Hat die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz (hier: nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG) Erfolg, darf das Gericht über nachrangigen Abschiebungsschutz (hier: nach § 53 Abs. 6 AuslG), der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, nicht entscheiden.
Hat die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz (hier: nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4 AuslG) Erfolg, darf das Gericht über nachrangigen Abschiebungsschutz (hier: nach § 53 Abs. 6 AuslG), der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, nicht entscheiden.
(Amtlicher Leitsatz)
Die von den Beigeladenen erstrebte Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder automatisch zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden noch konnte sie zulässigerweise durch den Antrag der Beigeladenen in den Rechtsstreit einbezogen werden. Durch die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten ist ausweislich des eindeutigen Klageantrags nur die im Ausgangsbescheid getroffene positive Feststellung des Bundesamts zu § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG rechtshängig geworden. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens war damit nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und der nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG andererseits (zur Unteilbarkeit des letztgenannten Begehrens vgl. Urteil vom 20. Februar 2001- BVerwG 9 C 21.00 - InfAuslR 2001, 306 = DVBI 2001, 1000, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Das abtrennbare Begehren auf nachrangigen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG ist damit nicht "automatisch" ebenfalls zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nur auf vom Asylbewerber selbst erhobene Klagen, bei denen aufgrund der typischen Interessenlage des Asylbewerbers in der Regel von einem umfassenden, alle Stufen des Abschiebungsschutzes einschließenden Klagebegehren auszugehen ist, das nach Haupt- und Hilfsanträgen gegliedert ist (vgl. grundlegend Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260; Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 469.98 - NVwZ 1999, 642, stRspr). Die sich daraus ergebenden Folgerungen für den Umfang des Streitgegenstandes und das automatische Anfallen der hilfsweise gestellten Klageanträge in der nächsten Instanz - auch im vom Bundesbeauftragten betriebenen Berufungsverfahren - gelten dagegen nicht für den Fall der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1997 - BVerwG 9 B 750.97 - und vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 9 B 913.98 -).
Die Beigeladenen konnten den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG auch nicht durch ihren Antrag im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand des Rechtsstreits machen. Allerdings kann der notwendig Beigeladene - um solche handelt es sich hier - nach § 66 Satz 2 VwGO auch von den Anträgen der übrigen Beteiligten abweichende Sachanträge stellen. Ob daraus gegebenenfalls auch die Befugnis des notwendig beigeladenen Asylbewerbers hergeleitet werden kann, den Streitgegenstand einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten zu erweitern, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Denn eine solche Befugnis wäre den Beigeladenen wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes allenfalls dann zuzubilligen, wenn sie andernfalls in der Verfolgung ihrer Rechte nach § 53 Abs. 6 AuslG beeinträchtigt wären. Das könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Bundesamt zuvor bereits eine negative Feststellung über Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas getroffen hätte, deren Bestandskraft die Beigeladenen sich später möglicherweise entgegenhalten lassen müssten. Eine solche Entscheidung ist hier indes nicht ergangen.