OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 1 Bf 231/13 (= ASYLMAGAZIN 1-2/2016, S. 42 ff.) - asyl.net: M23295
https://www.asyl.net/rsdb/M23295
Leitsatz:

1. Unter einem Anspruch i.S.v. § 10 Abs 3 S 3 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung "auf Null" im Einzelfall sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bezüglich einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung erfüllen diese Anforderungen nicht (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt: BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, asyl.net: M22578).

2. §§ 5 Abs 1 Nr 1 i.V.m. 2 Abs 3 AufenthG erfordert die positive Prognose, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt nachhaltig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel wird sichern können.

3. Zur Sicherung des Lebensunterhalts bei einem erst 6 Monate bestehenden befristeten Arbeitsverhältnis nach mehrjähriger Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Anspruch, Rechtsanspruch, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, familiäre Lebensgemeinschaft, Zumutbarkeit, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Gemessen an diesem Maßstab steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 11), vorliegend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. März 2015. Zu diesem Zeitpunkt sind nicht alle regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG erfüllt, denn der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert (1.) und der Kläger erfüllt nicht die Visumspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2.). Es kann offen bleiben, ob ein noch aktueller Ausweisungsgrund i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt (3.).

1. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, richten sich seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10/12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 13; Urt. v. 7.4.2009, 1 C 17/08, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 29; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.11.2014, 2 M 98/14, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 10 C 14.2002, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 24.4.2014, 10 ZB 14.524, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2011, 11 ME 441/10, juris Rn. 14 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2010, 1 B 172/10, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.2.2010, juris Rn. 3; vgl. auch: Dienelt in Renner/Bergmann/ Dienelt, AuslR, 10. Auflage 2013, § 5 AufenthG Rn. 25).

Zwar deckt das vom Kläger von Oktober 2014 bis Januar 2015 durchschnittlich erzielte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.520,86 Euro seinen sozialrechtlichen Unterhaltsbedarf - auch unter Einbeziehung eines ggf. höheren Mietanteils sowie der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter K. ... -, so dass er in diesem Zeitraum nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG angewiesen war. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau O. ... hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestritten und dargelegt, dass er bei Frau O. ... lediglich zur Untermiete wohne, sie jedoch nicht seine Lebenspartnerin sei. Hiervon geht das Gericht aus.

Zur Überzeugung des Gerichts ist derzeit jedoch (noch) nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nachhaltig wird sichern können. Insoweit ist eine prognostische Beurteilung erforderlich, ob unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nachhaltig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann. Die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts ist danach nicht gegeben:

Aus dem bis zum 24. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma A. ...Gebäudeservice erzielt der Kläger monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 400,00 Euro, die allein zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht hinreichend sind. Das (Haupt-)Arbeitsverhältnis mit der Firma B. ... GmbH vom 29. September 2014 - auf das hieraus erzielte Einkommen ist der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen - war zunächst bis zum 20. Januar 2015 befristet und wurde am 21. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 verlängert. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sein Arbeitgeber die Dauer der Befristung auf die Dauer der dem Kläger erteilten Duldungen abgestimmt habe und durchaus bereit wäre, ihm einen längerfristigen Vertrag zu geben, wenn er einen entsprechenden Aufenthaltsstatus hätte. Diese Angaben hat der Kläger jedoch nicht durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung seines Arbeitgebers belegt.

Selbst wenn eine solche Bestätigung des Arbeitgebers vorläge, könnte vor dem Hintergrund der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers prognostisch nicht angenommen werden, dass sein Lebensunterhalt hinreichend sicher ist. Aus der vom Grundsicherungs- und Sozialamt Harburg dem Berufungsgericht am 4. März 2015 übermittelten Übersicht (Bl. 326 d.A.) geht hervor, dass der Kläger mit Ausnahme der Monate Februar und März 2014 von Juli 2006 bis September 2014 durchgängig Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in unterschiedlicher Höhe bezogen hat. Jedenfalls seit Ende August 2011 war dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet (vgl. Duldung vom 30.8.2011, Bl. 302 d. SA). Dem Kläger ist es demnach bis einschließlich September 2014 nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern, obwohl ihm seit September 2011 die Aufnahme von Erwerbstätigkeit gestattet war. Demnach war der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach mehreren Jahren der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel - mit Ausnahme der Monate Februar und März 2014 - erst seit lediglich 6 Monaten befristet in hinreichendem Umfang beschäftigt. Die derzeitige Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma B. GmbH wird bereits im Juli 2015 - und somit während der Dauer der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - auslaufen. Auf der Grundlage der Erklärung des Klägers kann nicht sicher angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werden wird. Der Erklärung ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber es als notwendig ansieht, dass der Kläger für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Duldung bzw. einen Aufenthaltstitel nachweist. Eine rechtlich verbindliche Zusage über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsstatus ist darin nicht enthalten. Gerade im Bereich der befristeten, vielfach nachgefragten Beschäftigungen, die eine geringe berufliche Qualifikation erfordern - wie die Tätigkeit als Reinigungskraft, die der Kläger ausübt -, ist der schnelle Wechsel von Arbeitskräften üblich.

Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers ist eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht gegeben. Denn selbst unter Berücksichtigung der derzeitigen Vertragslaufzeit bis Ende Juli 2015 würde die Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal ein Jahr umfassen. Diese Zeitspanne der Erwerbstätigkeit ist angesichts des Umstands, dass der Kläger zuvor mehr als 3 Jahre öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, obwohl ihm eine Arbeitsaufnahme möglich war, nicht hinreichend verlässlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ausländer ein zentrales Anliegen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungsdauer auch nicht den Anforderungen der Beklagten aus der Fachanweisung Nr. 1/2014 [dort unter A. I. 1.a)aa) Seite 5] entspricht, wonach eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts nur getroffen werden kann, wenn das (befristete) Beschäftigungsverhältnis "seit mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber besteht und fortdauert".

2. Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da er ohne Visum eingereist ist. Soweit hiervon im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann, liegt kein Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor.

Der Kläger ist nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV unter Absehen vom Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 AufenthG berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt u.a. voraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Ebenso wie im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist ein "Anspruch" i.S.v. § 39 Nr. 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15/14, juris Rn. 15). Diese Voraussetzung ist jedenfalls im Hinblick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt.

3. Es bedarf danach keiner abschließenden Klärung mehr, ob auch die regelhafte Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes - nicht erfüllt ist, wofür vieles spricht. Zwar darf die der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom März 2006 zugrunde liegende Straftat gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr als Ausweisungsgrund berücksichtigt werden. Der Kläger hat aber darüber hinaus von April 2006 bis September 2008 jedenfalls gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten aus §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG verstoßen, indem er die Ausstellung von Passersatzpapieren auf eine falsche Identität und Nationalität beantragte, gegenüber der sudanesischen und nigerianischen Botschaft sich auf eine falsche Identität und Nationalität berief und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte keinen Pass bzw. keine Passersatzpapiere vorlegte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, jedenfalls einen Pass zu erlangen. Zugleich hat der Kläger damit zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit bis zum Juli 2008 vorsätzlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, um eine Duldung zu erhalten, wodurch er den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht haben dürfte.

Allerdings ist erforderlich, dass der Ausweisungsgrund aktuell noch vorliegt und verwertbar ist; es muss gegenwärtig noch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Es spricht einiges dafür, dass dies hier noch der Fall ist, obwohl die Vorlage des Passes im September 2008 nunmehr 6 ½ Jahre zurückliegt und die Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG inzwischen nicht mehr verfolgt werden kann, weil die fünfjährige (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen ist. Insoweit verbietet sich eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2002, 1 C 6/01, BVerwGE 115, 352, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2011, 11 S 897/11, DVBl. 2012, 194, juris Rn. 62 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2010, 3 Bs 2/10, InfAuslR 2011, 193, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch zum Waffenrecht: BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, 1 C 12/95, BVerwGE 101, 24, juris Rn. 19). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine nicht abgeurteilte Straftat zeitlich unbegrenzt einen Ausweisungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt. Vielmehr ist die gesetzliche Wertung des § 51 Abs. 1 BZRG, nach einem gewissen Zeitablauf die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, zu berücksichtigen, so dass eine nicht abgeurteilte Straftat jedenfalls dann nicht mehr als Ausweisungsrund zu berücksichtigen sein dürfte, wenn im Falle einer Verurteilung bereits die Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. zum Waffenrecht: BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, 1 C 12/95, BVerwGE 101, 24, juris Rn. 20). Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Wertung dürften vorliegend die Dauer und das Gewicht der Straftat zu berücksichtigen sein. Das Gewicht der general- bzw. spezialpräventiven Gründe einer Ausweisung wegen der Verwirklichung einer Straftat kann zudem durch eine gelungene Integration des Ausländers in das Bundesgebiet gemindert werden. Es spricht einiges dafür, dass nach diesen Maßstäben der Ausweisungsgrund vorliegend als noch aktuell anzusehen ist. Das bedarf aber – wie ausgeführt – keiner abschließenden Klärung. [...]