1. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG-E ist in der Regel sowohl notwendig als auch hinreichend für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Ausländers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E.
2. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG-E nicht erfasste (zurückliegende) Identitätstäuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG-E relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Ausweisung greifen ebenfalls nicht durch. Der Gesetzgeber hat nicht zu erkennen gegeben, dass in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlungen aufenthaltsrechtlich unbeachtlich sein sollen. Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf den Gesetzentwurf des Bundesrates (BRDrs. 505/12 zu einer Neuregelung des § 25a AufenthG und der Einfügung eines § 25b AufenthG) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Sitzung des Bundestages vom 27. Juni 2013 (BT-PlPr. 17/250) abgelehnt worden ist. Soweit der Gesetzesentwurf des Bundestages vom 25. Februar 2015 (vgl. BT-Drs. 18/4097 in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 - BT-Drs. 18/5420 -) eine vergleichbare Regelung enthält, wäre eine etwa daraus abzuleitende Wertung erst dann beachtlich, wenn die im Entwurf enthaltene Regelung auch so in Kraft tritt. Davon abgesehen trifft die Auffassung der Antragstellerin, nur gegenwärtige, nicht aber zurückliegende Täuschungen über die Identität stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG-E entgegen, nicht zu.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfordert nach § 25b Abs. 1 Satz 1 der Entwurfsfassung, dass der Ausländer sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E regelmäßig voraus, dass die im Weiteren genannten Maßgaben der Nrn. 1 bis 5 - soweit von diesen nicht nach Abs. 3 abzusehen ist - erfüllt sind und keiner der zwingenden Versagungstatbestände des Abs. 2 gegeben ist. Ein zwingender Versagungstatbestand ist in dem Fall der von Abs. 2 Nr. 1 u.a. erfassten Identitätstäuschung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zwar nur dann gegeben, wenn diese gegenwärtig vorliegt. Dies hat aber nicht zur Folge, dass zurückliegende Täuschungen generell unbeachtlich sind. Ihnen kommt vielmehr Relevanz im Zusammenhang mit der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E vorzunehmenden Prüfung zu, ob die Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, weil ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt.
§ 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E normiert seinem Wortlaut nach ("setzt regelmäßig voraus, dass …") allerdings nur ein Regel-/Ausnahmeverhältnis dahingehend, dass die nachfolgend genannten Maßgaben der Nrn. 1 bis 5 im Regelfall vorliegen müssen, um die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E zu rechtfertigen, hiervon aber ausnahmsweise abzusehen ist, wenn im Einzelfall trotz Nichterfüllung einzelner Maßgaben gleichwohl - etwa weil andere gleich gewichtige Integrationsmerkmale vorliegen - eine nachhaltige Integration gegeben ist. Ein solches Verständnis der Vorschrift, das dem entspricht, welches auch nach Auffassung des Gesetzgebers der vergleichbar formulierten Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde liegt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70), hatte der Verfasser des Gesetzesentwurfs ausweislich der Entwurfsbegründung jedenfalls auch im Blick (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 42). Zugleich sollte der Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E nach dem Willen des Entwurfsverfassers über den unmittelbaren Wortlaut hinaus jedoch ein Regel-/ Ausnahmeverhältnis auch dahingehend zukommen, dass bei Vorliegen der Maßgaben der Nrn. 1 bis 5 regelmäßig von einer nachhaltigen Integration auszugehen ist und diese nur im Ausnahmefall verneint werden darf (vgl. BTDrs. 18/4097 S. 42). In diesem Falle hätte es zwar nahegelegen, eine Formulierung zu verwenden, wie sie etwa in § 37 Abs. 5 AufenthG enthalten ist ("einem Ausländer … wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn …"), verbunden mit dem Zusatz, dass von den Regelerteilungsvoraussetzungen ausnahmsweise abzusehen ist, wenn im Einzelfall trotz Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen gleichwohl eine nachhaltige Integration gegeben ist. Aber auch die gewählte Textfassung ist für ein Verständnis im vorstehenden Sinne noch hinreichend offen, so dass dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers über eine erweiternde Auslegung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E Rechnung getragen werden kann.
Ob ein Ausnahmefall von der regelmäßig anzunehmenden Integration vorliegt, beurteilt sich - anders als im Fall von § 5 Abs. 1 AufenthG - allein danach, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der Regelung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E beseitigen. Maßgebend ist somit, ob die bei Vorliegen der Maßgaben von Satz 2 Nrn. 1 bis 5 eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt. Hingegen liegt ein Ausnahmefall nicht schon dann vor, wenn etwa die Familieneinheit im Herkunftsland nicht hergestellt werden kann. Entsprechende verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen können zwar im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthG eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen. Dies ist jedoch in dem Umstand begründet, dass diese Vorschrift angesichts ihrer gesetzlichen Konzeption als Regelerteilungsvoraussetzung im Grundsatz - vorbehaltlich ausdrücklich angeordneter Ausnahmen - für alle Aufenthaltstitel gilt. Ohne die Berücksichtigung der genannten Gewährleistungen im Rahmen der Regel-/Ausnahmeprüfung des § 5 Abs. 1 AufenthG stünde die Nichterfüllung einer Regelerteilungsvoraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst in den Fällen entgegen, in denen die Schutzwirkungen etwa des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten. Bei der Regel-/Ausnahmeprüfung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E geht es hingegen nur um die Frage, ob dem Ausländer ein Aufenthaltstitel gerade nach dieser Regelung zu erteilen ist, weil er den Tatbestand der nachhaltigen Integration erfüllt. Eine Erteilung nach anderen Vorschriften, namentlich nach § 25 Abs. 5 AufenthG, bleibt von der Entscheidung über einen Ausnahmefall von der Regel des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E unberührt.
Einer Berücksichtigung zurückliegender Täuschungshandlungen im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E steht nicht die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E entgegen. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E statuiert bei einem bestimmten gegenwärtigen vorwerfbaren Verhalten des Ausländers einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen oder im Ermessenswege überwunden werden kann noch einer Würdigung im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zugänglich ist. Im Hinblick auf die grundsätzliche Relevanz namentlich der in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E angeführten Täuschungshandlungen für die Beurteilung des Maßes der Integration (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, ZAR 2009, 193) kann aus dem Umstand, dass gegenwärtige vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen - über § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinausgehend - der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG-E zwingend entgegenstehen, nicht geschlossen werden, dass zurückliegende Täuschungen und Handlungen vergleichbarer Art bei der Prüfung nach Abs. 1 von vornherein keine Berücksichtigung finden können (vgl. zum Verhältnis von § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, InfAuslR 2013, 324).
Auch bei der Annahme, dass Täuschungshandlungen nicht nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E frei zu würdigen sind, sondern ihnen Bedeutung nur im Rahmen der nach § 25 b) Abs. 1 Satz 2 AufenthG-E vorzunehmenden Prüfung zukommt, ob die Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls von der Regel zu versagen ist, ist letzteres dann der Fall, wenn die Täuschungshandlung aufgrund ihrer Art oder Dauer so bedeutsam ist, dass sie das Gewicht der nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 relevanten Integrationsleistungen für die Annahme der nach Satz 1 für die Erteilung erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse beseitigt. Hiervon geht auch der Verfasser des Gesetzesentwurfs aus. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausschlussgrund des § 25 b) Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E ausgeführt, dass die Regelung keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren sei; zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität könnten [nur - Einfügung durch den Senat] unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 44). Die lange Aufenthaltsdauer der Antragstellerin und ihrer Familie ist hier jedoch allein auf die Falschangaben der Antragstellerin zur Identität ihres Ehemannes zurückzuführen.
Die vorstehende Bewertung trifft in gleicher Weise auf das Verhältnis zwischen dem Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E zu § 25b Abs. 1 AufenthG-E einerseits und zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG andererseits zu.
Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen bzw. -interessen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt uneingeschränkt auch für die Vorschrift des § 25b AufenthG-E. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für alle Aufenthaltstitel, sofern nicht der Gesetzgeber im Einzelfall angeordnet hat, dass von ihrer Anwendung ganz oder hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen zwingend abzusehen ist oder nach Ermessen abgesehen werden kann (vgl. zu § 25a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, a.a.O.).
§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E suspendiert jedoch nur von den Regelerteilungsvoraussetzungen der (vollständigen) Lebensunterhaltssicherung und der Einreise im Wege eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG). Dass der Verfasser des Gesetzesentwurfs trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts gleichwohl ausnahmsweise von einem abweichenden Verständnis ausgegangen wäre, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil ist in der Entwurfsbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass im Rahmen des § 25b AufenthG-E auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten, und infolgedessen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Titelerteilung in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 45 zu Abs. 2 Nr. 2). Anders als dies ggf. im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 AufenthG der Fall sein mag, stehen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 25b AufenthG-E der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bzw. der Annahme eines Regelfalls im Sinne dieser Vorschrift nicht entgegen. Im Gegensatz zu der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG oder der Vorschrift des § 25a Abs. 3 AufenthG, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann ermöglichen, wenn der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei nur Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben, statuiert § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E mit der Bezugnahme auf § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG-E einen Versagungsgrund, der erst bei gravierender Straffälligkeit des Ausländers - Voraussetzung ist eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. im Fall der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr darüber hinaus die Nichtaussetzung zur Bewährung - eingreift. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass bei straffällig gewordenen Ausländern bis zu der genannten Strafbarkeitsschwelle eine - gesetzlich normierte - Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Einer solchen Betrachtung steht - abgesehen von dem fehlenden Willen des Gesetzgebers - bereits der Zweck der Regelung entgegen, einen Aufenthalt nur bei nachhaltiger Integration zu gewähren. Eine nachhaltige Integration setzt aber regelmäßig neben einer wirtschaftlichen Verfestigung und sozialen Eingliederung in die hiesigen Gesellschaftsverhältnisse auch voraus, dass der Ausländer nicht nur über Kenntnisse der Rechtsordnung verfügt (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG-E), sondern diese auch beachtet. Dem entsprechend ist auch in der Entwurfsbegründung ausgeführt, dass grundsätzlich nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden sollen. Soweit es in der Entwurfsbegründung im Weiteren heißt, bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses [nur] nach § 54 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 AufenthG-E sei regelmäßig auch keine nachhaltige Integration gegeben, folgt hieraus nicht, dass die von Nr. 9 erfassten Straftaten generell unberücksichtigt bleiben sollen. Vielmehr ging der Verfasser, wie die weitere Begründung und die Entwurfsfassung des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E in der Fassung der Bundestagsdrucksache 18/4097 belegen, von der - irrigen - Annahme aus, der Versagungstatbestand erstrecke sich ohnehin auf alle Ausländer, die zu Strafen von insgesamt mehr als 50 (bzw. 90) Tagessätzen verurteilt worden sind.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG-E auch einer einzelfallbezogenen Würdigung im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG-E nicht von vornherein entzogen sind.
Die verhältnismäßig lange Aufenthaltsdauer der Antragstellerin im Bundesgebiet haben entgegen dem Beschwerdevorbringen sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht gewürdigt. Welche über die Erlernung der deutschen Sprache hinausgehenden Integrationsleistungen die Antragstellerin erbracht haben soll, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Dass die Antragstellerin "nie straffällig geworden" sei, trifft schon nicht zu und wäre überdies eine Selbstverständlichkeit. Inwiefern sie "am sozialen Leben teilnimmt" ist mangels weiterer Darlegung nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Rücknahmeentscheidung wendet, genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auf die Rechtmäßigkeit komme es im vorliegenden Verfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - nicht an. Denn die Interessenabwägung falle schon deshalb zu Lasten der Antragstellerin aus, weil diese gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. [...]