VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 18.08.2016 - 6 L 966/16 - asyl.net: M24226
https://www.asyl.net/rsdb/M24226
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG.

1. Die formelhafte Verneinung des Vorliegens der gesetzlichen Anforderungen nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG ist ungenügend. Die zuständige Behörde muss angeben, welches Verhalten genau von Betroffenen für das erforderliche Bekenntnis gefordert ist. Neben der Teilnahme an einem Integrationskurs, müssen Betroffenen auch andere Möglichkeiten eingeräumt werden, die erforderlichen Grundkenntnisse nachzuweisen. Darüber hinaus können fehlende Regelvoraussetzungen durch andere Integrationsleistungen aufgewogen werden.

2. Im Hauptsacheverfahren ist zu klären ob und ggf. wie Minderjährige die jedenfalls nach dem Wortlaut von § 25b Abs.4 S. 1 AufenthG auch für sie geltenden Anforderungen nachweisen müssen.

3. Die langjährige Identitätstäuschung durch die Betroffenen führt nicht zur zwingenden Versagung nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, da diese allein gegenwärtiges Täuschungsverhalten betrifft.

4. Strafrechtliche Verurteilungen, die kein erforderliches besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse begründen, spielen für den zwingenden Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG keine Rolle.

5. In der Vergangenheit liegende Täuschungen und Straftaten können im Rahmen des § 25b Abs.1 AufenthG berücksichtigt werden und einen atypischen Sonderfall für die Versagung begründen. Tätige Reue der Betroffenen muss hierbei beachtet werden (zitiert OVG NRW Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 - asyl.net: M23135. Nach Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten erklärte die zuständige Ausländerbehörde nach dem Gerichtsbeschluss, dem Widerspruch gegen den Bescheid abhelfen zu wollen, sofern sich die Betroffenen zur deutschen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse durch den Besuch eines Integrations- oder Orientierungskurses oder den Test "Leben in Deutschland" nachweisen.)

Schlagwörter: Täuschung über Identität, Ausländerstrafrecht, Bleiberecht, Bekenntnis, Grundkenntnisse, Integration, Integrationsleistungen, Integrationskurs, minderjährig, strafrechtliche Verurteilung, Versagungsgrund, Ausweisungsinteresse, Reue
Normen: AufenthG § 25b, AufenthG § 25b Abs. 1, AufenthG § 25b Abs. 4, AufenthG § 25b Abs. 5 S. 2 Hs. 1, AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AufenthG § 25b Abs. 4 S. 1, AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 25b Abs. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht. [...] Im Falle der Antragsteller lässt sich freilich derzeit eine abschließende sichere - positive oder negative - Aussage hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht treffen. Der Sachverhalt bedarf vielmehr der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren, nachdem sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 30.05.2016 bereits als möglicherweise rechtsfehlerhaft, jedenfalls aber als nicht gänzlich frei von Ermessensfehlern darstellt. Die offene Rechtslage lässt eine Interessenabwägung angezeigt erscheinen, die vorliegend zu Gunsten der Antragsteller ausfällt.

Es erscheint nämlich derzeit offen, ob den Antragstellern bereits ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration zusteht, und zwar hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. auf der Grundlage von § 25b Abs. 1 AufenthG und hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 5. auf der Grundlage von § 25b Abs. 4 AufenthG. […] Diese regelmäßigen Voraussetzungen nach Satz 2 der Vorschrift erfüllen die Antragsteller unstreitig und auch nach Aktenlage jedenfalls hinsichtlich der geforderten ununterbrochenen rechtmäßigen – hier: mindestens sechsjährigen - Aufenthaltsdauer [...] der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit [...], der hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse [...] und des ebenfalls regelmäßig vorausgesetzten Nachweises des tatsächlichen Schulbesuchs der schulpflichtigen Kinder [...].

Etwas anderes ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. [...] Ferner steht die Ablehnung der Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, wie sich aus § 25b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG ergibt (vgl. auch Zühlcke, in: HTKAuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 14).

Streitig ist allerdings, ob die Antragsteller auch die weitere regelmäßige Voraussetzung des (§ 25b Abs. 4 Satz 1 i.V.m.) § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllen, also die Antragsteller sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. An einem Integrationskurs im Sinne des § 43 AufenthG haben die Antragsteller zu 1. und 2. nach Aktenlage bislang nicht teilgenommen. Sie haben sich aber mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 09.09.2015 ("selbstverständlich") zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt und vorgetragen, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen. Ob dies für eine positive Feststellung der entsprechenden regelmäßigen Voraussetzung genügt, wird im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein (zu den Inhaltlichen Anforderungen vgl. etwa Zühlcke, In: HTK AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 54 ff., m.w.N.; vgl. auch AAH, Teil II C und D). Soweit der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 30.05.2018 lediglich (in einem Satz und ohne nähere Erläuterung) feststellt, die entsprechende Voraussetzung sei "nicht nachgewiesen", dürfte dies die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in dieser formelhaften Weise indes wohl kaum selbständig tragen können. Immerhin muss gesehen werden, dass die lediglich über eine Duldung verfügenden Antragsteller zu 1 und 2 bislang zumindest keinen Anspruch im Sinne das § 44 AufenthG auf Teilnahme an einem Integrationskurs gehabt haben dürften und ein solcher für die schulpflichtigen Antragsteller zu 3 bis 5 bereits gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen sein dürfte (obwohl sie jedenfalls nach dem Wortlaut der entsprechenden Verweisung in § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG ebenfalls der Regelvoraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift unterliegen; vgl. aber auch AAH, Teil II C, wonach das entsprechende Feststellungsverfahren bei Antragstellern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "nicht anzuwenden" sei). Auch hat der Antragsgegner nicht näher substantiiert, welches konkrete Verhalten er insbesondere von den Antragstellern zu 1. und 2. hiernach verlangt (vgl. insoweit auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 25b Rz. 14 f., wonach bereits nach der gesetzlichen Formulierung unklar erscheint, welches Verhalten genau von dem Ausländer für das geforderte "Bekenntnis" abverlangt werden soll und dem Ausländer mangels Anspruchs auf Teilnahme an einem Integrationskurs andere Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, seine "Grundkenntnisse" im o.g. Sinne nachzuweisen). Es kommt zwar etwa in Betracht, dass insoweit für das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung statt eines indirekten und allgemeinen Bekenntnisses über Dritte (hier durch anwaltlichen Schriftsatz) beispielsweise eine persönlich abzugebende Erklärung des Ausländers, etwa in der Form einer auch inhaltlich ausgeführten eigenhändigen eidesstattlichen Versicherung, geboten sein mag (so jedenfalls Zühlcke, in: HTK AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 52 ff., m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller zu 1. und 2. bisher um eine Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bemüht haben (§ 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), wobei aber zugleich nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner sie auf diese allerdings nur "im Rahmen verfügbarer Kursplätze" bestehende Möglichkeit hingewiesen hat. Letztlich ist all dies jedoch ebenso dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten wie die Frage, ob und ggf. wie die - gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG aufenthaltsrechtlich nicht selbständig handlungsfähigen - minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. die jedenfalls nach dem Wortlaut von § 25b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG auch für sie geltenden entsprechenden Anforderungen nachweisen müssen (vgl. auch Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 64). Dort kann ggf. auch vertieft werden, ob der lange Aufenthalt in Deutschland und die Berufstätigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. sowie die deutsche Schulbildung der Antragsteller zu 3. bis 5. Grundkenntnisse etwa der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zumindest indizieren könnten. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner bisher nicht mit der von den Antragstellern vorgelegten Bescheinigung der Caritaseinrichtungen in der Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge Lebach – Kinderhort … - vom 22.07.2015 auseinandergesetzt. Dort ist ausgeführt:

"Die Familie steht unserem Kulturkreis aufgeschlossen gegenüber. So beteiligen sich Eltern und Kinder der Familie ... motiviert, pflichtbewusst und gerne an der Planung von Festen und Feiern. Bei Elternabenden erscheinen die Eltern gemeinsam. An der Wahl des Elternausschusses waren beide Eltern stets beteiligt. Die Eltern sind sehr fürsorglich Im Umgang mit den Kindern. Beide Eltern haben sich sprachlich gut entwickelt. In Gegenwart von Erzieherinnen und Kindern sprechen sie deutsch mit ihren Kindern. In Gesprächen mit den Erzieherinnen der Kinder erleben wir besonders die Mutter offen für Anregungen ... ".

Vor dem Hintergrund, dass den Antragstellern zu 1. und 2. hier, wie ausgeführt, außer der Teilnahme an einem Integrationskurs wohl auch andere Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, ihre "Grundkenntnisse" im o.g. Sinne nachzuweisen, erscheint es keineswegs von vornherein ausgeschlossen, aus diesen Ausführungen, wonach die Antragsteller, die im Übrigen christlicher Religions- und protestantischer Konfessionszugehörigkeit sind, gegenüber "unserem Kulturkreis aufgeschlossen" erscheinen, also zumindest über gewisse Kenntnisse der Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen dürften, jedenfalls ein (weiteres) Indiz für die Erfüllung der Nr. 2 des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG abzuleiten. Vor allem aber muss gesehen werden, dass die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" in Satz 2 des § 25b Abs. 1 AufenthG es nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich zulässt, dass neben den genannten regelmäßigen Voraussetzungen "besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind", was zum Beispiel der Fall sein kann, "wenn der Ausländer ein Verhaften wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat", so dass "daher eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen" ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 17 f., m.w.N.; vgl, auch AAH, Teil II A). Zu der Frage, ob eine sonach gebotene Gesamtschau der (dargelegten) Umstände des Einzelfalls hier möglicherweise die regelhafte Voraussetzung des (§ 25b Abs. 4 Satz 1 i.V.m.) § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG - selbst wenn man ihr formales Fehlen unterstellt - aufwiegen kann, schweigt der angefochtene antragsgegnerische Bescheid indes. Offenbar wurde dieser Gehalt der (freilich neuen und noch wenig judizierten) Vorschrift verkannt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner einen fehlenden Nachweis Im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG im angefochtenen Bescheid als (zumindest hilfsweise) tragenden Gesichtspunkt für die Erlaubnisversagung angeführt hat, dürfte sich dieser hier bereits deshalb als jedenfalls möglicherweise rechtsfehlerhaft darstellen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Erlaubniserteilung hier außerdem - und erkennbar in erster Linie - mit Blick auf die langjährigen Identitätstäuschungen der Antragsteller zu 1. und 2. abgelehnt hat. Denn insofern stellt sich der angefochtene Bescheid voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar.

In diesem Zusammenhang muss freilich zunächst gesehen werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. nach Aktenlage in der Tat in der Zeit von 1998 bis 2011 (Antragsteller zu 1.) bzw. von 2003 bis 2010 (Antragstellerin zu 2.) sowohl gegenüber der Asyl- als auch gegenüber der Ausländerbehörde vorsätzlich unter falscher Identität aufgetreten sind und hieran trotz entsprechender Vorhalte und Mitwirkungsaufforderungen des Antragsgegners in all diesen Jahren festgehalten haben, so dass trotz erfolgter Vorsprachen der Antragsteller zu 1. und 2. bei den chinesischen Auslandsvertretungen und einer Vorführung des Antragstellers zu 1. bei einer sog. chinesischen Expertenkommission beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen seinerzeit nicht durchgeführt werden konnten; dabei haben die Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen der standesamtlichen Eintragung der Antragstellerin zu 3. im Jahr 2004 auch eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung über ihre - falschen - Personalien abgegeben (siehe zu all dem die ausführliche Darstellung auf S. 7 f. des angefochtenen Bescheides, auf die insoweit Bezug genommen werden kann). Die zwingende Versagungsvorschrift des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ("ist zu versagen") haben die Antragsteller damit gleichwohl nicht verwirklicht. Zwar ist danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 (des § 25b AufenthG) zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Jedoch bezieht sich dieser Ausschlusstatbestand - anders als § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - schon nach seiner Formulierung, wie auch der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid insofern zutreffend ausführt, allein auf ein gegenwärtiges Täuschungsverhalten des Ausländers, so dass zurückliegende Täuschungshandlungen insofern generell unbeachtlich sind (vgl. dazu auch BT-Drs. 18/4097, S. 42, wonach diese Regelung ausdrücklich "nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers" anknüpft; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, Juris, Rz. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - 8 K 6556/16 -, juris, Rz. 46; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b Rz. 31; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 4).

Ein zwingender Versagungsgrund ergibt sich hinsichtlich des Antragstellers zu 1. voraussichtlich auch nicht daraus, dass dieser wiederholt wegen aufenthalts- bzw. beschäftigungsrechtlicher Verstöße ordnungswidrigkeits- und auch strafrechtlich belangt worden ist (siehe etwa Zentralregisterauskunft vom 09.09.2015, Bl. 656 der Ausländerakte des Antragstellers zu 1.). Denn ein zwingender Versagungsgrund liegt gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur vor, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 2 besteht (vgl. dazu allgemein Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 20 ff.). Einschlägige Straftaten, die ein danach erforderliches besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse begründen, sind jedoch nach Aktenlage nicht erkennbar. Namentlich ist der Antragsteller zu 1. in keinem Fall zu einer Freiheitsstrafe sondern stets nur zu (eher geringfügigen) Geldstrafen verurteilt worden. Das gilt auch hinsichtlich der von ihm begangenen Identitätstäuschung (siehe Urteil des AG Lebach vom 03.05.2012 - 5 Ds 31 Js 1594/11 (98/12) -, Bl. 838 der Ausländerakte des Antragstellers zu 1.: 90 Tagessätze zu je 2,00 €).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann freilich bei der Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG gleichwohl nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat; in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen des Ausländers können danach vielmehr dazu führen, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Titelerteilung nach Satz 1 des § 25b Abs. 1 AufenthG abgesehen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 8 ff., das in systematischer Hinsicht abweichend von einer sog. erweiternden Auslegung des Satzes 2 des § 25b Abs. 1 AufenthG ausgeht; ebenso Zühlcke, in: HTK-AuslR, a.a.O., Rz. 5 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren"; zustimmend auch AAH, Teil III). Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dabei (nur) dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 M 121/15 -, juris, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 ß 486/14 -, juris, Rz. 15; ebenso AAH, Teil III). Einer einzelfallbezogenen Würdigung im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG sind auch Straftaten unterhalb der Schwelle des (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m.) § 54 (Abs. 1 und) Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG nicht von vornherein entzogen; allerdings können Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, Im Einzelfall außer Betracht bleiben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rz. 19 f.; zustimmend Zühlcke, in: HTK AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 6; ebenso AAH, Teil III).

Deshalb kann entgegen der Auffassung der Antragsteller voraussichtlich auch nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller zu 1. und 2. schwerwiegende und vorsätzliche Täuschungshandlungen, und zwar über Jahre hinweg, begangen haben. Es ist auch jedenfalls zweifelhaft, ob einer Berücksichtigung der seinerzeitigen Täuschungshandlungen bereits durchgreifend entgegensteht, dass diese möglicherweise zwischenzeitlich nicht mehr allein ursächlich für die Duldung der Antragsteller sind, nachdem nach der Offenbarung und anschließenden Mitwirkung der Antragsteller deren Heimreisedokumente bereits seit dem 26.11.2011 vorliegen und der Antragsgegner die Duldungen der Antragsteller auch danach regelmäßig verlängert hat (vgl. dazu aber auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rz. 31; ähnlich Zühicke, in: HTK-AuslR, § 25b, a.a.O., Rz. 8 ff., m.w.N.). Immerhin erscheint es nicht von vornherein unproblematisch, dass die Antragstellerseite dem Antragsgegner dessen zweifellos humanitäre Rücksichtnahme nunmehr entgegenhalten will, nachdem dieser aus guten Gründen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht abgesehen hat, nämlich zunächst mit Rücksicht auf die angekündigte freiwillige Ausreise der Antragsteller, dann auf eine lebensbedrohliche und langwierige, inzwischen offenbar ausgeheilte, Erkrankung des Antragstellers zu 4. und schließlich auf einen auf seine Erkrankung gestützten asylrechtlichen Wiederaufgreifensantrag des Antragstellers zu 4. Letztlich kann das jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ebenso offen bleiben wie hinsichtlich des Antragstellers zu 1. die Frage der Einbeziehung und Gewichtung seiner Verurteilungen zu (lediglich) Geldstrafen. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung, ob ein atypischer Ausnahmefall von dem nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG Intendierten Ermessen vorliegt, hier bereits nicht bzw. nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt, dass die Antragsteller zu 1. und 2. ihre wahre Identität bereits In den Jahren 2010 bzw. 2011 offenbart und danach wohl uneingeschränkt an der Erfüllung ihrer ausländerrechtlichen Pflichten mitgewirkt haben, so dass sie mit diesem Verhalten - aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat - tätige Reue bewiesen haben. Dieser Umstand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch von erheblichem Gewicht. So heißt es zunächst im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.02.2015 (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) zu Absatz 2 des § 25b AufenthG (BT-Drs. 18/4097, S. 44; ebenso der in Bezug genommenen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.08.2012, BR-Drs. 505/12, S. 7):

"In der Vergangenheit liegende falsche Angeben sollen bei "tätiger Reue außer Betracht bleiben", vgl. hierzu Bundesratsdrucksache 505/72 (Beschluss)."

Weiter ist im angesprochenen Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt (S. 44, zu Absatz 2 Nummer 1; ähnlich AAH, Teil III):

"Anders als bei bisherigen Regelungen können beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Diese Regelung ist einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten."

Danach kann also zumindest nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller zu 1. und 2. ihre In einer Sondersituation - so hat etwa die Antragstellerin zu 2. in einem Brief an den Antragsgegner vom 31.12.2011 (Aktendeckel nach Bl. 385 ihrer Ausländerakte) zumindest nicht von vornherein unplausibel ausgeführt, sie "habe eine Dummheit gemacht, als sie schwanger" gewesen sei, und zwar aus "Angst vor der chinesischen Behörde, dass mein Kind abgetrieben wird" und auch aus "Angst, dass meine Eltern sich über mich ärgern würden" und deswegen 2003 falsche Angaben gemacht - getroffenen Fehlentscheidungen korrigiert und mit ihren ihre wahre Identität offenbarenden Erklärungen sowie ihren anschließenden Mitwirkungshandlungen im Sinne des Gesetzgebers umgekehrt sind und tätige Reue geübt haben (vgl. insoweit auch AAH, Teil B: "Es entspricht - entgegen sonstiger Gewohnheit - durchaus Sinn und Zweck dieser Norm, den nicht-legalen Voraufenthalt zu privilegieren"; vgl. im Übrigen auch den sich aus den Ausführungen des Bayerischen VGH zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und unter Bezugnahme auf das Bayerische Staatsministerium des Innern in seinem Beschluss vom 21.12.1999 - 19 C 09.2958 - , juris, Rz. 13, ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken, wonach intendiert sei, "auch jenen Ausländern eine aufenthaltsrechtliche Perspektive (scil. zu) bieten, die zwar in mehr oder minder vorwerfbarer Weise ihre Rückführung verhindert haben, aber im Hinblick auf ihre Integrationsbemühungen eine neue Chance verdienen"). Dabei lässt die Kammer im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ausdrücklich offen, ob das Reueverhalten der Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen einer Gesamtabwägung ihr zweifelsohne schwerwiegendes früheres Fehlverhalten überwiegt oder ob gleichwohl im Rahmen einer Gesamtabwägung ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen ist, der im Rahmen einer nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG intendierten Ermessensentscheidung eine Erlaubnisversagung noch rechtfertigen könnte. Entscheidend ist aber, dass sich der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung mit dem Gesichtspunkt der hier voraussichtlich anzunehmenden tätigen Reue nicht auseinandergesetzt hat, obwohl diesem nach dem gesetzgeberischen Willen erhebliche Bedeutung beizumessen ist, so dass hier von einem nach § 114 Satz 1 VwGO maßgeblichen Ermessensdefizit auszugehen sein dürfte.

Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich angesichts der sonach offenen Rechtslage aus einer Folgenabwägung (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.08.2015 - 2 B 60/15 -, m.w.N.). Dabei ist das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegen das gegenläufige staatliche, in der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids abzuwägen. Hiernach erscheint zur Überzeugung der Kammer die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die Aussetzung des Sofortvollzuges mit Blick auf das hier gegebene Gewicht der im Raum stehenden antragstellerischen Bleibeinteressen auch in Anbetracht deren langjährigen Aufenthalts Im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung der von ihnen unter schwierigen Rahmenbedingungen zweifelsohne erbrachten bedeutenden Integrationsleistungen geboten. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, den Antragstellern aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe, beschränken sich bei den durch den Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier ein Erteilungsanspruch der Antragsteller zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, darauf, dass die Antragsteller trotz zwar erfolgter langjähriger, aber schließlich offenbarter Identitätstäuschung einstweilen in Deutschland zu dulden sind. Dass dem für andere Ausländer eine negative Vorbildwirkung zukäme, ist nicht ersichtlich, nachdem die Antragsteller erkennbar und konsequent tätige Reue geübt haben. Der weitere Verbleib der Antragsteller im Bundesgebiet ginge wohl auch nicht bzw. zumindest nicht überwiegend zu Lasten der öffentlichen Kassen, da die Antragsteller zu 1. und 2. beide berufstätig und offensichtlich bemüht sind, keine nicht auf Beitragsleistungen beruhenden öffentlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die die Antragsteller bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung und späterem - keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheinendem - Obsiegen in der Hauptsache erlitten, schwerer, weil möglicherweise Rechtsbeeinträchtigungen bzw. schwerwiegende unmittelbare und mittelbare Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Wenn sie das Bundesgebiet verlassen müssten, um sodann ggf. vom Ausland aus ihr Erteilungsverfahren fortzuführen, käme es, nicht zuletzt mit Blick auf die schulische Situation der Antragsteller zu 3. bis 5., zu einem gravierenden Bruch in den von ihnen bereits erbrachten nachhaltigen Integrationsleistungen. Das erschiene letztlich unverhältnismäßig. Die begehrte Anordnung war daher angesichts des Umstands, dass die weitere Prüfung eines Erteilungsanspruchs im anhängigen Widerspruchsverfahren und in einem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren schwierige Rechts- und Abwägungsfragen aufwerfen dürfte, bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu erstrecken. [...]