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Zitieren als:
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R - asyl.net: M23399
https://www.asyl.net/rsdb/M23399
Leitsatz:

Auch Eheleute, die familienrechtlich nicht getrennt leben, können bei getrennten Wohnsitzen zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Kind Mehrbedarfshärteleistungen beanspruchen, wenn die Begründung und Aufrechterhaltung zweier Wohnsitze im Einzelfall gerechtfertigt ist und damit auch Einsparmöglichkeiten der Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht entgegenstehen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Reisekosten, Umgangsrecht, Wohnsitz im Ausland, SGB II, Mehrbedarf, häusliche Gemeinschaft, eheliche Lebensgemeinschaft, Getrenntleben, getrennte Wohnsitze,
Normen: SGB II § 20 Abs. 2 S. 1, BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, SGB II § 21 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

a) Der Beklagte hat der Leistungsbemessung zu Recht den Regelbedarf eines Alleinlebenden i.S. des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 364 Euro zugrunde gelegt. Zwar ist grundsätzlich bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Bedarf auch dann nach § 20 Abs. 4 SGB II (i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) zu bemessen, wenn die Ehegatten nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben (Senatsurteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16, RdNr. 12). Ungeachtet dessen findet § 20 Abs. 4 S. 1 SGB II aber dann keine Anwendung, auch nicht analog, wenn wie hier ein Partner mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen ist. Der Reduzierung des Regelbedarfs auf 90 vH liegt die Annahme zugrunde, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden. Diese Annahme trifft auf die wirtschaftliche Lage des Klägers nicht zu.

Nach den Grundsätzen, die der 14. Senat im Urteil vom 6.10.2011 (B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4- 4200 § 20 Nr. 16, RdNr. 26) aufgestellt hat und denen der erkennende Senat folgt, ist eine Regelleistung von 90 vH nur dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf" wirtschaften mit der Folge, dass zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr. 67, Stand: 4/2010 m.w.N.). Wenn dagegen nicht mehr "aus einem Topf" gewirtschaftet werden kann, kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft - auch grenzüberschreitend - bestehen, die genannten Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch. Die Bedarfslage entspricht dann der eines Alleinstehenden (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 RdNr. 22).

b) Der geltend gemachte Bedarf ist ein besonderer Bedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II durch Reisekosten zum Besuch des leiblichen Kindes, also Kosten im Zusammenhang mit dem Umgang zwischen Eltern und Kindern. Prägend für einen besonderen Bedarf ist, dass eine andere, weitergehende Bedarfslage vorliegt als bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr. 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, in Fortführung der Ausgangsentscheidung des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr. 22; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN). Dies ist bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangs - rechts bei getrennt lebenden Eltern ungeachtet der Tatsache der Fall, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch wenn der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) und bei der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II im Mai 2010 die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei "getrennt lebenden" Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick hatte (BT-Drucks. 17/1465, S. 9), ist die Regelung nicht auf diese Sachverhalte beschränkt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr. 24: Hygienemehrbedarf).

Daher kann auch bei Ehegatten mit zeitweise getrennten Wohnsitzen, ebenso wie bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten und unverheirateten getrennt lebenden Elternteilen, zur Aufrechterhaltung des Kontaktes und Umgangs mit einem Kind ein besonderer Aufwand erforderlich sein (hierzu BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr. 22; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Behrend in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 21 RdNr. 98 ff, 104 ff; S. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 21 RdNr. 83, Stand V/2011). Dies ist hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers lebt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG mit der gemeinsamen Tochter etwa 1500 km entfernt von dem Wohnort des Klägers in Rumänien. Dass dadurch der Besuch der Tochter für den Kläger mit besonderen Reisekosten verbunden ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

c) Die Reisekosten waren im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt auch laufende, nicht nur einmalige Aufwendungen. Der erkennende Senat lässt auch hier, wie schon in seiner Entscheidung vom 18.11.2014 (B 4 AS 4/14 R, RdNr. 17 m.w.N., zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) offen, ob ein Bedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird. Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig sowie eine prognostische Betrachtung können nur Anhaltspunkte dafür sein, ob es sich um einen "laufenden" Bedarf handelt. Abzustellen ist immer auf die Umstände des Einzelfalls. Hier war nur über Leistungen für den Monat Dezember 2011 zu befinden, sodass ungeprüft bleiben konnte, ob der Bedarf auch in Zukunft entstehen oder ggf. entfallen wird, etwa weil es im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes nicht mehr erforderlich sein wird, das Kind zu besuchen, sondern dieses umgekehrt selbstständig zum Vater reisen kann (vgl. BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 RdNr. 73). Zu berück - sichtigen war im vorliegenden Einzelfall insbesondere die besondere Entfernung zwischen den Wohnorten von Vater und Kind, sodass der "laufende" Bedarf zwangsläufig von einer geringeren Häufigkeit der Besuche geprägt sein musste. Wenn - wie hier - über das Jahr betrachtet drei Mal Besuche bei einem zum streitigen Zeitpunkt zehnjährigen Kind durchgeführt werden, ist das Tatbestandsmerkmal der laufenden Aufwendungen erfüllt.

d) Nicht abschließend bewerten konnte der Senat hingegen, ob der geltend gemachte Bedarf unabweisbar war. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der Kläger das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar (aa). An der Erheblichkeit des Bedarfs bestehen hier keine Zweifel (bb). Offen bleibt nach den bisherigen Feststellungen des LSG jedoch, ob der Bedarf auch der Höhe nach unabweisbar war, also nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden konnte (cc) und ob er in der vom Kläger geltend gemachten Höhe gerechtfertigt war oder Einsparmöglichkeiten, auch im Hinblick auf die wegen der bestehenden Ehe anzunehmenden familienrechtlichen Pflichten, bestanden (dd).

aa) An der Unabweisbarkeit des zu bejahenden Mehrbedarfs des Klägers dem Grunde nach bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Ein unabweisbarer Bedarf dem Grunde nach kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn miteinander verheiratete Eltern ohne sich im familienrechtlichen Sinne getrennt zu haben, wegen verschiedener Haushalte nicht zusammen mit ihren Kindern leben. Denn das verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern (vgl dazu nur BVerfG Urteil vom 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69), das einfachgesetzlich in § 1684 Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, sich getrennt haben, geschieden sind oder auch zu keiner Zeit verheiratet waren. Deshalb ist auch ein Anspruch auf Härtemehrbedarf wegen der durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts anfallenden Kosten unabhängig von der familienrechtlichen Beurteilung eines Getrenntlebens. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in Fällen des nicht dauernden Getrenntlebens Ansprüche auszuschließen vermögen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder eine Frage der Besonderheit des Bedarfes noch der Unabweisbarkeit dem Grunde nach, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit der Höhe nach.

bb) Auch war der Bedarf durch die Fahrtkosten hier erheblich. Die Grundsicherungssenate des BSG haben übereinstimmend einen erheblichen Bedarf bejaht, wenn dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 19, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr. 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, unter Verweis auf BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3, RdNr. 28). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung insoweit ist die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) und damit die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (vgl. BTDrucks 17/1465, S. 8). Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf sowohl im Hinblick auf den Regelbedarf von damals 364 Euro insgesamt, aber auch den in dem damaligen Regelbedarf enthaltenen Betrag für Fahrtkosten von etwas über 20 Euro anzunehmen.

cc) Das LSG hat jedoch - nach seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht - keine Feststellungen getroffen, ob der Bedarf des Klägers ganz oder teilweise durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden konnte. Es wird insoweit zu prüfen haben, ob die Ehefrau des Klägers einen Finanzierungsbeitrag zu den Reisekosten erbracht hat.

dd) Auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls realistischen Einsparmöglichkeiten zu bemessen. Ua sind die Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und die Art der Verkehrsverbindungen in den Blick zu nehmen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Leistungsberechtigte die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen muss bzw. nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe hat (im Einzelnen BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 23, zur Veröffent - lichung in BSGE und SozR vorgesehen). Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Bedarf des Klägers, der für die Fahrten sein Auto benutzt hat, über einen solchen hinaus geht, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre. Hierzu sind die Reisedauer und die Kosten bei einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen und den Kosten bei der Benutzung des Autos gegenüberzustellen. Sodann ist zu entscheiden, ob - was vorliegend angesichts der Länge des Aufenthalts eher zweifelhaft erscheint - bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Umgangsrecht in nicht hinzunehmendem Maße beschränkt werden würde (näher hierzu BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R, RdNr. 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

Bei familienrechtlich nicht getrennt lebenden Eheleuten ist darüber hinaus zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen fortbestehende familienrechtliche Pflichten der Begründung oder Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze entgegenstehen. Ist das (erneute) Zusammenleben zumutbar, liegt hierin ebenfalls eine Einsparmöglichkeit, durch die besondere Bedarfe als Folge des Getrenntlebens vollständig vermieden werden können. Der Maßstab für derartige Einsparmöglichkeiten ergibt sich zuvörderst aus dem SGB II, unter Berücksichtigung einschlägiger familienrechtlicher Regelungen und der Umstände des Einzelfalls.

Ausgangspunkt außerhalb der Trennungssituation im familienrechtlichen Sinne ist insoweit die fortbestehende Rechtfertigung für die Begründung von zwei Wohnsitzen durch Eheleute. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Bildung getrennter Wohnsitze ihren Grund in der Arbeitsaufnahme eines Ehegatten - auch im Ausland - hat und - was dem Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II entspricht - zum vollständigen Ausscheiden von Hilfebedürftigen aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt. So liegt der Fall hier, denn die Ehefrau des Klägers hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG in Rumänien eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Sie und die gemeinsame Tochter sind durch den Umzug nach Rumänien aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschieden.

Auch die Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze bedarf einer Rechtfertigung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Einsparmöglichkeiten. In familienrechtlicher Hinsicht besteht bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Eheleuten nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, die im Grundsatz auch die Pflicht zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft beinhaltet (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1353 RdNr. 34 m.w.N.; Grandel in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 1353 RdNr. 52; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 1353 RdNr. 6). Eine einverständliche räumliche Trennung gerade aus beruflichen Gründen wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen (vgl Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1353 RdNr. 34). Dennoch sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht zwingend durch existenzsichernde Leistungen zu decken. Zu verneinen ist dies, wenn unter Berücksichtigung des Gebots der Selbsthilfe, das es dem Leistungsberechtigten auferlegt, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II), ein Nachzug zum Partner zumutbar ist. Ein zumutbarer Nachzug stellt ebenfalls eine Einsparmöglichkeit dar, die einem Leistungsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II, also die Finanzierung der Besuchsfahrten durch Leistungen für einen Mehrbedarf, auszuschließen vermag. Doch auch insoweit gilt, dass einem Nachzug im Einzelfall keine gewichtigen, rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen, wie etwa eine nicht aufrecht zu erhaltene Sicherung des Lebensunterhalts am Zielort (auch nicht durch staatliche Leistungen), die begründete Erwartung auf eine Rückkehr des Ehegatten in absehbarer Zeit oder wesentliche Sprachbarrieren. Dass hier derartige Hindernisse einem Nachzug des Klägers entgegenstanden, liegt nach den Gesamtumständen des Falles zwar nahe, ausdrückliche Feststellungen des LSG hierzu fehlen jedoch. Es wird diese im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Im Zuge der abschließenden Beurteilung der Einsparmöglichkeiten wird das LSG schließlich zu beachten haben, dass eine im Grundsatz auch gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S. 6 und 8), bei Bedarfen durch Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts ausscheidet (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, RdNr. 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R, RdNr. 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Entsprechend kann der Kläger entgegen der Auffassung des LSG nicht darauf verwiesen werden, den Bedarf für die Besuchskosten aus den erhaltenen Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume zu decken. [...]