VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 16.03.2016 - 3 V 253/16 - asyl.net: M23702
https://www.asyl.net/rsdb/M23702
Leitsatz:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII aufgrund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII. Die erforderliche qualifizierte Inaugenscheinnahme hat auf Grundlage bestimmter Standards, insbesondere dem Vier-Augen-Prinzip, zu erfolgen.

Schlagwörter: Altersfeststellung, unbegleitete Minderjährige, Inobhutnahme, vorläufige Inobhutnahme, Jugendamt, Obhut, minderjährig, Kind, Jugendliche, Inaugenscheinnahme, Augenschein, äußeres Erscheinungsbild, Entwicklungsstand, Vier-Augen-Prinzip, Verhalten, körperliche Entwicklung, psychische Entwicklung, prozessfähig, Prozessfähigkeit
Normen: SGB VIII § 42f Abs. 3 S. 1, SGB VIII § 42a, SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, SGB I § 36 Abs. 1 S. 1, SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1, SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 2, SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1, SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Am 01.11.2015 ist das "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" vom 28.10.2015 (BGBl. I 2015, 802 ff.) in Kraft getreten, das u.a. die vorläufige Inobhutnahme ausländischer Kinder oder Jugendlicher als ein der Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorgelagertes Rechtsverhältnis vorsieht. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen.

Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 B 303/15 -). Die Eigenschaften, die eine Alterseinschätzung durch das Jugendamt aufweisen muss, um als qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu gelten, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14.10.2015, BT-Drs. 18/6392, S. 20):

Die Altersfeststellung hat auf der Grundlage von Standards zu erfolgen, wie sie beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihren "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" auf ihrer 116. Arbeitstagung beschlossen hat (Mai 2014). Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Daneben kann zu einer qualifizierten Inaugenscheinnahme im Sinne der Vorschrift auch gehören, Auskünfte jeder Art einzuholen, Beteiligte anzuhören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einzuholen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beizuziehen. Die ausländische Person ist in das Verfahren einzubeziehen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 22.02.2016, a.a.O.) sind im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: Das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Person sei nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen. Darüber hinaus schließe eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - eine Befragung des Betreffenden ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben sei, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand seien im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls seien noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren sei stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. "Handlungsempfehlungen", S. 14 und Anlage 1b, S. 38). Gelangten die mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem Ergebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden müsse, hätten sie die hierfür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung müsse in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Die oben genannten Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen niedergelegten Standards der Inobhutnahme würden hierfür Hinweise geben. [...]

Auch eine Alterseinschätzung und -feststellung, die vor dem 01.11.2015 erfolgte, muss diesen bereits im Mai 2014 festgelegten Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter genügen, um als ein geeignetes Mittel zur Bestimmung der Minderjährigkeit eines jungen unbegleiteten Flüchtlings angesehen werden zu können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.01.2016, a.a.O.). [...]

Die zuvor genannten Mängel des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung sind auch nicht deshalb unbeachtlich, weil ein stimmiger und widerspruchsfreier Vortrag des Antragstellers zu seiner Minderjährigkeit fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bremen, Beschlüsse vom 02.10.2015, - 2 B 194/15 - und - 2 B 191/15 -). [...]