1. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen 2014 systemische Schwachstellen auf, die für Asylantragstellende, insbesondere aufgrund drohender Inhaftierung, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brachten (unter Auswertung zahlreicher Länderinformationen).
2. Deutschland wurde im vorliegenden Fall mit der Einreise und Asylantragstellung des Klägers gem. Art. 3 Abs. 3 UA 2 und 3 Dublin III-VO zuständig, da kein weiterer Mitgliedstaat (vorrangig) zuständig war.
3. Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Situation abzustellen, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (hier 2014) gegeben war (unter Bezugnahme auf EuGH Urteil vom 07.06.2016, C‑63/15, Ghezelbash gg. Niederlande, asyl.net: M23883).
4. Obwohl die seit 2015 geltenden ungarischen Gesetzesnormen für die Anordnung von "Asylhaft" mit Art. 8 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vereinbar sind, ist deren praktische Anwendung problematisch (unter Auswertung zahlreicher aktueller Länderinformationen).
5. Die vom BAMF verfügte Abschiebungsanordnung ist überdies rechtswidrig, da eine zeitnahe Überstellung des Betroffenen nach Ungarn zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist.
6. Bei Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb von sechs Monaten ist aufgrund des Beschleunigungsprinzips vom künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen und daher das BAMF verpflichtet ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
Anmerkung:
[...]
1. Bei Erlass des angegriffenen Bescheids war nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
1. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 VO (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO); die Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestanden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brachten.
Zwar war der Kläger über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, der Senat geht hier aber als gerichtsbekannt davon aus, dass Griechenland jedenfalls damals seinerseits systemische Schwachstellen aufgewiesen hatte (vgl. EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413); das haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ohnehin infolge der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (nach Mazedonien) entfallen war, nachdem der Kläger dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GKAsylG, § 27a Rn. 209). Eine Zuständigkeit Österreichs wurde nicht begründet, weil der Kläger innerhalb weniger Stunden nur durch Österreich durchgereist war und sich insbesondere nicht mindestens fünf Monate dort oder in weiteren Mitgliedstaaten aufgehalten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO). Ein anderer potentiell zuständiger Mitgliedstaat war nicht gegeben.
Selbst wenn in Ungarn in der Folgezeit die systemischen Schwachstellen wieder entfallen sein und heute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen sollten, wäre gleichwohl eine erneute Zuständigkeit Ungarns nach der Einreise des Klägers und der Antragstellung im Bundesgebiet nicht wieder begründet worden. Denn nur bei einer solchen Sichtweise kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaats führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden; dieser Aspekt hat nicht zuletzt seinen Ausdruck etwa in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gefunden (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 , juris; Wendel, JZ 2016, 332).
2. Dass im Sommer 2014 die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vorlagen, ergibt sich aus Folgendem: [...]
b) Nach den vom Senat verwerteten Erkenntnismitteln (vgl. v.a. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff. - im Folgenden CHR I; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015, S. 14 ff - im Folgenden UNHCR I) war im Jahre 2014 - wie schon seit Jahren zuvor - die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet und war seit langer Zeit national wie auch v.a. international heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. ausführlich CHR I, Rn. 151 insbesondere auch mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Inhaftierungspraxis aus den Jahren 2011 und 2012). Diese Praxis war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Jahre 2010 beinahe ausnahmslos sämtliche Antragsteller inhaftiert wurden und die gerichtlichen Entscheidungen, auf denen die Inhaftierungen beruhten, vollständig intransparent waren und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu dem individuellen Einzelfall, standen. Hinzu kam, dass nach der damaligen Rechtslage die Haftgründe in hohem Maße vage und unbestimmt formuliert waren und damit in besonderer Weise eine rechtsstaatlich unvertretbare gerichtliche Praxis begünstigten. Zwar wird für die Zeit bis zum Jahre 2014 von gewissen Verbesserungen gesprochen (vgl. CHR I, Rn. 153), was wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte. Neuere, dem Gerichtshof noch nicht vorliegende Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 zur Situation in Ungarn, wie der Bericht des Menschenrechtskommissars vom 16.12.2014, der seinerseits auf einer Reihe aktueller Erkenntnismittel und auch eigener Anschauung beruhte, sowie die grundlegende Einschätzung von UNHCR vom 07.01.2015 gebieten jedoch auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl für das Jahr 2014 nunmehr eine abweichende Einschätzung. Hinzu kommt, dass selbst der Oberste Gerichtshof Ungarns (Kúria) in seinem Bericht ("Report on the Court's Refugee Law-related Jurisprudence" vom 20.10.2014; zitiert nach UNHCR I, S. 13 f.) die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis bestätigt und praktische Hinweise zu deren Behebung gegeben hatte (vgl. zu alledem auch Lehnert, NVwZ 2016, 896, 899).
Jedenfalls waren im Frühjahr 2014 noch etwa 25 v.H. aller Antragsteller und 42 v.H. aller männlichen ledigen Antragsteller in Haft. Besonders besorgt war der Menschenrechtskommissar über die unverändert festzustellende Willkür bei der Anordnung von Haft, namentlich vermisste er jede Individualisierung der Anordnung und deren Unverhältnismäßigkeit, was die Dauer betrifft. Verschärft wurde dieser Zustand dadurch, dass es - gewissermaßen als Korrektiv - keinerlei effektive richterliche Kontrolle gab, was auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt und kritisiert worden war.
Die aktuell seit 01.08.2015 geltenden gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von "Asylhaft", die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft "Immigration Detention" unterschieden wird (vgl. aida, "Country Report: Hungary" vom November 2015, S. 64 - im Folgenden aida), stehen allerdings nunmehr im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) in deren Art. 8 (vgl. auch aida, S. 60). Als problematisch wird hingegen unverändert auch heute noch die praktische Handhabung der Bestimmungen geschildert. Als Haftgrund wird am häufigsten "Fluchtgefahr" genannt (aida, S. 60). Mittlerweile kommt als weiterer oft herangezogener Grund hinzu die "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" (vgl. aida, S. 61). Dem liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können, was aber in dieser Pauschalität offensichtlich mit den Vorgaben, in Art. 31 GFK unvereinbar ist (vgl. zu alledem UNHCR vom Mai 2016, Rn. 59 - im Folgenden UNHCR II; Human Rights Watch "Hungary: Locked Up for Seeking Asylum" vom 01.12.2015, S. 2 und 4 mit dem weiteren Hinweis, dass deshalb insbesondere abgelehnte Antragstellers häufig in "Immigration Detention", d.h. praktisch in Strafanstalten inhaftiert sind, - im Folgenden HRW; so auch aida, S. 61 f. und 64). Ungeachtet dessen wird wiederum einhellig nach wie vor beanstandet, dass Haftgründe immer noch nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt werden, wobei wiederum noch hinzu kommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden (vgl. aida, S. 61 und 68; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, vom 17.12.2015, Rn. 16 ff. und 22 - im CHR II). Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt sich in der Regel den Entscheidungen immer noch nicht entnehmen (aida, S. 68). Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts wird bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gibt (aida, S. 61; UNHCR I S. 22). Obwohl es, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung durch den Obersten Gerichtshof gegeben hatte, sind - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - bis heute keine sichtbaren Änderungen eingetreten.
Die wesentlichen Verfahrensabläufe stellten sich und stellen sich nach wie vor, wie folgt, dar: Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt (vgl. aida, S. 69 und zum Ablauf des Verfahrens Rn. 67 f.) mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können. Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgen aus Gründen der "Verfahrensbequemlichkeit" in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gibt (aida, S. 67 ff. insbes. Rn. 69 f. und schon UNHCR I, S. 13 und 17); ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet ist, ist nicht völlig klar (verneinend und im Einzelnen begründet aida, S. 67 f. Rechtsschutz nur in Bezug auf die behördlich Anordnung bis zu 72 Stunden; bejahend AA v. 21.06.2016 an VG Potsdam). Die Gerichte stützen sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu würdigen (aida, S. 68; ecre/aida, "Crossing Boundaries" vom 01.10.2015, S. 27 f.). Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als "Massenanhörung" durchführten, sodass - wenn überhaupt - nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen blieb (vgl. aida, S. 68). Zwar besteht an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erwies sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft vertraten (aida, S. 70). Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 27.01.2016) behauptete genaue Einzelfallprüfung konnte schwerlich stattgefunden haben, wenn regelmäßig in der Haft unbegleitete Minderjährige angetroffen bzw. festgestellt worden waren. Es wird nämlich übereinstimmend berichtet, dass keine umfassende und vor allem einigermaßen zuverlässiger Alterskontrolle und -feststellung stattfand bzw. gewährleistet war mit der Folge, dass immer wieder unbegleitete minderjährige Antragsteller in Haft kamen und später durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen dort angetroffenen wurden (aida, S. 62; UNHCR I, S. 18; CHR II, Rn. 27). Nichts anderes galt für sog. vulnerable Personen (vgl. auch HRW, S. 6 ff.), was insoweit folgenschwerer ist, weil keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten stattfindet (aida, S. 65; HRW, S. 8). Eine psychologische Behandlung kommt allenfalls in einer Klinik in Betracht (vgl. AA v. 27.01.2016, S. 7). Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschieht (vgl. aida, S. 62; UNHCR I, S. 21 f.), aber schwerlich mit Art. 37 Kinderkonvention und Art. 11 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) vereinbar sein wird.
Allerdings legen die neuesten Erkenntnismittel die Schlussfolgerung nahe, dass die Inhaftierungsquote möglicherweise nicht mehr das gleiche hohe Ausmaß hat wie dieses noch im Jahre 2014 der Fall war. Dem Senat liegen keine aktuellen belastbaren Statistiken über die genaue Zahl der Inhaftierten bzw. zum Anteil der Inhaftierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Antragsteller vor. Zwar nennt aida (S. 60) eine Zahl von 52 v.H. Inhaftierten bezogen auf den 02.11.2015, ohne dieses weiter zu erläutern; in diesem Zusammenhang wird aber sodann noch die Gesamtzahl der zwischen 01.01. bis 30.09.2015 inhaftierten Antragsteller mit 1.860 angegeben, was aber in Anbetracht der vom Auswärtigen Amt dem Senat auf seine Anfrage am 27.06.2016 mitgeteilten Zahl von rund 179.000 Antragstellern im Jahre 2015 eine Quote von 52 v.H. nicht ohne weiteres plausibel erscheinen lässt (vgl. aber auch widersprüchlich AA v. 03.07.2015: 01.01.2015 bis 31.05.2015 1.078 inhaftierte Personen einerseits, AA vom 28.09.2015: 01.01.2015 bis 30.06.2015 492 Personen andererseits). Gegenüber dem Senat hat das Auswärtige Amt am 27.06.2016 die Gesamtzahl der Inhaftierungen im 1. Halbjahr 2015 mit 1.258, im 2. Halbjahr mit 1.145 und in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 bis 22.06.2016 mit 1.648 Personen angegeben, was in Einklang mit der von aida genannten Gesamtzahl von 1.860 Personen stehen könnte. Nimmt man die hohe Zahl der Antragstellungen im Jahre 2015, so könnte hieraus auf eine deutlich geringere Inhaftierungsquote als im Jahre 2014 zu schließen sein, auch wenn dem Senat nicht bekannt ist, wie viele Antragsteller tatsächlich überhaupt noch im Land geblieben waren. Sollte, wie zu vermuten ist, ein Großteil der Antragsteller das Land aber bereits wieder verlassen haben, so würde dieses unmittelbar die Inhaftierungsquote erhöhen. Dafür, dass die meisten Antragsteller wieder das Land verlassen haben, spricht der Umstand, dass regelmäßig der Anteil der sog. Einstellungsentscheidungen der ungarischen Asylbehörde signifikant hoch ist (vgl. Eurostat, "Asylum and first time asylum applicants, Last update 06.07.2016" für Ungarn 177.135 Antragsteller im Jahre 2015 einerseits; "Asylum applications withdrawn, Last update 08.07.2016" für Ungarn im Jahre 2015 103.015 Einstellungsentscheidungen andererseits; vgl. auch "Final decisions an applications Last update 22.06.2016" für Ungarn im Jahre 2015 nur 480 endgültige Sachentscheidungen).
Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).
Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
II. Die angegriffenen Bescheide waren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch aus einem weiteren Grund aufzuheben.
1. Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Zum einen ergab sich aus dem von der Beklagten selbst dem Senat vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016 im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Hierauf angesprochen konnte die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz plausibel erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch damit zu rechnen sein könnte, dass der Kläger nach Ungarn überstellt werden kann und wird. Zum anderen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2016, der der Beklagten am 01.07.2016 per Fax übersandt worden war, unter Bezugnahme auf einen Betrag auf dem offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 substantiiert dargelegt, dass Ungarn keine Flüchtlinge u.a. aus Deutschland mehr übernehmen werde, zumindest, wenn diese, wie der Kläger, über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst konnte die Beklagte zum Vorbringen des Klägers und auch der diesbezüglichen Aufklärungsverfügung des Senats 21.06.2016, die ihr am gleichen Tag per Fax tatsächlich zugegangen ist, irgendetwas Erhellendes beitragen, sodass der Senat schon aufgrund dessen nicht davon ausgehen kann, dass noch aktuell oder jedenfalls zeitnah eine Überstellung möglich sein. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der abschließenden Beschlussfassung über dieses Urteil eine telefonische Nachricht der Beklagten ein, wonach eine kurzfristige Überstellung des Klägers nicht möglich sein wird, wodurch diese Einschätzung bestätigt wird.
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt - ungeachtet der Ausführungen unter 1 - die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 33 ff.), dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Bei diesen Überlegungen muss - ausgehend von der Annahme, dass die Ziffer 1 sonst an keinen Rechtsfehlern leidet und der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - die Prognose zum Ausgangspunkt nehmen, dass die Überstellungsfrist aktuell zu laufen beginnt, weil der Kläger sein Begehren nicht weiter verfolgen wird. Andernfalls wäre zu Lasten der Betroffenen und unter Vernachlässigung des Beschleunigungsgedankens ein zuverlässiger Ausgangs- und Fixpunkt der Prognose nicht festzulegen mit der Folge, dass die hier bestehende Überstellungsproblematik nicht in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen gemäßen Art und Weise sachgerecht bewältigt werden könnte. Bei einer anderen Sichtweise könnte eine Prognoseentscheidung erst dann getroffen werden, wenn die Entscheidung des Senats zu einem jetzt noch ungewissen Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist und damit die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 UA 1) in Lauf gesetzt wurde.
Angesichts des oben dargestellten enormen Rückstaus von Überstellungen (allein aus dem Jahr 2015) und bei einer nur verschwindend geringen Überstellungsquote ist - auch angesichts der aktuellen offiziellen Äußerungen der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 - für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, dass in absehbarer Zeit überhaupt noch Überstellungen in nennenswertem Umfang durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zur Vermeidung weiterer unzumutbarer dem Beschleunigungsprinzip und der Effektivität des Europäischen Asylsystems zuwider laufender Verzögerungen zu vermeiden, verpflichtet, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, ohne den sich abzeichnenden Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abwarten zu dürfen. [...]