VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2015 - 4 A 64/15 - asyl.net: M23231
https://www.asyl.net/rsdb/M23231
Leitsatz:
Schlagwörter: Dublinverfahren, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Kosten, Vollziehbarkeit, Abschiebungsanordnung, psychische Erkrankung, rechtliche Unmöglichkeit,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 34a, AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Zwar geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts weiterhin davon aus, dass derzeit in Italien – jedenfalls für volljährige männliche Asylbewerber - keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen, aufgrund derer einem im Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung droht (Nds. OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 - .

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist aber unter anderem, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen, was zum Beispiel der Fall ist, wenn die Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014, 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9, 11).

Nach der vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 21.08.2015 vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 24.06.2015 leidet der Kläger unter chronischer paranoider Schizophrenie, einer schweren depressiven Störung sowie Angst-und Panikattacken. Die Amtsärztin kommt zu dem Schluss, der Kläger sei suizidal und aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig. Auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Stellungnahme geht das Gericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls derzeit auch im rechtlichen Sinne Reise unfähig ist. Seine Abschiebung ist damit rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich seit der Erstellung dieser amtsärztlichen Stellungnahme verändert hat. [...]