generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282, juris Rn. 52). Dies gilt auch speziell für das Verständnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (so im Ergebnis BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08, BVerfGE 128, 138, juris Rn. 54). Wie das Grundgesetz fordert auch die UN-Behindertenrechtskonvention zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die nach dem Grundgesetz (vgl. BSG, Urt. v. 6.3.2012, B 1 KR 10/11 R, BSGE 110, 194, juris Rn. 16 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2013, 4 ME 238/13, NdsVBl 2014, 110, juris Rn. 3 ff.). Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2014, 1 BvR 856/13, NJW 2014, 3567; juris Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt, wenn Rechtsnormen oder Verwaltungspraxis zwar für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen gelten, Behinderte aber wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsanwendung faktisch (mittelbar) benachteiligt werden, etwa weil sie eine bestimmte rechtliche Gewährleistung aus tatsächlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015, 6 C 35.14, BVerwGE 152, 330, juris Rn. 26). Insoweit enthält Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Auftrag an Gesetzgeber und Verwaltung, die Stellung von Behinderten in Staat und Gesellschaft zu stärken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, BT-Drs. 12/8165 S. 28 f.). Dabei steht Normgebern und Verwaltung bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie dem grundgesetzlichen Fördergebot Rechnung tragen, regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu. Einerseits müssen sie die Auswirkungen einer behindertenbedingten Benachteiligung für die Betroffenen in den Blick nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.5.2016, 8 LA 40/16, juris Rn. 16). Andererseits haben sie rechtlich schutzwürdige gegenläufige Belange, aber auch organisatorische, personelle und finanzielle Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, 1 BvR 9/97, BVerGE 96, 288, juris Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 5.4.2006, 9 C 1.05, BVerwGE 125, 370, juris Rn. 43). Einschränkungen, die alle und nicht nur behinderte Personen betreffen, sind in Ansehung der in legitimer Weise auf ein finanzierbares Maß beschränkten Leistungspflicht des Staates damit nicht ohne weiteres als Diskriminierung anzusehen.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK nicht von vornherein geschuldet, das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung im Falle des Klägers zu 3) nicht zu berücksichtigen. Aus dem Benachteiligungsverbot behinderter Menschen folgt, nicht zuletzt angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates, nicht, dass bei Menschen mit Behinderungen ausländischer Herkunft im Grundsatz auf die Lebensunterhaltssicherung im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsrecht zu verzichten wäre. Denn eine Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung im Sinne des Art. 2 UN-BRK, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird, liegt darin nicht. Insoweit begründet die UN-Behindertenrechtskonvention keine subjektiven Ansprüche auf Aufenthaltsgewährung. [...]