BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 611/15 - asyl.net: M24200
https://www.asyl.net/rsdb/M24200
Leitsatz:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedoch hätte das OVG Niedersachsen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu berücksichtigen, nicht einfach folgen dürfen. Die Berufungszulassungsentscheidung ist daher nicht verfassungsmäßig.

Schlagwörter: Duldung, Anrechnung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Verwurzelung, Berufungszulassung, Achtung des Privatlebens,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, VwGO § 124, VwGO § 128,
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Jan Sürig, Bremen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht zu berücksichtigen und deshalb Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan, die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise überspannt, doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit allen die angegriffenen Entscheidungen selbstständig tragenden Erwägungen hinreichend auseinander, so dass sie unzulässig ist. [...]