OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.01.2015 - 8 ME 136/14 - asyl.net: M22808
https://www.asyl.net/rsdb/M22808
Leitsatz:

Das Fehlen einer Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer noch nicht vollzogenen Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Befristung, Wirkung der Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Rückführungsrichtlinie, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Einreisesperre, Achtung des Privatlebens,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Das Fehlen der Entscheidung über die Befristungen der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2014 nicht entgegen.

Die sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) ergebende unionsrechtliche Verpflichtung, die Wirkungen des mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbots von Amts wegen zu befristen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - C-297/12 -, Filev und Osmani ./. Deutschland, Rn. 27), knüpft an die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, juris Rn. 11). Rückkehrentscheidungen gehen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG dann mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Buchst. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Buchst. b). Die hier allein einschlägige Bestimmung in Buchst. b zeigt, dass die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung nicht schon die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG ist, sondern erst der tatsächliche Vollzug der Abschiebung. Die Ausländerbehörde genügt daher der aufgezeigten unionsrechtlichen Verpflichtung, wenn sie spätestens vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch die Abschiebung von Amts wegen über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.3.2014 - OVG 12 S 113.13 - Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 84; GKAufenthG, § 59 Rn. 287 (Stand: März 2014)).

Der Antragsteller macht zum anderen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines sich aus dem Schutz seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden Ausreisehindernisses verneint. Die im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu seinen Gunsten aus. Die ihm vorgehaltenen Straftaten habe er überwiegend als Jugendlicher, der eine schwere Kindheit durchlebt habe und von gewalttätigen Übergriffen seines Vaters geprägt worden sei, begangen. Er habe sich nunmehr von seinem straffälligen Verhalten abgewandt und eine Ausbildung begonnen. Er beziehe keine Sozialleistungen, beherrsche die deutsche Sprache, sei im Bundesgebiet sozial integriert, habe hier eine feste Lebenspartnerin und viele Freunde. Seine Mutter sei aus psychischer Sicht auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen. Demgegenüber sei ihm eine Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht möglich. Er habe nur geringste mündliche Sprachkenntnisse, keine abgeschlossene Berufsausbildung und auch keine Ansprechpartner im Kosovo. Angesichts der dort herrschenden hohen Arbeitslosigkeit und der allenfalls eingeschränkt gewährten Sozialleistungen werde er ein Leben dort nicht führen können, sondern vor dem Nichts stehen.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und die davon umfassten persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421). Dies schließt es nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-) Integration im Staat der Staatsangehörigkeit abzustellen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind schließlich aber im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, a.a.O., S. 421; BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - BVerwG 1 B 6.13 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, juris Rn. 29 und 34 f.; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, NordÖR 2011, 440, 441).

Diese Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt sein privates Interesse an der Aufrechterhaltung der privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ergibt sich maßgeblich aus den von ihm hier begangenen und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Straftaten. Danach ist der Antragsteller seit Erreichen der Strafmündigkeit im Jahre 2009 über einen Zeitraum von fünf Jahren wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Handeln war auch gegen die körperliche Integrität der Opfer gerichtet. So wurde er unter anderem durch das Amtsgericht B. am 24. September 2009 wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und am 10. Mai 2010 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Zuletzt wurde gegen ihn durch das Urteil des Amtsgerichts B. vom 5. Februar 2014 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen in Tatmehrheit mit einem Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beihilfe zum vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Amtsgericht B. stellte mit Blick auf die Vorstrafensituation und die hohe Rückfallgeschwindigkeit das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG fest. Der Senat vermag angesichts der Häufigkeit der Rechtsverstöße und der eingetretenen Rechtsgutverletzungen auch keine Anhaltspunkte für eine "nur vorübergehende Jugenddelinquenz" zu erkennen. Der Antragsteller zeigte kaum Einsicht in das verwirklichte Unrecht. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung musste er zur Erfüllung richterlicher Weisungen wiederholt in Beugearrest genommen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflagen (regelmäßiger Schulbesuch oder Nachgehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, regelmäßige Kontakthaltung zum Bewährungshelfer) widerrufen und der Antragsteller verbüßte die gegen ihn verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten vollständig in der Jugendanstalt C..

Auch unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung wiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet danach durchaus schwer. Es wird von dem widerstreitenden privaten Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet nicht überwogen.

Der Antragsteller ist zum einen nicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass er ein Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen kann. Er wurde zwar 1995 im Bundesgebiet geboren und lebt seitdem hier. Die während dieser durchaus erheblichen Dauer entstandenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen wiegen aber nicht so schwer, dass sie dem Antragsteller das Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen würden. Der Antragsteller verfügte nur vom 5. Januar 2010 bis zum 15. Januar 2013, dem Eintritt seiner Volljährigkeit, über eine von seiner Mutter abgeleitete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Sein übriger Aufenthalt im Bundesgebiet war durchgehend nur geduldet und daher nicht rechtmäßig. Während dieser weit überwiegenden Aufenthaltszeiten konnte eine durch Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung im Bundesgebiet von vorneherein nicht entstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 52 ff. mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen). Dessen ungeachtet ist es ihm in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht auch tatsächlich nicht gelungen, hier Fuß zu fassen. Eine über den Familien- und näheren Freundeskreis hinausgehende Eingebundenheit in die hiesigen sozialen Lebensverhältnisse oder gar ein soziales Engagement hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Er hat auch der Schulpflicht nur unregelmäßig genüge getan und keinen Schulabschluss erlangt. Wiederholte Versuche, eine Berufsausbildung zu erlangen, sind gescheitert. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung hat sein Bewährungshelfer noch im Juni 2014 die Auffassung vertreten, dass es ihm nur durch ein betreutes Wohnen mit enger flankierender pädagogischer Hilfe gelingen werde, regelmäßig zu arbeiten oder eine schulische Maßnahme zu besuchen. An der danach mangelnden Integration in die hiesigen wirtschaftlichen Verhältnisse ändert auch die nun vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 7. August 2014, wonach er seit August 2014 eine Berufsausbildung begonnen hat, nichts. Denn für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht die Chance auf oder gar das bloße Bemühen um eine zukünftige wirtschaftliche Integration maßgeblich, sondern der derzeit erreichte Grad der tatsächlichen Integration, aus dem sich eine faktische Verwurzelung im Bundesgebiet ergeben muss. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob den Ausländer insoweit ein Verschulden trifft und er deshalb eine nur unzureichende Integration - aus welchen Gründen auch immer - zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2010 - 8 ME 128/10 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Dem Antragsteller ist darüber hinaus das Führen eines Privatlebens im Kosovo weder unmöglich noch unzumutbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser beiden Aspekte: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande); Senatsbeschl. v. 12.3.2013 - 8 LA 13/13 -, juris Rn. 18). Dabei geht der Senat nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Antragsteller über zumindest grundlegende Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt, auch wenn er keine Kenntnisse der Schriftsprache haben mag. Im Übrigen befindet sich der Antragsteller in einem Alter, in dem ihm das Erlernen einer neuen Sprache ohne Weiteres zuzumuten ist. Hinsichtlich weiterer Bindungen an das Heimatland geht der Senat - ungeachtet etwaiger, noch im Hauptsacheverfahren zu gewinnender Erkenntnisse (vgl. zu den insoweit bestehenden Aufklärungspflichten: BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, a.a.O., S. 422) - vom Vorbringen des Antragstellers aus, dass solche nicht vorhanden sind. Hieraus folgt aber allenfalls, dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für den Antragsteller voraussichtlich schwierig sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder dem Antragsteller unzumutbar ist, hat der Senat indes nicht. Der Antragsteller ist voll erwerbsfähig und keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Die dortige Arbeitsmarktsituation mag gerade für Angehörige der ethnischen Minderheiten prekär sein. Dem Antragsteller steht nach der Rückkehr indes die Unterstützung des auch vom Land Niedersachsen finanzierten Rückkehrerprojektes URA II zur Verfügung. Dieses bietet Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es verfügt über Wohnmöglichkeiten, die Rückkehrern bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, hilft bei der Wohnungssuche und zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittelhilfen zur Verfügung, ist auch bei der Arbeitsplatzsuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. zu den gewährten Unterstützungs- und Hilfeleistungen im Einzelnen: www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/projektkosovo-node.html, Stand: 14.1.2015). [...]