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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 30.08.2016 - 125-39.10.04-1-16-029(2604) - asyl.net: M24190
https://www.asyl.net/rsdb/M24190
Leitsatz:

Innenministerium Nordrhein-Westfalen (Übermittlung unverbindlicher Auslegungshinweise des Bundesinnenministeriums):

Bei medizinischen Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse muss die ausstellende Person eindeutig erkennbar und nach der Bundesärzteordnung als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sein. Das konsiliarische Urteil einer Fachperson aus einem anderen Heilberuf kann in die ärztliche Bewertung einfließen. Hinweise zur Form und den erforderlichen Inhalten der ärztlichen Bescheinigung.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Abschiebungshindernis, Erlass, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Attest, Arzt, Approbation,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2c, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 3,
Auszüge:

[...]

Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist diese Vorschrift wie folgt auszulegen:

1. Die ausstellende Person muss eindeutig erkennbar und berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" zu führen. Nach § 2a der Bundesärzteordnung ist hierfür Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzteordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist:

§ 2 Bundesärzteordnung [...]

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

Nicht ausreichend ist eine Approbation in einem anderen Heilberuf (etwa Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen und Heilpraktiker).

Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das auf konsiliarischem Weg gewonnene fachliche Urteil eines anderen Angehörigen eines Heilberufs in die ärztliche Bewertung einfließt, das aus der Bescheinigung hervorgeht. [...]