VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 21.01.2016 - 3 K 108/15.KO - asyl.net: M23585
https://www.asyl.net/rsdb/M23585
Leitsatz:

Personen, die wegen Werbung für den Terrorismus strafrechtlich verurteilt wurden, können auch allein aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden, selbst wenn von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht.

Ein Studierverbot kann verhängt werden, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen. Ermessensfehlerhaft ist ein solches Verbot, wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist, weil eine Aufenthaltsbeendigung des Ausländers unmöglich ist, obwohl der Ausländer alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt.

Schlagwörter: Ausweisung, Studierverbot, Generalpräventiver Zweck, terroristische Vereinigung, Unterstützung, Werbung, Islamischer Staat, Islamismus, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung, Wiederholungsgefahr,
Normen: AufenthG § 53 Abs. 1, AufenthG § 55 Abs. 1, EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1, AufenthG § 61e
Auszüge:

[...]

Es liegen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention keine besonderen Einzelfallumstände vor, aus denen sich ergibt, dass das Bleibeinteresse des Klägers gegenüber dem in seinem Fall gegebenen besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresse Vorrang hat.

Zwar besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht die Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit Straftaten begehen wird, die mit den Taten, wegen denen er vom Oberlandesgericht Koblenz rechtskräftig verurteilt worden ist, vergleichbar sind. Dies folgt aus der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme. Der Zeuge EKHK N*** hat angegeben, nach seiner kriminalistischen Erfahrung gehe von dem Kläger keine Gefahr mehr aus. Im Fall des Klägers bestehe die Besonderheit, dass er keine Einbindung in ein extremistisches Milieu bei Beginn seiner Straftaten gehabt habe. Es sei eine ausschließlich virtuelle Tätigkeit gewesen, die nach Mitteilung des Bundeskriminalamtes zur Verurteilung des Klägers geführt habe. Hauptkommissar O*** von seiner Behörde habe sich nach der insgesamt 24 oder 25 Mal mit dem Kläger getroffen. Dessen Angaben in den Gesprächen seien gelegentlich überprüft worden. Man habe nicht feststellen können, dass der Kläger hierbei falsche Angaben getätigt habe. Auch behördliche Beobachtungen von Treffen von Salafisten in der Region Koblenz hätten nicht ergeben, dass der Kläger dort aufgetaucht sei. Zudem pflege der Kläger Kontakt zu einem evangelischen Pfarrer. Nach seiner Einschätzung wäre es für einen Islamisten unerträglich, sich mit einem Pfarrer über einen längeren Zeitraum auseinanderzusetzen. Nach seinem Eindruck habe es sich bei dem Verhalten des Klägers um ein Episodenverhalten gehandelt. Der Kläger sei wieder aus dem extremistischen Gedankengut ausgestiegen. Der Zeuge K***, evangelischer Pfarrer im Ruhestand, gab an, der Kläger habe ihn nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gebeten, ihn zu begleiten und ihm zu helfen. Der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, er wolle seine Taten vergessen und am liebsten ungeschehen machen. Der Bewährungshelfer des Klägers, der Zeuge M***, charakterisierte das Verhalten des Klägers nach anfänglichen Schwierigkeiten als sehr zuverlässig und hat in seiner Vernehmung ebenfalls bekundet, der Kläger habe ihm gegenüber immer wieder angegeben, seine Taten seien ein großer Fehler gewesen. Insbesondere die zahlreichen Treffen mit dem Zeugen K*** sowie dem Polizeibeamten O***, die zum Teil von dem Kläger initiiert worden sind, machen deutlich, dass dieser glaubhaft Abstand von dem Verhalten genommen hat, das den von ihm begangenen Straftaten mit terroristischem Bezug zugrunde liegt. Besteht somit keine Wiederholungsgefahr, rechtfertigen spezialpräventive Gründe die Ausweisung des Klägers nicht.

Darüber hinaus verkennt das Gericht auch nicht, dass die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Art. 8 EMRK darstellt (vgl. hierzu EGMR, U.v. 23.06.2008, 1638/03, juris; OVG Rh-Pf., B.v. 03.05.2012, 7 A 11425/11.OVG, juris und U.v. 04.12.2009, 7 A 10881/09.OVG, juris). Der Kläger ist bereits 1990 mit 4 Jahren nach Deutschland gekommen, hat hier sein Fachabitur bestanden und steht kurz vor dem Abschluss seines aufgenommenen Informatikstudiums. Dies sind erhebliche Integrationsleistungen, die der Kläger erbracht hat. Zudem ist er nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 – soweit ersichtlich – nicht mehr in Syrien gewesen, wo er mit seiner Familie, palästinensischen Flüchtlingen, lebte. Auch wenn der Kläger nach Aktenlage über arabische Sprachkenntnisse verfügt, bestehen darüber hinaus keine verfestigten Bindungen in diesen Staat, ebenso wenig in andere Staaten. Zudem leben seine Eltern und Geschwister, die mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat zu seiner Familie auch Kontakt. All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger nur oder zumindest erheblich stärkere soziale, kulturelle und familiäre Beziehungen in seinem Gastland, der Bundesrepublik Deutschland, als in Syrien oder irgendeinem anderen Staat hat.

Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegt gleichwohl bei der Abwägung das staatliche Ausweisungsinteresse. Die Verurteilung des nicht zu den von § 53 Abs. 3 AufenthG erfassten Personen gehörenden Klägers wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen in insgesamt 39 Fällen sowie wegen Gewaltdarstellung ist von so starken Gewicht, dass seine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den Folgen, die gerade mit dem Werben um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen verbunden sein können. So ist aus verschiedenen allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen (vgl. etwa ein Dossier der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, abrufbar unter www.lpb-bw.de/islamischer-staat.html) bekannt, dass sich zahlreiche Deutsche der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) angeschlossen haben und als Dschihadisten in den sog. heiligen Krieg gezogen sind; viele davon seien noch sehr jung, einige sogar minderjährig. Gerade das vom Kläger zu verantwortende Werben für den Dschihad im Internet stellt einen Beitrag dar, der dem IS oder anderen Terrororganisationen den Boden für die Rekrutierung von Terroristen in Deutschland oder anderen europäischen Staaten bereitet hat. Hinzu kommt, dass das gegen den Kläger durchgeführte Strafverfahren von einer breiten Öffentlichkeit verfolgt worden ist. Angesichts dessen besteht aus generalpräventiven Gründen ein erhebliches staatliches Ausweisungsinteresse, da der Staat durch die Ausweisung dokumentiert, dass Menschen, die für den Terrorismus werben, kein Gastrecht in der Bundesrepublik Deutschland haben können.

Aus dem Verhalten des Klägers nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ergibt sich zudem nicht, dass er gegenüber einer breiten Öffentlichkeit seine Abkehr von seinen Taten so dokumentiert hätte, dass ausnahmsweise die für die Ausweisung streitenden generalpräventiven Gründe nicht mehr fortbestehen. Der Kläger hat sein Fehlverhalten nicht öffentlich bedauert oder sich öffentlich gegen den Dschihad ausgesprochen. Vielmehr hat er selbst sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass er in persönlichen Gesprächen mit Freunden oder Bekannten gelegentlich darauf hinweise, wie gefährlich der islamische Extremismus sei und dass er seine Taten bereue. Sein Bewährungshelfer, der Zeuge M***, hat bekundet, der Kläger habe über seine Taten mit einem Pfarrer gesprochen. Ob er darüber hinaus mit anderen Personen über seine Straftaten gesprochen habe, wisse er nicht. Er, der Zeuge M***, gehe eher davon aus, dass der Kläger dies nicht tue, weil er sich für seine Taten schäme und den Makel der Straftaten abschütteln wolle. Der Zeuge K*** gab an, er habe gegenüber dem Kläger erklärt, dass er dessen Taten verurteile; der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, es sei eine Jugendsünde, er wolle am liebsten die Taten ungeschehen machen. Aus all diesen Einlassungen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass keine in eine breite Öffentlichkeit wirkende Distanzierung von seinen Taten erfolgt ist. Mithin besteht das generalpräventive Interesse an der Ausweisung fort, das angesichts der Verurteilung des Klägers wegen Straftaten mit Terrorbezug als erheblich eingestuft werden muss.

Berücksichtigt man zudem, dass der 1986 geborene Kläger alleinstehend und noch relativ jung ist, gut ausgebildet ist und von daher die Chance auf einen Neuanfang in einem anderen Staat ergreifen kann und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass irgendein naher, in Deutschland lebender Familienangehöriger auf seine Hilfe angewiesen ist, ist die verfügte Ausweisung unter Abwägung aller aufgezeigten gesetzlichen Wertungen und besonderen Umständen gerechtfertigt.

Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Wirkung der Ausweisung, die mit der Ausreise des Klägers beginnt, auf 6 Jahre festgesetzt worden ist. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Diese Frist darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Vorliegend liegt der Ausweisung des Klägers eine Verurteilung zu Straftaten mit terroristischem Bezug zu Grunde. Angesichts dessen hat die Kammer keine Bedenken, die Frist für eine Wiedereinreise des Klägers auf 6 Jahre zu bemessen.

Das in der Verfügung vom 24. Februar 2014 verhängte Studierverbot in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015, wodurch dem Kläger jegliches Studium – bis auf das derzeit betriebene Informatikstudium bis zum Bachelorabschluss – untersagt wird, ist fehlerhaft. Diese Regelung findet ihre Grundlage nicht in § 61e AufenthG, der die zuvor in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG alte Fassung enthaltene Regelung abgelöst hat (vgl. hierzu BT-Drs. 18/3144, S. 14).

Nach § 61e AufenthG können gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer weitere Bedingungen und Auflagen ergehen. Dazu gehört u.a. auch ein Studierverbot. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle, das nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Rh-Pf., B.v. 27.08.2014, 7 B 10433/14.OVG und VG Koblenz, B.v. 04.04.2014, 3 L 229/14.KO). Die Begründung einer Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine Ermessensentscheidung auf zwei Erwägungen gestützt und ist eine davon fehlerhaft, führt dies regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung, es sei denn, in der Begründung ist festgestellt, dass jede der beiden Erwägungen die getroffene Ermessensentscheidung allein tragen soll. Ist letzteres nicht der Fall, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die zuständige Stelle ihre Ermessensentscheidung in gleicher Weise getroffen hätte, wenn sie erkannt hätte, dass eine der beiden Erwägungen unzutreffend ist. Da es sich bei dem Studierverbot nach § 61e AufenthG um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 21.04.2005, 3 Bs 40705, juris).

Dies vorausgeschickt erweist sich das angegriffene Studierverbot zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei, dass ein Studierverbot verhängt werden kann, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen. Ermessensfehlerhaft ist ein solches Verbot, wenn dieses Ziel nicht erreichbar ist, weil eine Aufenthaltsbeendigung des Ausländers unmöglich ist, obwohl der Ausländer alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt. Denn in diesem Fall steht fest, dass der Aufenthalt des Ausländers auf unabsehbare Zeit nicht endet, so dass durch das Studium keine bedeutsame Aufenthaltsverfestigung mehr eintritt, der durch ein Studierverbot entgegengewirkt werden kann (vgl. OVG Rh-Pf. a.a.O.).

Vorliegend wurde das verhängte generelle Studierverbot nach Abschluss des derzeit vom Kläger betriebenen Bachelor-Studiums in der Widerspruchsentscheidung allerdings auf zwei Erwägungen gestützt. Zum einen hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verwiesen und ausgeführt, soweit danach ein Studierverbot zur Vorbeugung einer Aufenthaltsverfestigung ermessensfehlerhaft sei, wenn eine Beendigung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers objektiv unmöglich sei, sei dies hier nicht gegeben. Die syrische Botschaft habe bekanntermaßen im Oktober 2014 bestätigt, dass der Kläger einen Reisepass beantragen könne, wenn sich herausstelle, dass die beiden nach Syrien geschickten Dokumente echt seien. Hieraus ergebe sich, dass ein dauerhaftes Ausreisehindernis nicht angenommen werden könne. Auf Seite 22 des Widerspruchsbescheids heißt es dann, es sei nicht absehbar, wann mit einer Bestätigung der Echtheit der nach Syrien zur Prüfung geschickten Dokumente zu rechnen sei. Mithin war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch ungeklärt, ob und wann der Kläger die für seine Ausreise notwendigen Papiere von der syrischen Botschaft erhalten kann.

Darüber hinaus hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten bezüglich des generellen Studierverbots nach Beendigung des Bachelor-Studiums auch noch eine zweite Ermessenserwägung angestellt und ausgeführt, er könne sich nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz anschließen, wonach das Studierverbot sich insofern nicht zugunsten des öffentlichen Sicherheitsinteresse auswirke, als es einer endgültigen Abkehr des Klägers von seiner früheren Einstellung zu terroristischen Vereinigungen möglicherweise nicht förderlich sei. Wäre dies der Fall, wäre der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten und einer endgültigen Abkehr von Terrororganisationen – überspitzt ausgedrückt – erstrangig durch den Kläger positiv gestimmte Entscheidungen zu begegnen. Dies sei für den Kreisrechtsausschuss schlechterdings nicht nachvollziehbar. Entweder gehe man von einer endgültigen Abkehr des Klägers von seinen Taten aus, so dass die Ausweisungsverfügung entsprechend befristet werden könnte, oder aber man unterstelle, dass der Kläger nach wie vor empfänglich für die Ziele der Terrororganisationen sei, was zu spezialpräventiven Gründen für die Ausweisung führen und das generelle Studierverbot des Klägers rechtfertigen würde. Zudem erfolgt in der Begründung der Hinweis, die aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers sei vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er und seine Familie sich über ein Jahrzehnt unter falschen Personalien hier aufgehalten habe. Zusammengefasst halte der Kreisrechtsausschuss unter den o.a. Umständen das über das (betriebene) Bachelorstudium hinausgehende Studierverbot für zweckmäßig, so dass auch die Anordnung des Sofortvollzugs insoweit mit der Begründung, wie sie das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 4. April 2014 (3 L 229/14.KO) für korrekt gehalten habe, aufrechterhalten bleibe. Die Kammer führte in diesem Beschluss wiederum aus, der Beklagte habe die Anforderungen an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs beachtet, indem er ausgeführt habe, einer Aufenthaltsverfestigung entgegenwirken und verhindern zu wollen, dass der Kläger seine Computerkenntnisse weiter verbessere, mit deren Hilfe er die Straftaten begangen habe und der Beklagte in seinem Ausgangsbescheid vom 24. Februar 2014 von einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit habe ausgehen dürfen.

Angesichts dieser Ausführungen kann die Verfügung vom 24. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 nur dahingehend verstanden werden, dass das Studierverbot aus zwei Gründen erlassen worden ist, nämlich zum einen, um einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers entgegenzuwirken und zum anderen aus Gründen des öffentlichen Sicherheitsinteresses, wobei die Begründung den Eindruck vermittelt, dass zumindest auch die vom Beklagten angenommene Gefährlichkeit des Klägers und damit spezialpräventive Erwägungen das Verbot tragen sollen.

Diese Gefahrenprognose ist zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertretbar. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Beweisaufnahme der Kammer ergeben, dass im Fall des Klägers nicht mehr davon ausgegangen werden kann, er werde in absehbarer Zeit weiterhin Straftaten mit terroristischem Bezug begehen. Eine solche Wiederholungsgefahr ist in seiner Person nicht mehr gegeben. Von daher wird das angeordnete generelle Studierverbot nicht durch das öffentliche Sicherheitsinteresse, der angenommenen Gefährlichkeit des Klägers zu begegnen, gerechtfertigt. Mithin erweist sich diese Ermessenserwägung als unzutreffend. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Aufnahme eines Studiums generell verbietet ohne zu differenzieren, dass es bspw. geisteswissenschaftliche Fächer gibt, deren Studium zu keinen sicherheitsrelevanten Bedenken Anlass geben würde. Angesichts all dieser Umstände ist die generelle Untersagung der Aufnahme eines Studiums vorliegend nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Zudem hat der Beklagte weder in der angegriffenen Verfügung oder im Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass jede der beiden Erwägungen die getroffene Ermessensentscheidung allein tragen soll. Mithin ist das verfügte Studierverbot ermessensfehlerhaft. [...]