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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 29.09.2016 - 14.21-12230/1-8 - asyl.net: M24272
https://www.asyl.net/rsdb/M24272
Leitsatz:

Niedersächsisches Innenministerium zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (Neuregelung von § 26 Abs. 3 AufenthG):

Der Lebensunterhalt gilt als "überwiegend" gesichert, wenn er zu wenigstens 51 % ohne Inanspruchname öffentlicher Mittel bestritten werden kann; wird deutlich mehr als die Hälfte des Bedarfs aus eigenen Mitteln gedeckt, ist von "weit überwiegender" Lebensunterhaltssicherung auszugehen. Eine Nachfrage beim BAMF, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vorliegen, ist vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Erlass, Widerruf, Rücknahme, überwiegend, weit überwiegend, Lebensunterhalt,
Normen: AufenthG § 26. AufenthG § 26 Abs. 3, AsylG § 73, AsylG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

[...]

Überwiegende Lebensunterhaltssicherung:

In Anlehnung an § 104 a Abs. 5 AufenthG, der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 31.12.2009 als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG u.a. dann vorsah, wenn der Lebensunterhalt bis dahin überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert war und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, kann eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung dann angenommen werden, wenn das Einkommen aus eigenen Mitteln insgesamt überwiegt (AVwV Nr. 104a.5.3). Der Lebensunterhalt gilt danach dann als überwiegend gesichert, wenn er einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu wenigstens 51 % ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann.

Weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung:

Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen aus eigenen Mitteln deutlich mehr als die Hälfte des Bedarfs deckt, der Lebensunterhalt ggfs. aber noch nicht vollständig ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

Eine herausragende Integration, die sich durch eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung und das Beherrschen der deutschen Sprache zeigt, soll durch § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausdrücklich honoriert und in diesen Fällen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist an die "weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung" danach ein wesentlich strengerer Maßstab als bei der "überwiegenden Lebensunterhaltssicherung" anzulegen; der Gesetzgeber fordert in diesen Fällen ein deutliches "Mehr" als bei der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "weit überwiegend" lässt sich dabei nicht mit einer genauen prozentualen Vorgabe hinterlegen, sondern ist unter Berücksichtigung des konkreten Lebenssachverhalts und der o.g. Gesetzesintention auszulegen. Als Anhaltspunkt kann ein Richtwert von 75 – 80 % des errechneten Bedarfs herangezogen werden.

Im Rahmen der o.g. Prüfung ist grds. darauf zu achten, dass die Fähigkeit zur Bestreitung des überwiegenden/ weit überwiegenden Lebensunterhalts nicht nur vorübergehend sein darf (s. auch AVwV Nr. 2.3.3 i.V.m. § 9.2.1.2). [...]

Mitteilung des BAMF gem. § 73 Abs. 2a Asylgesetz (AsylG)/ Anrechnung von Zeiten des Asylverfahrens:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 01.08.2015 entfiel die nach bisheriger Rechtslage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 3 in allen Fällen erforderliche Mitteilung des BAMF, dass die Voraussetzungen für Widerruf und Rücknahme nicht vorliegen. Seitdem ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur dann nicht möglich, wenn das BAMF – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – von Amts wegen mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf und Rücknahme im konkreten Einzelfall gegeben sind. Da die zum 01.08.2015 erfolgte Änderung der Verwaltungsvereinfachung dienen und das BAMF entlasten soll und – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – ein aktives Handeln der Ausländerbehörde gerade nicht mehr verlangt wird, ist auch nach Inkrafttreten des Integrationsgesetztes im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG eine Nachfrage beim BAMF entbehrlich. [...]