VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2000 - 19 ZB 00.31925 - asyl.net: M2312
https://www.asyl.net/rsdb/M2312
Leitsatz:

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgrund Behauptung des Klägers, Arzneimittel seien im Kosovo wesentlich teurer als in der Bundesrepublik. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Krankheit, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Medikamente, Finanzierbarkeit, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 4 Nr. 4; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Soweit der Kläger des Weiteren anführt, dass entsprechende Arzneimittel im Kosovo wesentlich teurer seien als in der Bundesrepublik und der Kläger sich diese nicht leisten könne, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. U. v. 25. 11. 1997 - 9 C 58/96) kann die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit in seinem Heimatstaat dann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein, wenn dort die Behandlungsmöglichkeiten zwar gegeben sind, der Patient im Einzelfall jedoch aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese zu bezahlen. Eine fehlende finanzielle Liquidität stellt nämlich kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das das Bundesamt im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen hätte. Derartige persönliche Gründe sind vielmehr von der Ausländerbehörde im Rahmen der §§ 54, 55 AuslG beim Vollzug der Abschiebungsandrohung zu prüfen. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.