Die im Rahmen eines "Schnellverfahrens" für syrische Flüchtlinge erfolgte Beschränkung des Asylantrags auf internationalen Schutz ist wirksam, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat neben der durch Bescheid vom 08.01.2015 festgestellten Flüchtlingsanerkennung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); zu Recht hat die Beklagte eine solche Entscheidung wegen § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht getroffen.
Denn der Kläger hat seinen am 11.11.2014 zunächst unbeschränkt gestellten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) am 18.11.2014 wirksam auf seine Flüchtlingsanerkennung (§§ 1 Abs. 1 Ziffer 2, 3 ff.; 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) beschränkt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass eine Beschränkung auch nach der Stellung eines (rechtswirksamen) Asylantrages i.S.v. § 14 Abs. 1 AsylVfG erfolgen kann. Denn das Gesetz enthält keine dem entgegen stehende Einschränkung. Bei der Beschränkung des Asylantrages handelt es sich auch nicht um eine teilweise Antragsrücknahme (vgl. § 32 AsylVfG), da eine Antragsrücknahme nach dem Asylverfahrensgesetz das Asylverfahren beendet, was bei einer Beschränkung nicht der Fall ist.
Der vom Kläger unter Ziffer 8 des Fragebogens abgegebenen Erklärung ist dies hinreichend zu entnehmen, zumal die gestellte Frage, darauf gerichtet war. Dies selbst im Lichte der (vorgedruckten) Antwort, dass "ein schnelles Verfahren" gewünscht wird. Zwar hat das Gericht erwogen, ob die Antwort auf die Frage bereits zur Beschränkung des Asylantrages führt oder ob damit lediglich die Bereitschaft des Klägers erfragt werden sollte, ob er nachfolgend zu einer Beschränkung bereit ist. Dies ist jedoch deshalb zu verneinen, weil die Frage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Schreiben der Beklagten vom 11.11.2014 enthaltenen Hinweis steht, dass syrischen Staatsangehörigen "in nahezu allen Fällen, ... , Schutz gewährt wird".
Der Kläger wurde über die Folgen der Beschränkung auch ordnungsgemäß belehrt, was Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Diese ist zwar nicht in dem unter Ziffer 8 nach der Fragestellung verorteten Hinweis, dass dem Ausländer dadurch keine Nachteile entstehen, zu sehen. Dem Kläger ist jedoch zeitgleich mit dem Fragebogen auch die Belehrung für Erstantragsteller in arabischer Sprache ausgehändigt worden, in der ihm mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt dann keine Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtiger trifft, wenn der Asylantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz beschränkt wird. Die in diesem Zusammenhang erfolgt Belehrung scheidet nicht bereits deshalb als eine solche im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aus, weil sie Bestandteil allgemeiner Belehrungen (und Hinweise) ist; die Vorschrift verlangt insofern - ebenso wie § 10 Abs. 7 AsylVfG - keine "gesonderte" Belehrung. Die Belehrung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar unterscheiden sich die Belehrung und die unter Ziffer 8 gestellte Frage ihrem (reinen) Wortlaut nach deshalb, weil einerseits an die Gewährung von internationalem Schutz und andererseits an den Flüchtlingsstatus angeknüpft wird. Dies steht jedoch wegen §§ 3 ff. AsylVfG der Wirksamkeit der Belehrung nicht entgegen. Dass die Flüchtlingsanerkennung Teil des internationalen Schutzes ist, dürfte jedoch auch einem schutzsuchenden Ausländer hinreichend bekannt sein. Auch im Übrigen sind an die Belehrung keine solchen rechtlichen Anforderungen gestellt, die über das hinausgehen, was vorliegend festgestellt wurde. So ist es nicht geboten, die Belehrung bei einem "schriftlichen Verfahren" unmittelbar an der Stelle zu verorten, an der die Frage nach der Beschränkung erfolgt. Der mit § 13 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verfolgten "Warnfunktion" wird die Beklagte (noch) dadurch gerecht, dass die Belehrung - wie hier - in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Frage nach der Beschränkung des Asylantrages erfolgt ist. Die Belehrung wird auch ungeachtet des Umstandes, dass diese bei enger Auslegung davon ausgeht, der Asylantrag sei bereits beschränkt gestellt (... Soweit Sie ihren Asylantrag ... beschränkt haben ...), der Kläger seinen Asylantrag jedoch erst nachträglich beschränkt hat, den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gerecht. Denn auch im Übrigen enthält die Belehrung eine Vielzahl von Aspekten, die sich erst in der Zukunft verwirklichen (Erwerbstätigkeit, Aufenthalt, Anhörung, Rechtsbehelfe etc.), so dass der Kläger nicht davon ausgehen musste, die darin aufgezeigten Rechtsfolgen würden nur bei einem bereits beschränkt gestellten Asylantrag eintreten. Auch weitergehende inhaltliche Anforderungen sind nicht geboten, da der Kläger über die Folgen einer Beschränkung zutreffend belehrt worden ist.
Ist die im Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2014 vorgenommene Beschränkung wirksam, muss der auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage der Erfolg versagt bleiben. Das Gericht erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass es insoweit unbeachtlich ist, ob sich im Falle des Erfolgs der Klage die (ausländerrechtliche) Rechtsposition des Klägers verbessert hätte. [...]