OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014 - 3 B 4.12 - asyl.net: M23017
https://www.asyl.net/rsdb/M23017
Leitsatz:

Für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist es nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten. Zu den Mitwirklungspflichten zählt sich hartnäckig und unter ernsthafter Bekundung des Rückkehrwillens darum zu bemühen, einen Antrag auf freiwillige Rückreise in den Libanon zu stellen.

Schlagwörter: Libanon, Passbeschaffung, Palästinenser, Laissez-Passer, DDV, Document de Voyage,Rückkehrwillen, Rückkehrbereitschaft, freiwillige Ausreise, Ausreisepflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8,
Auszüge:

[...]

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht allerdings nicht der Umstand entgegen, dass der vom Kläger im Oktober 2005 gestellte Asylantrag durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 18. November 2005 "als offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG abgelehnt wurde, greift dem rechtskräftigen (Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2010 - OVG 3 N 15.10 -) Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2009 - VG 35 A 213.06 - zufolge nicht ein, weil sich letzteres dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2005 nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt.

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind jedoch (auch) zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfüllt.

Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Beide Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise ist ihm tatsächlich unmöglich, weil er keine gültigen Reisedokumente zur Rückkehr in den Libanon hat. Die Abschiebung ist auch seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. Der von ihm erstrebten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht aber § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen.

Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hätte, bestehen nicht. Er hat jedoch zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses - Fehlen von Personaldokumenten zur Rückkehr in den Libanon - nicht erfüllt, denn er hat sich nicht hinreichend um die Ausstellung eines Passersatzpapiers für die Rückkehr in den Libanon, eines sog. Laissez-Passer, bemüht.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit (etwaige) Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 3. Juni 2006 - 1 B 132.05 -, juris, Rn. 6). Das Aufenthaltsrecht erlegt dem Ausländer primär auf, einer Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219 ff., juris, Rn. 14). Allerdings dürfen dem Ausländer keine Handlungen abverlangt werden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn. 20, m.w.N.).

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - festgestellt, dass es für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten (juris, Rn. 35; ebenso Beschluss des 7. Senats vom 5. August 2014 - OVG 7 M 19.14 -, juris, Rn. 4; OVG Saarlouis, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 484/09 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 11 LC 312/10 -, juris, Rn. 24 f.; offen gelassen von SächsOVG, Urteil vom 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris, Rn. 23; a.A. VGH BW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 13 S 2483/07 -, juris, Rn. 30; OVG Bbg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 4 A 747/03 -, juris, Rn. 63 ff.). Hieran hält er auch für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 fest.

Der seit Ende 2001/Anfang 2002 für die Passbeschaffung für den arabischen Raum, u.a. den Libanon, zuständige Mitarbeiter S. der Ausländerbehörde des Beklagten hat in seiner Anhörung vor der Berichterstatterin am 4. Dezember 2013 nachvollziehbar erklärt, hinsichtlich der Passbeschaffung für den Libanon habe sich seit seinen - dem Senatsurteil vom 14. September 2010 zu Grunde liegenden - Aussagen in der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010 in der Sache nichts geändert. Der einzige Unterschied liege in einer Veränderung der Räumlichkeiten. Während früher ein Antrag auf Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel im 3. Stock des Gebäudes der libanesischen Botschaft gestellt worden sei (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 40), finde nunmehr die Abfertigung ausschließlich im Erdgeschoss statt. Dort gebe es einen Eingang links vom Haupteingang zum Abfertigungsraum, wo man am Schalter erklären müsse: "Ich möchte nach Hause", und dann einen Passantrag ausfüllen sowie Identitätsnachweise vorlegen müsse. Erforderlich seien insoweit der blaue palästinensische Flüchtlingsausweis und die UNRWA-Karte in Kopie oder Original sowie die genaue Angabe der letzten Adresse im Libanon. Auch die Namen und Telefonnummern von Verwandten und Bekannten im Libanon sollten angegeben werden. Zur Glaubhaftmachung des Ausreisewillens sollte auch eine Flugbuchung oder Reservierung vorgelegt werden, wobei die Vorlage eines Tickets nicht unbedingt sinnvoll sei, weil die Genehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörden zwischen fünf und acht Monaten dauern könne (Protokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 2 f.). Wichtig sei das Auftreten bei der Botschaft. Es müsse echtes Interesse an der Rückreise gezeigt werden, dann sei die Motivation der Botschaft, tätig zu werden, höher. Ansonsten, wenn die Botschaft den Eindruck habe, es bestünde gar kein echtes Interesse, werde derjenige angesichts des hohen Besucherandrangs auch weggeschickt (Protokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 3). Unvollständige Anträge würden von der Botschaft nicht angenommen, etwa wenn die aktuellen Adressen und Telefonnummern von Verwandten, Eltern, Freunden oder Bekannten nicht oder unvollständig angegeben würden (Protokoll vom 4. Dezember 2013, Seite 5).

Im Übrigen hat die Botschaft des Libanon in Berlin in ihrem Schreiben vom 18. November 2013 an das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt, dass es für ausreisepflichtigen Personen möglich sei, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausreisedokuments anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der entsprechenden Abteilung der Botschaft des Libanon zu stellen.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Fälle, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen sei, ab 2010 weder in Berlin bekannt noch in dem bundesweiten zentralen Ausländer Informationsportal (ZAIPort) erfasst seien (UA Seite 7), trifft nicht zu.

Zwar hat die Rückkehrberatung im Landesamt für Gesundheit und Soziales, wie deren Leiterin im Dezember 2013/Januar 2014 mitgeteilt hat, keine aktuellen Erkenntnisse über die Erteilung von Rückkehrdokumenten in den Libanon, weil sie insoweit in jüngerer Zeit nicht tätig geworden ist. Indessen weisen die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Ausdrucke aus den Dokumentationen "Pass" und "PEP" in ZAIPort auch für den Zeitraum ab 2010 verschiedene Ausstellungen von Pässen bzw. Passersatzpapieren zur Rückkehr in den Libanon aus. In der Dokumentation "Pass", die die Fälle aufführt, in denen sich die Betreffenden ohne Hilfe durch die Ausländerbehörde Rückreisedokumente beschaffen konnten, sind für 2010 und 2011 mehrere Passausstellungen vermerkt, darunter für den 22. März 2010 und für den 20. August 2010 jeweils eine Passausstellung im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Berlin und unter Angabe der Volkszugehörigkeit "ungeklärt". Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 mitgeteilt, dass es zwei weitere Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich Berlin gebe, die noch nicht in die Dokumentation "Pass" eingepflegt seien. Zum RegOM 0... sei im Januar 2010 für einen 1999 Eingereisten mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ein Laissez-Passer erteilt worden und zum RegOM 0... habe sich ein im Mai 2012 aus dem Libanon eingereister palästinensischer Volkszugehöriger im April 2013 bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer selbst beschafft und im Sachgebiet Z 8 der Ausländerbehörde vorgelegt. Der Auszug der Dokumentation "PEP" (Beschaffung von Rückkehrdokumenten zwecks Abschiebung) weist für den Zeitraum ab 2010 insgesamt 91 Fälle der Ausstellung von Passersatzpapieren durch den Libanon aus, jeweils unter Angabe der vorgelegten Identitätsnachweise. Darunter befinden sich zwei Fälle, in denen sich aus der Auflistung der Identitätsnachweise ergibt, dass es sich um staatenlosen Palästinenser handelte, nämlich zum einen die Erteilung eines Passersatzpapiers am 26. Oktober 2011 unter Vorlage unter anderem eine Kopie der UNRWA-Karte und die Erteilung eines Passersatzpapiers am 23. März 2012 unter Vorlage einer Kopie eines palästinensischen Flüchtlingsausweises. Der Beklagte hat darüber hinaus auf einen weiteren Fall der Ausstellung eines Laissez-Passer im Mai 2010 hingewiesen, der einen 1994 eingereisten Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit betroffen habe (RegOM 0...). Er hat außerdem zwei weitere Fälle benannt, die (Stand 27. Mai 2013) noch nicht in die Dokumentation eingepflegt seien, nämlich die Ausstellung eines Laissez-Passer im Mai 2013 für einen palästinensischen Straftäter, erhalten von der zentralen Rückführungsstelle Südbayern, sowie ebenfalls im Mai 2013 die Ausstellung eines Laissez-Passer für einen 1985 aus dem Libanon eingereisten Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit auf Antrag der Ausländerbehörde Berlin (RegOM 0...).

Insgesamt ergibt sich aus diesen Informationen, dass auch für den Zeitraum seit dem Urteil des Senats vom 14. September 2010 nur in wenigen, aber immerhin in einigen Fällen die Ausstellung von Rückreisedokumenten an palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon nachweisbar ist. Hieraus schließt der Senat weiterhin, dass für staatenlose Palästinenser ein Bemühen um die Ausstellung von Rückreisedokumenten in den Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist. Darauf, ob gerade dem Kläger des damaligen Verfahrens OVG 3 B 2.08 zwischenzeitlich Rückreisepapiere ausgestellt worden sind, kommt es unabhängig davon nicht an, ob der Betreffende hierfür alles ihm Zumutbare unternommen hat. Im Übrigen kann die geringe Zahl ausgestellter Rückreisedokumente auch darauf zurückzuführen sein, dass nur wenige staatenlose Palästinenser rückkehrbereit sind. [...]

Die ihm danach mangels erkennbarer Aussichtslosigkeit zumutbaren Bemühungen zur Beschaffung eines Laissez-Passer für die Rückreise in den Libanon hat der Kläger bisher nicht unternommen. Zwar hat er nach den von ihm vorgelegten, mit Datumsangaben und teilweise mit Unterschriften versehenen Formularen der libanesischen Botschaft über "Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Document de Voyage (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon" mehrfach in der Botschaft des Libanon vorgesprochen, zuletzt am 23. Oktober 2014. Er hat aber nicht substantiiert dargetan, dass er sich hartnäckig und unter ernsthafter Bekundung seines Rückkehrwillens darum bemüht habe, einen Antrag auf freiwillige Rückreise in den Libanon in dem geschilderten Sinne zu stellen oder die positive Entscheidung über einen solchen - etwa gestellten - Antrag zu erwirken. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2011 hat der Kläger erklärt, er habe vor zwei Tagen in der libanesischen Botschaft unter Vorlage seiner Duldung etwa eine Stunde lang mit dem zuständigen Konsulatsbeamten über die Ausstellung eines Laissez-Passer gesprochen, man habe sich jedoch geweigert, irgendwelche Anträge von ihm aufzunehmen. Damit hat er jedoch nicht vorgetragen, alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Stellung eines Antrags auf Rückreisepapiere getan zu haben, denn wie er selbst erklärt hat, hatte er den Antrag noch nicht mit seinen persönlichen Daten ausgefüllt. Im Berufungsverfahren hat er demgegenüber im Erörterungstermin am 4. Dezember 2013 angegeben, er habe "vor vielen Jahren" bei der libanesischen Botschaft einen Antrag auf ein Laissez-Passer gestellt, unter Vorlage seiner Flüchtlingskarte und seiner UNRWA-Karte sowie Abgabe von Passfotos, und sei inzwischen etwa zehnmal da gewesen, um nachzufragen. Auf Nachfrage hat er erklärt, er wisse nicht mehr, was für eine Art Papier er damals beantragt habe. Er wisse aber noch, dass er die Namen der Eltern und seinen früheren Wohnort angegeben habe. Das Antragsformular habe er von der Ausländerbehörde bekommen und dann bei der Botschaft den Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er schließlich erklärt, er sei vor fünf bis sechs oder auch sieben Jahren bei der Botschaft gewesen und habe einen Antrag gestellt. Nach diesem Antrag habe er Anfang Oktober und erneut am 23. Oktober 2014 gefragt; die dortige Mitarbeiterin habe ihn aber nicht gefunden. Einen neuen Antrag habe er nicht gestellt.

Die Angaben sind insgesamt nicht glaubhaft, da sie in unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen. Der Kläger schildert immer wieder anders, wann er bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen und welche Angaben er dabei gemacht habe. Selbst wenn er vor mehreren - fünf bis sieben - Jahren einen Antrag bei der Botschaft gestellt hätte, könnte noch nicht angenommen werden, dass der vollständig gewesen sei. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Angaben gemacht; zuvor hatte er im Erörterungstermin einerseits erklärt, er habe einen Antrag auf ein Laissez-Passer unter Vorlage von Flüchtlingskarte und UNRWA-Karte und Abgabe von Passfotos gestellt, andererseits auf Nachfragen zunächst angegeben, er wisse nicht mehr, was für eine Art Papier er damals beantragt habe, und danach erklärt, er habe den Antrag von der Ausländerbehörde bekommen und dann bei der Botschaft gestellt. Unabhängig davon hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei seiner Vorsprache im Oktober 2014 (wobei letztlich unklar blieb, ob Anfang Oktober oder am 23. Oktober) habe die Mitarbeiterin der Botschaft den Antrag "nicht gefunden". Dies passt zu den Angaben des Beklagten, wonach die libanesische Botschaft dem Mitarbeiter S. des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten am 6. Dezember 2013 und erneut am 22. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass ihr ein Antrag des Klägers auf freiwillige Rückkehr in den Libanon nicht vorliege. Angesichts dieser Angaben hätte es dem Kläger - selbst wenn er vor fünf bis sieben Jahren einen Antrag auf ein Laissez-Passer gestellt haben sollte - im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten jedenfalls oblegen, sich ggf. erneut in die libanesische Botschaft zu begeben, um dort einen vollständigen Antrag auf Erteilung eines Rückreisepapiers unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen und Informationen zu stellen und hartnäckig nach dem Bearbeitungsstand zu fragen. Dass er dies getan habe, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Vielmehr hat er auf Befragen angegeben, dass er nicht in den Libanon zurückkehren wolle, was verständlich sein mag, angesichts seiner Ausreisepflicht und der hieraus folgenden Mitwirkungspflichten aber rechtlich unbeachtlich ist.

Liegen danach mangels zumutbarer Bemühungen um die Beseitigung des Ausreisehindernisses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, bedarf die Frage einer Ermessensreduzierung keiner Erörterung. Für das Vorliegen eines anderen Ausreisehindernisses mit Blick auf Art. 8 EMRK bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dass der im Alter von fast 20 Jahren in die Bundesrepublik eingereiste, sozial und wirtschaftlich nicht integrierte Kläger in Deutschland familiäre Bindungen hätte, die eine Ausreise in den Libanon auch bei Vorliegen von Rückreisepapieren unmöglich machen würden, ist weder vorgetragen noch bestehen hierfür sonst Anhaltspunkte. [...]