VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 26.08.2015 - 5 K 1315/15.DA.A - asyl.net: M23390
https://www.asyl.net/rsdb/M23390
Leitsatz:

Wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG angefochten, das auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt (§§ 34, 34 a AsylVfG) oder auf einer nachfolgenden Abschiebung entstanden ist oder beruht es auf einer Anordnung nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt, liegt eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vor, für die die besonderen Verfahrensregelungen des AsylVfG gelten (z. B. §§ 74 Abs. 1, 76, 77, 78 und 80 AsylVfG). Im Übrigen liegt eine ausländerrechtliche Streitigkeit vor, für die diese besonderen Verfahrensregelungen nicht gelten.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Einreise- und Aufenthaltsverbot, Asylrecht, Zuständigkeit, Abschiebungsanordnung, Asylverfahren, Ausländerrecht, nachträgliche Befristung, Abschiebungsandrohung, Befristung,
Normen: AufenthG § 11, AsylVfG § 34, AsylVfG § 34a, AufenthG § 11 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Im Unterschied zum vor dem 01.08.2015 geltenden Recht fällt die Befristung eines durch Abschiebung oder Ausweisung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG) nicht mehr in die ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Ausländerbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte.

Zum einen verlangt die Vorverlagerung der Befristung des Aufenthalts- und Einreiseverbots auf den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Abschiebung (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) ein Tätigwerden der Behörde, die mit dem Vollzug der Abschiebungsandrohung befasst ist. Das können, wenn die Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - verfügt wurde und noch kein Aufenthalts- und Einreiseverbot enthielt, in Hessen die Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungspräsidien sein. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 7 AufenthG zusätzlich dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Fällen abgelehnter Asylbewerber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, dessen Dauer mit der Anordnung zu befristen ist. Überdies ist es dem Bundesamt künftig möglich, auch in den übrigen Fällen von abgelehnten Asylbewerbern mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

Durch die in allen drei Fällen zeitnah zu erlassenden Befristungsentscheidungen wird die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als nach bisherigem Recht - zum Regelungskreis des Verwaltungsaktes gemacht, durch den es entsteht. Dieser enge inhaltliche Zusammenhang rechtfertigt es, die Frage, ob die Anfechtung der Befristungsdauer eine ausländerrechtliche oder eine asylrechtliche Streitigkeit ist, differenziert zu betrachten: Ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt (§§ 34, 34a AsylVfG) entstanden oder auf einer nachfolgenden Abschiebung oder beruht es auf einer Anordnung nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt, liegt eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vor, für die die besonderen Verfahrensregelungen des AsylVfG gelten (z. B. §§ 74 Abs. 1, 76, 77, 78 und 80 AsylVfG). Im Übrigen liegt eine ausländerrechtliche Streitigkeit vor, für die diese besonderen Verfahrensregelungen nicht gelten.

Vorliegend steht die im Streit stehende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit der vorbereiteten Abschiebung des Klägers, die ihrerseits auf der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG gemäß dem Bescheid des Bundesamtes an den Kläger vom 09.03.2015 beruht. Infolgedessen wurzelt der vorliegende Streit im Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2015 und stellt sich als Folge des Vollzugs einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes und damit als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dar.

Die Klage ist nach Anhörung der Beteiligten an das aus dem Tenor ersichtliche Verwaltungsgericht zu verweisen, da der Kläger seinen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.08.2015 in Maintal (Main-Kinzig-Kreis) hatte. [...]