Verbleibt ein Asylsuchender im Rahmen des Flughafenasylverfahrens nach Ablauf der 30-Tage-Frist in der Asylbewerberunterkunft, bedarf es einer richterlichen Anordnung. Weder eine Freiwilligkeitserklärung der minderjährigen Betroffenen noch eine Bestimmung des Aufenthalts der minderjährigen Betroffenen über das von der Mutter ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht kann eine solche richterliche Anordnung ersetzen, denn ansonsten könnte der Richtervorbehalt aufgrund einer Freiwilligkeitserklärung der minderjährigen Betroffenen oder des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, was nicht in jedem Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen muss, faktisch unterlaufen werden.
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Der Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens in der Zeit vom 16.12.2014 bis zum 14.1.2015 war gem. § 15 Abs. 6 S. 1 und 2 AufenthG nicht rechtswidrig und hat deshalb die Betroffene auch nicht in ihren Rechten verletzt. Für die Dauer des Flughafenasylverfahrens lag keine Freiheitsentziehung vor. Der Antrag auf Gestattung der Einreise wurde seitens des Verwaltungsgerichts erst mit Beschluss vom 15.1.2015 abgelehnt. Die 30-Tage-Frist lief aber bereits am 14.1.2015 ab.
Rechtswidrig war aber der Aufenthalt der Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens in der Zeit vom 15.1.2015 bis zum 27.1.2015, denn dieser Aufenthalt verstieß mangels richterlicher Anordnung gegen § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG. Der Wortlaut der genannten Vorschrift ist eindeutig. Verbleibt der Ausländer - wie vorliegend die Betroffene - nach Ablauf der 30-Tage-Frist in der Asylbewerberunterkunft, bedarf es einer richterlichen Anordnung. Weder eine Freiwilligkeitserklärung der minderjährigen Betroffenen noch eine Bestimmung des Aufenthalts der minderjährigen Betroffenen über das von der Mutter ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht kann eine solche richterliche Anordnung ersetzen (vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 15 AufenthG, Rdnr. 58: "rechtswidrige Praxis der sog. Freiwilligkeitserklärungen"), denn ansonsten könnte der Richtervorbehalt aufgrund einer Freiwilligkeitserklärung der minderjährigen Betroffenen oder des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, was nicht in jedem Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen muss, faktisch unterlaufen werden. Sowohl die Belange der Betroffenen als auch die des Elternrechts, insbesondere das Interesse, als Familie nicht getrennt zu werden, sind vielmehr im richterlichen Anordnungsverfahren angemessen zu berücksichtigen. [...]