VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2015 - A 3 K 609/13 - asyl.net: M23080
https://www.asyl.net/rsdb/M23080
Leitsatz:

Das Bundesamt muss bei Anwendung des ihm ausnahmsweise eingeräumten Ermessens die für bzw. gegen eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus sprechenden Gründe umfassend abzuwägen. Dabei ist - neben der persönlichen Situation des Schutzberechtigten - die humanitäre Situation im Herkunftsstaat auch dann in die Ermessensentscheidung einzustellen, wenn diese einem erstmalig im Bundesgebiet schutzbegehrenden Ausländer keinen Anspruch auf nationalen oder internationalen Schutz vermitteln könnte.

Die Berücksichtigung der Rückkehrumstände bis zur letzten mündlichen Verhandlung drängt sich beim Irak insbesondere dann auf, wenn sich nicht nur die Konfliktsituation allgemein, sondern auch in der Herkunftsregion des Betroffenen erheblich verschlechtert.

Schlagwörter: Irak, Widerruf, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ermessen, Widerruf, Straftat, Irak, Sicherheitslage, anerkannter Flüchtling, Verfolgungsdichte, Rückkehrgefährdung, Integrationsleistung, Integration,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 4, VwGO § 114 S. 2,
Auszüge:

[...]

1. Bei der auf Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG zu treffenden Widerrufsentscheidung handelt es sich regelmäßig um eine gebundene Entscheidung, so dass der Statuswiderruf dann unverzüglich zu erfolgen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Abweichend hiervon steht die Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG jedoch dann im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesamtes, wenn die in § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG vorgesehene Regelüberprüfung tatsächlich durchgeführt wurde, ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt sind und der nunmehr beabsichtigte Widerruf oder die Rücknahme nicht auf Grundlage des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfolgen soll. Ein solcher Fall liegt hier vor, da das Bundesamt mit Entscheidung vom 11.08.2008 das Vorliegen der Widerrufs- bzw. Rücknahmevoraussetzungen im Rahmen einer Regelüberprüfung verneint hat und der Kläger weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt noch aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (§ 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 1 AufenthG) oder deswegen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden wäre (§ 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG). Dies gilt ungeachtet der dem Kläger derzeit vorgeworfenen weiteren Delikte, da § 60 Abs. 8 S. 12. Alt. AufenthG neben einer im Einzelfall zu ermittelnden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwGE, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 = juris, Rn. 14 zu § 53 Abs. 3 AuslG 1990) eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren voraussetzt und die dem Kläger vorgeworfenen Delikte jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 60 Abs. 8 S. 1 1. Alt. AufenthG begründen. Die Widerrufsentscheidung stand daher im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesamts.

2. Bei der Überprüfung der pflichtgemäßen Ermessenausübung ist das Gericht auf die Nachprüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein solcher die Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung begründender Fehler liegt danach dann vor, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessensnichtgebrauch), sie die ihr durch Gesetze oder durch höherrangiges Recht vorgegebenen Grenzen überschreitet (Ermessensüberschreitung) oder sie die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet (Ermessensfehlgebrauch) bzw. die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hinreichend in ihre Erwägungen einbezieht (Ermessensfehlgewichtung). Nach diesen Maßstäben ist die hier getroffene Widerrufsentscheidung sowohl gemessen am Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft. Denn § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG vermittelt dem Schutzberechtigten, dessen Status bereits im Rahmen einer Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2 S. 1 AsylVfG bestätigt wurde, gerade dann ein - der in § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorgesehenen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach Widerruf des Flüchtlingsstatus vorgelagertes - schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seiner formalen Rechtsposition, wenn die zwingenden Gründe für die Aufrechterhaltung seines Schutzstatus entfallen sind. Bei Anwendung des ihm durch § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG ausnahmsweise eingeräumten Ermessens hat daher bereits das Bundesamt die für bzw. gegen eine Aufrechterhaltung des Schutzstatus sprechenden Gründe umfassend abzuwägen und dabei neben der persönlichen Situation des Asylberechtigten insbesondere auch die humanitäre Situation im Herkunftsstaat auch dann in die Ermessensentscheidung einzustellen, wenn diese einem erstmalig im Bundesgebiet schutzbegehrenden Ausländer keinen selbstständigen Anspruch auf nationalen oder internationalen Schutz vermitteln könnte (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 73 Rn. 56).

Diesen Anforderungen wird die Ermessensentscheidung des Bundesamtes nicht in der gebotenen Weise gerecht. Zwar hat das Bundesamt im Bescheid vom 19.02.2013 erkannt, dass sie bei der Entscheidung über den Widerruf der Statusentscheidung über Ermessen verfügt; sie hat die zu erwartende Rückkehrsituation im Herkunftsland des Klägers jedoch nur im Rahmen der - nach § 72 Abs. 3 AsylVfG ohnehin auch in Fällen einer gebundenen Widerrufsentscheidung gebotenen - Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. für die Feststellung von Abschiebungsverboten geprüft und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht gesondert berücksichtigt. Dies wäre jedoch schon im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geboten gewesen, da das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausging, dass aufgrund der hohen Zahl der Vorfälle mit Todesopfern u.a. in der Provinz Diyala das Vorliegen eines interstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ausgeschlossen werden könne, die - wenn auch im Vergleich zu den Vorjahren verbesserte - Sicherheitslage "weiterhin bedrückend" bzw. "sehr instabil" gewesen sei und aus der allgemeinen Lage resultierende Gefahren für Leib und Leben nicht völlig ausgeschlossen werden konnten. Der Beklagten musste darüber hinaus schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt sein, dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak schon seit dem Ende 2012 "kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert" und insbesondere die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile geprägt war (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013, S. 16f.). Angesichts dieser Umstände wäre es im Rahmen der Ermessensbetätigung geboten gewesen, die Rückkehrsituation des Klägers - die sich aufgrund der Einreise schon im Jugendalter und des langen (legalen) Inlandsaufenthalts deutlich von der Rückkehrsituation eines Asylantragstellers unterscheidet - in die behördliche Abwägungsentscheidung einzustellen.

Eine Berücksichtigung der Rückkehrumstände des Klägers wäre erst recht zum für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 05.03.2013 - 3 K 2091/12 -) geboten gewesen, da sich die Konfliktsituation im Irak seit Erlass des angegriffenen Bescheides nicht nur allgemein, sondern gerade in der Herkunftsregion des Klägers noch erheblich verschärft hat. [...] Das UNHCR hat die Mitgliedsstaaten daher schon im Oktober 2014 nachdrücklich ersucht, bis zu einer spürbaren Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak keine Zwangsrückführungen in den Irak vorzunehmen (UNHCR, S. 13).

Angesichts dieser Entwicklungen wäre das Bundesamt daher jedenfalls gehalten gewesen, dieser weiteren Verschlechterung der Rückkehrsituation des Klägers auch dann in ihre Ermessenserwägungen einzustellen, wenn - was hier keiner Entscheidung bedarf - die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes erforderliche Verfolgungs- bzw. Gefährdungsdichte bzw. die für die Feststellung von Abschiebungsverboten erforderliche individuelle Gefährdung noch nicht erreicht sein sollte. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen jedoch nicht - wie es nach § 114 S. 2 VwGO ohne weiteres möglich gewesen wäre - im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzt; sie hat zudem nicht berücksichtigt, dass der Kläger, der über keine im Irak verbliebenen Verwandten verfügt, aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts und seiner Ausreise bereits im Alter von 8 Jahren besonderen Schwierigkeiten begegnen dürfte, sich in angemessener Zeit wieder in die Lebensverhältnisse im Irak einzufinden. Diese Problematik steht einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zwar - zumal angesichts der früheren Straftaten des Klägers und der diesem mittlerweile vorgeworfenen, aber noch nicht durch gerichtliche Entscheidung bestätigten weiteren Delikte - ebenso wie das Vorliegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsland nicht absolut entgegen, wäre im Rahmen der weder durch den Entfall der verfolgungsbegründenden Umstände noch durch strafgerichtliche Verurteilungen unterhalb der Schwelle des § 60 Abs. 8 S. 12. Alt. AufenthG entscheidend vorgeprägten Ermessensprüfung jedoch jedenfalls zu berücksichtigen gewesen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG,II-§ 73 Rn. 56).

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die individuellen Interessen des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik nur unzureichend gewichtet. Sie hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die wiederholte Straffälligkeit des Klägers als Indiz für eine auch in Zukunft mangelnde Rechtstreue gewertet werden könne (ohne allerdings den Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade wegen seines Migrationshintergrundes und des langjährigen Konsums von Marihuana lediglich nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und er sich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erstmals in (Jugend)Strafhaft befand), und hat die nur geringen Aussichten des Klägers auf eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis als weiteres Zeichen für eine nicht vollständig gelungene Integration gewertet. Sie hat jedoch - obwohl dies schon den auch dem Bundesamt bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Gründen des Strafurteils vom 11.09.2012 entnommen werden konnte - nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Kläger trotz seines Migrationshintergrundes und einer der Integration wenig förderlichen familiären Situation (wiederholte Straffälligkeit des älteren Bruders N., Sozialleistungsbezug der Eltern und keine Bemühungen des Vaters zum Erwerb der deutschen Sprache) durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses mit einer Durchschnittsnote von 2,2 und die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (die - wie in der Hauptverhandlung vom 11.09.2012 angekündigt - während der Haftzeit und noch vor Erlass des angegriffenen Bescheids in den Erwerb eines Abschlusses als Industriemechaniker mündete) nicht völlig unerhebliche eigene Integrationsleistungen erbracht hat. Zwar dürfte diesen Umständen bei einer erneuten Ermessensausübung jedenfalls dann nur ein geringeres Gewicht zukommen, wenn sich die erneuten strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger in signifikantem Umfang bestätigen sollten; da das Gericht an einer eigenen Ergänzung der Ermessenserwägungen jedoch gehindert ist und das Bundesamt bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens jedenfalls die Rückkehrsituation des Klägers nicht bzw. nicht hinreichend in den Blick genommen hat, ist die angegriffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft aufzuheben. [...]