Ob ein Anspruch darauf besteht, dass ein Standesbeamter einen Hinweis nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 PStG zum Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG in den Geburtseintrag aufnimmt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht erörtert worden. Mitteilungspflichten und Regelannahmen nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sprechen jedoch dafür.
[...]
Die Frage, ob ein Beteiligter einen Anspruch darauf hat, dass der Standesbeamte einen Hinweis nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 PStG auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG in den Geburtseintrag aufnimmt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht erörtert worden. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass es sich nur um ein Verwaltungsinternum handelt (Krämer, StAZ 2000, 363; Wachsmann, StAZ 2005, 22). Die Ansicht der Beteiligten zu 1., sie sei durch das Unterlassen des Hinweises rechtlich betroffen, erscheint jedoch zumindest vertretbar. Dafür spricht, dass das Kind, für das ein Hinweis eingetragen wird, von der Eintragung zu unterrichten ist (Nr. 21.5.1 PStG-VwV). Außerdem wird die Mitteilung des Standesamts an die Meldebehörde Grundlage für eine dortige Speicherung (§ 1 Abs. 1 S. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 10 MRRG). Nach Nr. 6.2.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes kann die Passbehörde im Rahmen des erforderlichen Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel annehmen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem Melderegister eingetragen ist, bei Eintragung bestanden hat.
Ob diese Erwägungen dazu führen, dass das Standesamt ohne die Erledigung des Verfahrens zu einer Aufnahme des Hinweises hätte angewiesen werden können, muss im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG, FamRZ 2007, 1876; NJW 2008, 1060). [...]