VerfG Brandenburg

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Zitieren als:
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2015 - VfGBbg 41/15 - asyl.net: M23264
https://www.asyl.net/rsdb/M23264
Leitsatz:

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO (Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe) dahingehend auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und sie bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der unbemittelten Personen beantwortet.

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, Kindergeld, Rechtsschutzgleichheit, nicht geklärte Rechtsfrage, Prozesskostenhilfe, unbemittelte Person, Gleichheit vor dem Gericht, Waffengleichheit, Leistungseinschränkung, Klärungsbedarf, Verfassungsmäßigkeit,
Normen: ZPO § 114 S. 1, LV Art. 52 Abs. 3 Alt. 1, EStG § 62 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, denn sie hat substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt unterbreitet, der zu dem behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV führen kann. Dass sie sich dabei zur Begründung nicht auf Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, sondern auf Normen der Landesverfassung bezogen hat, die entweder keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte beinhalten (Art. 2 Abs. 5 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 LV) oder durch die speziellere Gewährleistung verdrängt werden (Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 LV) steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, welches Grundrecht die Beschwerdeführerin ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, und vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist vorliegend die spezielle Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

[...]

Das Finanzgericht verkennt in dem angegriffenen Beschluss den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin hierdurch in ihrem Grundrecht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

1. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält mit dem Gebot, dass alle Menschen vor dem Gericht gleich sind, in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110, 114; 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG NJW 2015, 2173, 2174).

Es ist Sache der Fachgerichte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zur Geltung zu verhelfen. Erst dann, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruht, ist die durch die Verfassung gezogene Grenze überschritten. Das ist der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347, 357 f; NJW 2015, 2173, 2174).

Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Legt ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO hingegen dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt es damit die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es daher zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und sie bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil unbemittelter Personen beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347, 359 f; NJW 2015, 2173, 2174).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt der Beschluss des Finanzgerichts vom 1. April 2015 gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV. Das Finanzgericht überspannt die Anforderungen, wenn es seinen Beschluss im Wesentlichen darauf stützt, dass der Bundesfinanzhof und eine Reihe von Instanzgerichten in der Vergangenheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zum Ausschluss der Kindergeldberechtigung der Beschwerdeführerin führende Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG geäußert hätten. Die in den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts geäußerte gegenteilige Auffassung sei vereinzelt geblieben und überzeuge nicht. Die darauf abzielende Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits in der Rechtsprechung der Fachgerichte geklärt sei, steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem weiteren Beschluss des Finanzgerichts vom 31. März 2015. Mit diesem Beschluss hat das Finanzgericht die Klage im Hinblick auf die vorgreiflichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Da eine im Ermessen des Finanzgerichts stehende Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung nur dann in Betracht kommt, wenn ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen Norm ist, und das nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG NVwZ 2013, 935; BFH BStBl. II 2013, 30; BFH/NV 2013, 249; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 141. EL Juli 2015, § 74 FGO Rn. 14; Koch, in: Gräber, FGO, 7. Aufl., § 74 Rn. 12; zum wortgleichen § 94 Verwaltungsgerichtsordnung vgl. BVerwG Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208), ist das Finanzgericht mithin davon ausgegangen, dass die auch in seinem Verfahren inmitten stehende Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG gerade nicht abschließend geklärt ist. Wenn es dennoch die Prozesskostenhilfe mit einer gegenläufigen Begründung ablehnt, überspannt es die tatbestandlichen Anforderungen, denn es nimmt das Ergebnis einer ausstehenden verfassungsgerichtlichen Prüfung vorweg, die es selbst nicht für von vornherein aussichtslos hält. Damit erschwert es letztlich den Zugang der Beschwerdeführerin zum Gericht, zumal das Finanzgericht selbst nicht annimmt, die in den sehr umfangreichen Vorlagebeschlüssen aufgeworfene Rechtsfrage sei einfach zu beantworten. Die detaillierte Begründung der Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts (vom 19. und 21. August 2013 - 7 K 9/10, 7 K 111-114/13, 7 K 116/13 -, juris, auszugsweise abgedruckt in EFG 2014, 932) spricht gleichfalls nicht dafür.

3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzgericht zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die sich aus dem Grundrecht der Gleichheit vor Gericht ergebenden Anforderungen an das Prozesskostenhilfeverfahren beachtet hätte. [...]