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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 15.06.2015 - 12 K 14.30590 - asyl.net: M23782
https://www.asyl.net/rsdb/M23782
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen Mann aus Afghanistan, der sexuell missbraucht wurde:

1. Keine Flüchtlingsanerkennung, da dem inzwischen volljährigen Kläger, der als minderjähriger Waise von seinem Onkel als "Tanzjunge" eingesetzt wurde, keine erneute Verfolgung droht. Jedenfalls besteht für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative.

2. Kein subsidiärer Schutz, da die Situation in der Heimatprovinz des Klägers nicht einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass er einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

3. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Der mittellose und an PTBS leidende Kläger hat in Afghanistan keine Familie, hätte keinen Zugang zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung und wäre nicht in der Lage, sein Existenzminimum zu finanzieren.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, psychische Erkrankung, sexueller Missbrauch, Tanzjungen, Tanzjunge, Baccha Baazi, Provinz Sare Pul, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, erhebliche individuelle Gefahr, extreme Gefahrenlage, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 3, AsylG § 4, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Hiervon ausgehend sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nicht gegeben. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Kläger berichteten sexuellen Übergriffen um rein kriminelles Unrecht handelt oder eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Klägers vorliegt, die an eines der in § 3 AsylVfG genannten Verfolgungsmotive anknüpft. Denn selbst bei Annahme einer asylrelevanten Verfolgung besteht für den Kläger - obwohl das Gericht die Schilderungen des Klägers für glaubhaft erachtet - keine erhebliche Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut verfolgt zu werden.

Den Schilderungen des Klägers zufolge war sein Onkel die treibende Kraft für den am Kläger verübten sexuellen Missbrauch: Dieser stellte den Kontakt zu den Männern, für die der Kläger tanzen sollte, her, lud diese gegen Geld in seine Wohnung ein und zwang den damals minderjährigen Kläger dazu, fremden Männern sexuell gefällig zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erneute Verfolgung durch seinen Onkel droht. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, seit er Afghanistan vor vier Jahren verließ, keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel zu haben und nicht zu wissen, ob dieser noch lebt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger inzwischen volljährig und nicht mehr - wie noch als minderjähriges Kind - von seinem Onkel abhängig ist. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger gegen seinen Willen von seinem Onkel zu sexuellen Handlungen gezwungen werden könnte. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Onkel des Klägers - anders als der Kläger noch minderjährig war - auch kein Interesse mehr daran hätte, den Kläger als Tanzjungen zu verkaufen. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass insbesondere Waisen oder Kinder aus ärmlichen Verhältnissen, die von ihren Eltern gegen Bezahlung hergegeben werden, Opfer sexuellen Missbrauchs werden und als "Tanzjungen", in Afghanistan "Baccha Baazi" genannt, Männer sexuell erregen sollen. Diese Form der Kinderprostitution ist in Afghanistan seit Jahrhunderten gesellschaftlich akzeptiert und weit verbreitet. Als "Tanzjungen" dienen dabei minderjährige Kinder zwischen elf und sechzehn Jahren (vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.3.2011; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Homosexualität - Gesetze, Rechts- und Alltagspraxis vom 12.9.2006). Aufgrund seiner Volljährigkeit und seines inzwischen älteren Erscheinungsbildes erfüllt der Kläger nicht mehr die Merkmale dieser Opfergruppe. Auch die eigenen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen darauf schließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan weniger konkrete Verfolgungshandlungen durch seinen Onkel fürchtet, als vielmehr Angst davor hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit den dort erlebten negativen Erfahrungen konfrontiert zu werden.

Des Weiteren schließt das Gericht eine erneute Verfolgung des Klägers durch die Männer, die ihn als Kind missbraucht haben, aus. Da der Kläger inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, fällt er nicht mehr unter die Zielgruppe der Kinder, die in der Regel als "Tanzjungen" missbraucht werden. Aufgrund seiner Volljährigkeit und seines älter gewordenen Erscheinungsbildes ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich die Männer, die sich in der Vergangenheit an ihm als Tanzjungen vergriffen haben, noch immer an ihm interessiert wären. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass im Gegensatz zu der Praxis der "Baccha Baazi", sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Erwachsenen als verpönt angesehen werden und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (vgl. hierzu VG Köln, U. v. 6.12.2011 - 14 K 6478/09.A - juris Rn. 34 m. w. N.). Zwar gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt an, dass an dem Missbrauch viele "höhere Leute" beteiligt gewesen waren und er nicht wisse, was diese gegen ihn unternehmen würden, um sich selbst zu schützen. Diese Befürchtung des Klägers bleibt jedoch vage und spekulativ ohne näher substantiiert zu werden. Den oben genannten Erkenntnismitteln lässt sich zudem entnehmen, dass die Praxis der "Baccha Baazi" in der afghanischen Öffentlichkeit kaum hinterfragt wird und in der Gesellschaft fest verankert ist. Für einflussreiche Männer stellen die Tanzjungen oft Statussymbole dar, die bei Parties herumgereicht werden. Aufgrund der Akzeptanz in der afghanischen Gesellschaft ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger von den Männern, die ihn früher als Tanzjungen missbraucht haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als ernsthafte Bedrohung für ihren Ruf wahrgenommen werden würde. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf die Frage des Gerichts, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, nicht an, sich vor den Handlungen der Männer, die ihn missbrauchten, zu fürchten.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen des von ihm behaupteten Sachverhalts einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG ausgesetzt wäre, so könnte nicht zu seinen Gunsten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden, da ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. [...]

bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, nach dem von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. [...]

Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S.v. Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637) - ZP II - oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger nach überschlägiger Prüfung keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. [...]

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. [...]

Bezogen auf die Herkunftsprovinz Sare Pul lässt sich nach aktueller Erkenntnismittellage seit dem Jahr 2012 nur ein geringer Anstieg der gezählten Anschläge sowie der Opferzahlen verzeichnen: Während dem ANSO Quarterly Data Report zufolge im 1. Quartal des Jahres 2012 10 Anschläge in der Provinz Sare Pul verübt wurden, ergaben sich für das 1. Quartal des Jahres 2013 11 registrierte Anschläge. Die in der Provinz Sare Pul stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen dabei nicht das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Im Zeitraum von 1. Januar bis 31. Oktober 2014 gab es nach den Erkenntnissen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) landesweit 18.443 sicherheitsrelevante Zwischenfälle (Entführungen, Luftangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Verhaftungen, Tötungen, versuchte Tötungen, Waffenlager, Kriminalität, Demonstrationen, detonierte und entdeckte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Einschüchterungen, Landminen, Drogen, Selbstmordattentate und "Stand-Off"-Angriffe), davon 157 in der Provinz Sare Pul (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan: Security Situation, Januar 2015, Seite 32 und Seite 122, abrufbar unter: easo.europa.eu/wpcontent/uploads /Afghanistansecuritysituation.pdf). Hochgerechnet auf das Jahr 2014 entspricht dies landesweit 22.132 sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, davon 188 - also ca. 0,85% - in der Provinz Sare Pul. Eine Anwendung des genannten Prozentsatzes auf die von der UNAMA verzeichneten Zahlen der im Jahr 2014 landesweit 3.699 getöteten und 6.849 verletzten Zivilpersonen führt zu einer geschätzten Anzahl von 31 getöteten und 58 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Sare Pul im Jahr 2014. Bei einer Einwohnerzahl von 532.000 und 89 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,017 Prozent, Opfer eines Anschlags zu werden. Dieser im Promillebereich liegende ungefähre Wahrscheinlichkeitswert bewegt sich damit weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. [...]

Zwar sind im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ersichtlich, da die vom Kläger beschriebenen Gefahren weder durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen noch dem Staat zuzurechnen sind. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich im vorliegenden Einzelfall für den Kläger trotz dessen Volljährigkeit ausnahmsweise derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Zwar geht das Gericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (zuletzt B. v. 4.2.2014 - 13a ZB 13.30393 - juris; vgl. auch U. v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris). Im vorliegenden Einzelfall ist nach den Erkenntnismitteln, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, jedoch ausnahmsweise davon auszugehen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt.

Aufgrund der besonderen Umstände in der Person des Klägers, des vorgelegten Gutachtens einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Poliklinik und Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik, Klinikum ..., vom 21. Mai 2015 und des persönlichen Eindrucks, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger infolge seiner psychischen Erkrankung bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer erheblichen und konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht sieht es aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung als erwiesen an, dass die Eltern des Klägers verstorben sind und - außer seinem Onkel - auch sonst keine näheren Familienangehörigen des Klägers in Afghanistan leben. Durch das fachärztliche Gutachten vom 21. Mai 2015 sieht es das Gericht auch als belegt an, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer mittelgradig depressiven Episode (F 32.1) leidet. [...]

Weiter ist davon auszugehen, dass die erforderliche Behandlung des Klägers in seinem Herkunftsland nicht erfolgen bzw. der Kläger eine solche jedenfalls tatsächlich nicht erlangen könnte. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht zu Afghanistan vom 2.3.2015, S. 23 f.) leidet die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifizierten Assistenzpersonal. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Hospital mit 100 Betten, die stets den Bedarf nicht decken können, und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazare Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 2011 ergibt sich zudem, dass eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in Kabul voraussetzt, dass Familienangehörige verfügbar sind, die den Patienten versorgen. Auch ist in Kabul nach Angaben der Deutschen Botschaft in Afghanistan weder eine pharmakologischfachärztliche noch eine psychotherapeutische Behandlung gewährleistet (vgl. BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 – juris).

Nach den genannten Auskünften und den Erkenntnismitteln ist vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, der sich mittellos und ohne die soziale Absicherung eines Familienverbands in seinem Heimatland aufhalten müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht. Angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers und des persönlichen Eindrucks, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger nicht dazu in der Lage ist, die hohen Anforderungen, denen er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre, bewältigen zu können. Der Kläger wäre im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Herkunftsland aufgrund seiner Erkrankung auch nicht in der Lage, durch Gelegenheitsjobs in Kabul - wohin eine Abschiebung erfolgen würde - wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Aspekte würde der Kläger bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, die ihm nicht zugemutet werden kann. [...]