Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien ist davon auszugehen, dass bei Rückkehr ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung; Vgl. fast gleichlautend VG Trier, Urteil vom 08.07.2016, 1 K 1922/16.TR, asyl.net: M24053.)
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Mit Blick auf die Erkenntnismittel insbesondere die aktuelle Situation in Syrien geht das Gericht jedoch davon aus, dass dem Kläger für den Fall der Rückkehr hier ungeachtet individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auf der Grundlage der auch aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage ist beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle der Rückkehr wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter droht, weil davon auszugehen wäre, dass einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird (vgl. bereits zuvor OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 und vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 - OVG 3 N 91.13 -; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 14 A 2485/11.A -). Hierfür bestehen begründete Anhaltspunkte (vgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 22. Juli 2014 - 1 K 444/14.TR - und vom 14. Juni 2016 -1 K 1105/16.TR -). […]