VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 (= ASYLMAGAZIN 11/2016, S. 394) - asyl.net: M24241
https://www.asyl.net/rsdb/M24241
Leitsatz:

Die Anspruchsgrundlagen für die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 25a, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG haben derart unterschiedliche Rechtsfolgen, dass die sich nicht gegenseitig ausschließen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Bleiberecht, Anspruchskonkurrenz, Streitgegenstände, Anspruchsgrundlagen, Integration,
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 25b, AufenthG § 60a Abs. 2b, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 4
Auszüge:

[...]

(2) Davon ausgehend führen die von den Beschwerdeführern für sich geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zwar nicht auf - grundverschiedene - Aufenthaltszwecke. Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind jedoch dergestalt, dass hier kein einheitlicher Anspruch geltend gemacht wird und damit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG - sowohl hinsichtlich der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden als auch hinsichtlich der Familienangehörigen - gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass sie für drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, während der Titel nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur für zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann. Ein nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel wiederum berechtigt im Unterschied zu denjenigen nach §§ 25a f. AufenthG nicht unmittelbar zur Erwerbstätigkeit (vgl. § 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG).

bb) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass den Beschwerdeführern die geltend gemachten Ansprüche mit der hinreichenden Eindeutigkeit derzeit nicht zustehen.

(1) Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Annahme im angegriffenen Beschluss, die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 erfüllten die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 AufenthG deswegen eindeutig nicht, weil die Kläger zu 3 und zu 4 des Ausgangsverfahrens - denen das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat - noch nicht im Besitz eines Titels nach § 25a Abs. 1 AufenthG seien, zutreffend ist. Denn in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine gleichzeitige Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse in Betracht kommt (Zühlcke, HTK-AuslR § 25a AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 26 Stand: 31.03.2016), auch in der Rechtsprechung wird teilweise - stillschweigend - davon ausgegangen, dass eine zeitgleiche Verpflichtung möglich sein muss (Nds.OVG, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 37). [...]