BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 - 1 C 23.15 - asyl.net: M24172
https://www.asyl.net/rsdb/M24172
Leitsatz:

Ein asylrechtliches Folge- und Zweitverfahren ist nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG bestandskräftig abgeschlossen, wenn zwar die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen, bestandskräftig geworden ist, nicht aber die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort.

(Amtlicher Leitsatz, unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - asyl.net: M23517, Asylmagazin 6/2016)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Zweitantrag, Titelerteilungssperre, Abschiebungsverbot, Bestandskraft, bestandskräftiger Abschluss des Asylverfahrens, nationaler Abschiebungsschutz, gesetzlicher Anspruch, Anspruch, Asylverfahren, strikter Rechtsanspruch, effektiver Rechtsschutz, Soll-Regelung, weiterer Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 10 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 71a Abs. 1, AsylG § 71a Abs. 3,
Auszüge:

[...]

1. Dem Kläger kann kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil er in Deutschland einen - aus Sicht der Beklagten zweiten - Asylantrag gestellt hat und sein Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG auch in Fällen greift, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestandskräftigen) Anerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG geführt hat, es im Übrigen aber noch nicht abgeschlossen ist. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort. [...]

Auch ein Zweitantrag ist ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG ergibt. Da der Kläger mit dem Ziel der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Klage erhoben hat, ist insoweit die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag nicht bestandskräftig geworden.

1.2 Für den Wegfall der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG reicht ein lediglich teilweise bestandskräftiger Abschluss des mit dem Asylantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht aus. Hierzu hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17. Dezember 2015 (1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 12 f.) ausgeführt: [...]

Diese vom Senat für das asylrechtliche Erstverfahren formulierten Gründe gelten auch für das hier eingeleitete Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG. Muss nach § 10 Abs. 1 AufenthG das Asylverfahren insgesamt bestandskräftig abgeschlossen sein, bevor ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, so wird davon auch das Folgeverfahren nach § 71 AsylG und das Zweitverfahren nach § 71a AsylG erfasst (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 L 18/14 - AuAS 2015, 170 172>; OVG Greifswald, Urteil vom 10. März 2010 - 2 L 18/09 - juris Rn. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 27. November 1998 - Bf IV 45/96 - EZAR 017 Nr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 1996 - 11 S 156/96 - InfAuslR 1996, 303; Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 44 - 47, Stand Juli 2014).

Gegen die Ansicht, ein Folge- oder Zweitantrag löse die Wirkungen des § 10 AufenthG nicht aus, weil er nicht vor, sondern nach dem bestandskräftigen Abschluss des (Erst-)Verfahrens gestellt werde und wegen des ungesicherten Aufenthalts dem Erstantrag nicht ähnlich sei (so Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 6), spricht zunächst der Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 71a Abs. 1 AsylG, der auch den Folge- und Zweitantrag als Asylantrag bezeichnet, der bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein weiteres Asylverfahren eröffnet. Gründe für eine Privilegierung des Folge- und Zweitantragstellers gegenüber dem Erstantragsteller bei Anwendung des § 10 AufenthG liegen nicht vor (so auch Discher, in: GK-AufenthG, § 10 Rn. 46, Stand Juli 2014; Hailbronner, AuslR, § 10 AufenthG Rn. 6, Stand Mai 2012; vgl. auch Nr. 10.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 <GMBl S. 878>). Auch für das Folge- und Zweitverfahren gilt die Wertung des Gesetzgebers, während eines noch nicht insgesamt abgeschlossenen Asylverfahrens den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers allein durch die Regelungen des Asylgesetzes zu bestimmen und daneben grundsätzlich keinen humanitären Aufenthaltstitel zuzulassen. Damit soll ausgeschlossen werden, Asylantragstellern zu einem anderen Zweck als dem zur Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Ferner soll ermöglicht werden, die Ausreisepflicht nach negativem Ausgang des Asylverfahrens durchzusetzen, ohne dass diese schon zuvor durch Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ausgeschlossen werden kann, auf den kein gesetzlicher Anspruch besteht (so schon OVG Hamburg, Urteil vom 27. November 1998 - Bf IV 45/96 - EZAR 017 Nr. 18 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 11/6321 S. 58 zu § 11 AuslG).

Zwar ist ein Zweitantragsteller nach § 71a AsylG in der Phase des mit dem Zweitantrag eingeleiteten Verfahrens, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geprüft wird, aufenthaltsrechtlich schlechter gestellt als ein Erstantragsteller, indem er während des Asylverfahrens - jedenfalls zunächst - nur Anspruch auf eine Duldung (§ 71a Abs. 3 AsylG) und nicht auf eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) hat. Sein Aufenthalt ist aber zumindest durch eine Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens gesichert. Offenbleiben kann, ob in Fällen wie dem vorliegenden § 71a Abs. 3 AsylG einschränkend auszulegen ist und jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erteilen ist, die dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71a Rn. 31, Stand April 2009; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 94 und 96 f. sowie § 71a AsylG Rn. 33, Stand August 2010). Im vorliegenden Fall kommt - die Entscheidung nicht tragend - hinzu, dass der Kläger aufgrund des Bescheids des Bundesamtes vom 7. November 2014 Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK genießt und ihm tatsächlich eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden ist, die zuletzt bis zum 20. Oktober 2016 verlängert worden ist.

1.3 Die Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) und die der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 S. 12) zum Inhalt des internationalen Schutzes und den nach Zuerkennung eines Schutzstatus auszustellenden Aufenthaltstitel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind nicht auf die Feststellung anzuwenden, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen.

1.4 Eine Auslegung, nach der für den Wegfall der Titelerteilungssperre bereits die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht durch das Bundesamt aus Anlass eines Asylantrags ausreicht, ist auch für einen Zweitantragsteller im Sinne von § 71a AsylG nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine aufenthaltsrechtliche Besserstellung von Asylantragstellern, für die das Bundesamt die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots festgestellt hat, gegenüber solchen Personen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen wurde. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 16) ausgeführt: [...]

Diese Gründe gelten auch für das asylrechtliche Folge- und Zweitverfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein relevanter Unterschied nicht aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein weiteres Asylverfahren wegen der Ablehnung von Gründen im Sinne von § 51 VwVfG seitens der Beklagten (bisher) nicht durchgeführt worden ist. Denn der Kläger erstrebt mit seinem anhängigen Klageverfahren ja weiterhin die Durchführung eines solchen Verfahrens. Damit kann von einem Abschluss des Asylverfahrens mangels rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens nicht ausgegangen werden. [...]

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das auch unverhältnismäßige Einschränkungen des Zugangs zum Gericht verbietet, ist durch die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht berührt. Der Kläger wird durch § 10 Abs. 1 AufenthG rechtlich nicht gehindert, nach ablehnender Entscheidung des Bundesamtes sein Verpflichtungsbegehren auf internationalen Schutz gerichtlich zu verfolgen. Die tatsächlichen aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Zugang zu einem humanitären Aufenthaltstitel bei Klageerhebung sind Folge der systematischen Entscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt von Personen, die internationalen Schutz begehren, einheitlich zu regeln und im Fall des Zweitverfahrens durch eine Duldung (§ 71a Abs. 3 AsylG) abzusichern. Dies vermittelt für die Dauer des Asylverfahrens zwar keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wohl aber Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Weil auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das menschenwürdige Existenzminimum sichern, sind die sozialrechtlichen Konsequenzen eines Verweises auf eine Aufenthaltssicherung durch eine Duldung nach § 71a Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht geeignet, den Zugang zum Gericht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu erschweren. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass ihm das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zuerkannt hat.

2. Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum auch kein "gesetzlicher Anspruch" auf einen Aufenthaltstitel zu, der nach § 10 Abs. 1 AufenthG schon vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 19 - 22) näher ausgeführt, warum die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keinen gesetzlichen Anspruch begründet. Auf die nachstehend wiedergegebene Begründung, die auch für asylrechtliche Folge- und Zweitverfahren gilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen: [...)