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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 06.09.2016 - C-182/15 - asyl.net: M24214
https://www.asyl.net/rsdb/M24214
Leitsatz:

1. Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist.

2. Ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, muss prüfen, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Unionsbürger, Auslieferung, Drittstaat, Auslieferungsrecht, Europäischer Haftbefehl, freizügigkeitsberechtigt, Unionsbürgerrichtlinie,
Normen: AEUV Art. 18 Abs. 1, AEUV Art. 21 Abs. 1
Auszüge:

[...]

38 Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Auslieferung ein Verfahren, das verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht. Denn wie mehrere nationale Regierungen in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof dargelegt haben, wird zwar nach der Maxime aut dedere, aut iudicare (ausliefern oder verfolgen) die Nichtauslieferung der Inländer im Allgemeinen dadurch ausgeglichen, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, seine eigenen Staatsangehörigen wegen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener schwerer Straftaten zu verfolgen, doch ist er in der Regel nicht dafür zuständig, über solche Sachverhalte zu urteilen, wenn weder der Täter noch das Opfer der mutmaßlichen Straftat die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt. Mit der Auslieferung lässt sich somit verhindern, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen.

40 Nationale Vorschriften, die es wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ermöglichen, einem Auslieferungsantrag zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, erscheinen in diesem Kontext zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet.

41 Zu prüfen ist jedoch, ob es keine andere Maßnahme gibt, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte weniger beschränken würde und mit der das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, ebenso wirksam erreicht werden könnte.

42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen.

43 Im strafrechtlichen Kontext hat der Unionsgesetzgeber u.a. den Rahmenbeschluss 2002/584 erlassen, der die justizielle Zusammenarbeit durch die Einführung des Europäischen Haftbefehls erleichtern soll. Letzterer stellt im Bereich des Strafrechts die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 49). Zu diesem Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit, den der Europäische Haftbefehl darstellt, kommen zahlreiche Instrumente gegenseitiger Hilfe hinzu, die eine solche Zusammenarbeit erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 65 bis 68).

44 Überdies schützt und fördert die Union gemäß Art. 3 Abs. 5 EUV in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei.

45 Dieser Schutz wird schrittweise mittels Instrumenten der Zusammenarbeit wie Auslieferungsabkommen zwischen der Union und Drittländern aufgebaut.

46 Derzeit gibt es jedoch zwischen der Union und dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drittstaat kein solches Abkommen.

47 Mangels Unionsrechtsvorschriften über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und einem Drittstaat ist es wichtig, alle Mechanismen der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe, die es im Bereich des Strafrechts nach dem Unionsrecht gibt, in Gang zu setzen, um die Unionsbürger unter gleichzeitiger Bekämpfung der Straflosigkeit von Straftaten vor Maßnahmen zu schützen, die ihnen das in Art. 21 AEUV vorgesehene Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht verwehren können.

48 Somit muss in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dem Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, der Vorzug gegeben werden, um den Behörden dieses Mitgliedstaats, sofern sie nach ihrem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig sind, Gelegenheit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl zu Verfolgungszwecken zu erlassen. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 schließt nämlich in einem solchen Fall die Möglichkeit für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, nicht aus, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, damit ihm diese Person zu Verfolgungszwecken übergeben wird.

49 Arbeitet der Aufnahmemitgliedstaat auf diese Weise mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, zusammen und räumt diesem etwaigen Haftbefehl Vorrang vor dem Auslieferungsantrag ein, greift er weniger stark in die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit ein, wirkt aber zugleich im Rahmen des Möglichen der Gefahr entgegen, dass die verfolgte Straftat ungeahndet bleibt.

50 Daher ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, im Fall eines Auslieferungsantrags eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet ist, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen den Unionsbürger im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist. [...]