VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 21.05.2015 - M 12 K 14.4768 - asyl.net: M23802
https://www.asyl.net/rsdb/M23802
Leitsatz:

Das gesetzliche Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfällt nicht durch den zwischenzeitlichen Erwerb einer Unionsbürgerschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleiben die an eine "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union wirksam (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18/14, asyl.net: M22854). Nichts anderes kann gelten, wenn ein vormaliger Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates erwirbt. Zwar können Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.

Schlagwörter: Ausweisung, Unionsbürger, Wechsel der Staatsangehörigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Drittstaatsangehörige, Einreisesperre, Aufenthaltsverbot, Staatsangehörigkeit,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1, Freizügig/EU § 7 Abs. 2 S. 1, FreizüG/EU § 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes verfügte Ausweisung des Klägers vom ... April 2012 hat nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein gesetzliches Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet zur Folge.

Dieses Verbot ist nicht durch den zwischenzeitlichen Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleiben die an eine "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union wirksam (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris). Nichts anderes kann gelten, wenn ein vormaliger Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates erwirbt. Zwar können Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU sieht im Anschluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, die bei Unionsbürgern an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor.

Dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht wird dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigenden Gründe die Befristung der Ausweisungswirkungen verlangen kann (BVerwG, U.v. 7.12.1999 - 1 C 13.99 – juris). [...]