BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 (= ASYLMAGAZIN 9/2015, S. 299 f.) - asyl.net: M23074
https://www.asyl.net/rsdb/M23074
Leitsatz:

Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 73c Abs. 2AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; in diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Prüfungsumfang bei Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Widerruf, Überprüfung, Prüfungsumfang, gerichtliche Überprüfung, Amtsermittlung,
Normen: AsylVfG § 73c, AsylVfG § 77, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AuslG § 53 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

1. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Das Berufungsgericht hat daher seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit des hier ausgesprochenen Widerrufs eines Abschiebungsverbotes im rechtlichen Ansatz zutreffend § 73c AsylVfG (eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474) zu Grunde gelegt und zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine Änderung des Streitgegenstandes nicht eingetreten ist. In dieser Fassung hat auch der Senat das Gesetz zu Grunde zu legen; das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (vom 23. Dezember 2014, BGBl. I S. 2439) haben keine sachliche Änderung der entscheidungserheblichen Normen bewirkt.

2. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass der Widerruf des nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 ausgesprochenen Abschiebungshindernisses nicht bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden ist. Insbesondere findet die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auf den Widerruf der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 Rn. 17); dies gilt gleichermaßen auch für den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 73c Abs. 2 AsylVfG. Auch diese Entscheidung knüpft allein an den Wegfall der Voraussetzungen eines zuvor festgestellten Abschiebungshindernisses und damit an die objektive Sach- und Rechtslage an.

3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht entschieden, dass es an dem für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis fehle, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert habe, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen seien, und hierbei dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht näher nachzugehen sei, weil hierin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liege.

3.1 Gegenstand auch des Berufungsverfahrens war vorrangig die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 3. April 2008 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 oder 2 AufenthG), der insoweit einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen bietet (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 45), nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 - BVerwGE 146, 31 Rn. 9). Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (s.a. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 10; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 10 B 24.11 - juris Rn. 4).

3.2 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 73c Abs. 2 AsylVfG. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist eine solche Feststellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insoweit nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Dies erkennt im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht. Die von ihm angenommene Beschränkung für ein "Nachschieben von Gründen", das auch bei gebundenen Verwaltungsakt grundsätzlich zulässig sei, auf solche nachträglich vorgebrachten Gründe, die schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen hätten, und auf Fälle, in denen die nachgeschobenen Gründe den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen veränderten und der Betroffene auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde, greift jedenfalls nicht für den Widerruf von Schutzentscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz. Aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht stets auf dieser Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ergibt sich, dass nicht nur solche Tatsachen einen Widerrufsbescheid als rechtmäßig tragen können, die schon bei dessen Erlass vorgelegen haben, sondern gerade auch weitere Tatsachen zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Verpflichtungs- wie für die Anfechtungsklage. Damit ist grundsätzlich auch das Auswechseln des einem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes jedenfalls dann möglich, wenn - wie hier - die Entscheidungsformel unverändert bleibt (zur Umdeutung des Widerrufs einer Asylanerkennung in eine Rücknahme bei Täuschung über die Staatsangehörigkeit s.a. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2013 - 10 B 40.12 - InfAuslR 2013, 314). Dadurch wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Denn dem Betroffenen ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung rechtliches Gehör zu solchen Tatsachen zu gewähren, die nicht schon in dem angefochtenen Bescheid zur Stützung des Widerrufs herangezogen worden sind und mit deren Verwertung der Betroffene nicht zu rechnen hatte. Das auch aus der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime folgende Gebot einer umfassenden Prüfung eines Widerrufsbescheides auf seine Rechtmäßigkeit erfasst daher nicht nur die Berücksichtigung unterschiedlicher Widerrufstatbestände, sondern innerhalb des Widerrufstatbestandes nach § 73c Abs. 2 AsylVfG auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die schutzbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf die im Widerrufsbescheid benannten oder diesen zumindest wesensgleichen Gründe, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist hiermit unvereinbar. [...]