Keine Zulassung der Berufung, da die Frage, ob die in Syrien durchgeführten Rückkehrbefragungen an die (unterstellte) politische Überzeugung der Asylrückkehrenden anknüpft, bereits durch das OVG NRW verneint wurde und daher geklärt ist. Eine abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichte begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden.
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Danach kommt der aufgeworfenen Frage
"Knüpfen die durch die syrischen Machthaber durchgeführten informatorischen Befragungen bei Asylrückkehrern an die vermutete politische Überzeugung des jeweiligen Rückkehrers an?"
keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2014 - 14 A 557/14.A -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 13.2.2014 - 14 A 214/14.A -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 9.12.2013 - 14 A 2663/13.A -, NRWE, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 21.8.2013 - 14 A 1863/13.A -, NRWE, Rn. 6 ff.).
Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich des genannten Personenkreises in Deutschland unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 144).
Dazu legt die Klägerin nichts Relevantes dar. Der Verweis auf die abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe genügt dafür nicht.
Der Hinweis darauf, dass rückkehrende regimenahe Geheimdienstmitarbeiter oder Asylbewerber, die bereits während ihres Auslandsaufenthalts Informationen an syrische Dienststellen weitergeleitet haben, nicht mit einer informatorischen Befragung unter Folter zu rechnen hätten (vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2014 - 14 A 1286/14.A -, S. 3 des amtl. Umdrucks), belegt nicht, dass andere Rückkehrer vom syrischen Staat unterschiedslos der Gegenseite oder einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, zugerechnet werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris, Rn. 5).
Das anzunehmen ist lebensfremd, da auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber vor dem Bürgerkrieg und nicht vor politischer Verfolgung flieht. Aus dem angenommenen Umstand folgt lediglich, dass es für den syrischen Staat keine Veranlassung gibt, gegenüber eigenen Sympathisanten zur vollständigen Informationsabschöpfung Folter einzusetzen. [...]