Den Sicherheitsbehörden in Ruanda wird regelmäßig willkürliches Verhalten und das Begehen von Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Jede ernstzunehmende Opposition wird durch die ruandische Regierung unter Einsatz von das Leib und Leben des Betroffenen bedrohende Maßnahmen unterbunden.
[...]
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung erfüllt. Im vorliegenden Einzelfall ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Kläger im Falle einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr den Schutzbereich des § 3 AsylVfG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Denn es ist davon auszugehen, dass ihn die Sicherheitsbehörden in Ruanda als Regimegegner behandeln würden. Den Sicherheitsbehörden wird regelmäßig willkürliches Verhaften und das Begehen von Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Jede ernstzunehmende Opposition wird durch die ruandische Regierung unter Einsatz von das Leib und Leben des Betroffenen bedrohenden Maßnahmen unterbunden (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 15.04.2014 - 7 A 128/12 -; VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2013 - 6 A 122/10 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.08.2013 - 5 A 265/11 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 11.12.2012 - 7 A 18/12 -; Urt. v. 25.07.2012 - 7 A 275/10; IRB, Rwanda: Reports of ill-treatment of members of the Tutsi ethnic group, in particular genocide survivors and perceived or actual government opponents (2008-September 2014), 14.10.2014, abrufbar unter www.ecoi.net; Amnesty International, Länderkurzinformation zur Menschenrechtslage in Ruanda, 02.06.2014; Amnesty International, Amnesty Report Ruanda 2013, 27.05.2013; Zick, Wunderland mit Schattenseiten, in: SZ vom 10.04.2014; Thaler, Präsident Kagame: Ruandas knallharter Saubermann, 04.04.2014, abrufbar unter: www.spiegel.de; Pfaff, Kagame ohne Opposition, 16.09.2013, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de; Pfaff, Keine große Überraschung, 16.09.2013, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de).
Aufgrund der vorgelegten anwaltlich beglaubigten Unterlagen des RNC und den glaubhaften Ausführungen des Klägers zu seiner Mitgliedschaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich hier in Deutschland der RNC angeschlossen hat und dort als Mitglied registriert ist. Er hat die Ziele und Vorteile dieser Oppositionspartei detailliert geschildert und seine Aktivitäten nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.07.2013 an das Verwaltungsgericht Hannover führt Herr Dr. Strizek aus, dass der besondere Hass des ruandischen Präsidenten Paul Kagame seinen abtrünnigen früheren Mitarbeitern General Nyamwasa Kayumba, dem früheren Geheimdienstchef Oberst Patrick Karegeya sowie dem langjährigen Kabinettsdirektor Kagames und Generalsekretär der faktischen Staatspartei Ruandische Patriotische Front (RPF) Dr. Théogène Rudasingwa gelte, die mit anderen RÜF-Dissidenten die Oppositionspartei RNC zur Überwindung der Kagame-Diktatur gegründet hätten. RNC und die für die demokratische Hutu-Bewegung sprechende Partei FDU-Inkingi hätten sich verbündet und hätten z.B. im August 2012 beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag einen Antrag gestellt, Kagame wegen der im Kongo-Krieg 1996 durch die ruandische Armee begangenen Kriegsverbrechen sowie für die ruandische Unterstützung der M23-Rebellen im Ost-Kongo anzuklagen. Wer in dieser Partei Mitglied sei, würde daher bei seiner Abschiebung mit schwersten Repressionen zu rechnen haben. Es bestünde Gefahr für Leib und Leben.
Amnesty International nimmt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 15.05.2013 Bezug auf die Einschätzung des Gerichts in anderen Klageverfahren. Die jeweiligen Kläger würden von den ruandischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner angesehen, und Informationen über regimekritische Aktivitäten und Äußerungen würden den ruandischen Sicherheitsbehörden aufgrund von Befragungen durch die ruandischen Geheimdienste zu den Fluchtgründen bekannt werden. Amnesty International führt insoweit aus, dass dies auf alle ruandischen Staatsangehörigen, die in Ruanda und/oder im Ausland in der Opposition aktiv waren/sind, zuträfe.
In einer Stellungnahme vom 29.01.2014 an das Verwaltungsgericht Hannover führt Amnesty International zudem aus, dass die ruandischen Behörden und Sicherheitskräfte ein besonderes Augenmerk auf aus dem Exil zurückkehrende, vor allem politisch aktive ruandische Staatsangehörige lege. Hierbei werde nicht zuletzt die Haltung gegenüber und mögliche Verwicklungen in den Völkermord 1994 beleuchtet. Mit einem besonderen Risiko seien oppositionspolitische und regierungskritische Aktivitäten verbunden. In Ruanda sei die Verfolgung von Regierungskritikern an der Tagesordnung. Jegliche oppositionelle Tätigkeit sei mit dem Risiko verbunden, verfolgt, verhaftet, misshandelt, angeklagt und verurteilt zu werden. Trotz einiger Fortschritte im zivilen Rechtssystem habe Amnesty International noch immer große Bedenken gegenüber dem regulären Justizsystem Ruandas. Mit dem Hinweis auf ausgewählte Verfolgungsschicksale Oppositioneller stellt Amnesty fest, dass ein erhebliches Risiko für Personen bestehe, die in den Oppositionsparteien, wie der FDU-Inkingi oder des RNC tätig seien.
Das GIGA Institut of African Affairs hat in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 30.07.2012 ausgeführt, dass das gesellschaftliche Klima in Ruanda eine offene Opposition zur gegenwärtigen Regierung nicht zulasse. Insbesondere wenn eine Nähe zur gewaltbereiten Exil-Opposition hergestellt würde, könne - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Vorwürfe - von einer reaktiven Bedrohung durch die Stigmatisierung als Sympathisant von Genozid-Verbrechen ausgegangen werden. Dies könne zur Herabsetzung unter Häftlingen, zu unangemessener Behandlung durch staatliches Personal, aber auch in Freiheit zu nichtstaatlichen Übergriffen führen.
Darüber hinaus führt das GIGA in seiner Stellungnahme vom 22.10.2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig und seiner Stellungnahme vom 25.07.2013 an das Verwaltungsgericht Hannover aus, dass es für möglich gehalten werde, dass die Klägerinnen in den dortigen Verfahren allein durch die Tatsache ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts in Europa - unabhängig von Überprüfbarkeit und Wahrheitsgehalt - Kontakte zur exilierten und teilweise radikalisierten Opposition unterstellt würden. Derartige Unterstellungen würden das Gefährdungspotential erhöhe, das sie eine staatliche Verfolgung auslösen könnten, in deren Zusammenhang Misshandlungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Daneben können nach Auffassung des Gerichts im konkreten Einzelfall auch die aktuellen Erkenntnismittel zur Gefährdungslage von FDU-Mitgliedern herangezogen werden. Denn es ist schon mehrfach festgestellt worden, dass die Parteien kooperieren (vgl. z.B. Amnesty International, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Hannover vom 29.01.2014; Dr. Strizek, Gutachterliche Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Hannover vom 18.07.2013; Fecke, Ruanda: Bildung einer Oppositionskoalition gegen Kagame, 31.01.2012. abrufbar unter afri-russ-archiv.blog.de), so dass es aus Sicht der ruandischen Sicherheitskräfte keinen Unterschied macht, welcher Oppositionspartei der Kläger angehört (s. dazu auch bereits oben).
Zur Gefährdungslage von FDU-Mitgliedern hat das Auswärtige Amt auf Frage des Verwaltungsgerichts Braunschweig, ob ruandische Asylsuchende wegen einer Tätigkeit für die bzw. Mitgliedschaft in der FDU in Deutschland bei einer Rückkehr nach Ruanda mit Inhaftierung, Folter, anderen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder mit sonstigen Nachteilen rechnen müssten, erklärt, dass Ruander wegen exilpolitischer Tätigkeiten bei Rückkehr regelmäßig Befragungen unterzogen würden. Festnahmen und Inhaftierungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass aktive Mitglieder der FDU bei ihrer Rückkehr in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt würden (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 23.8.2012).
Weiter wird die Einschätzung vertreten, die FDU-Inkingi in Europa werde in Kigali als Interessenvertretung der "Hutu-Völkermörder" angesehen (Strizek, Stellungnahme an das VG Braunschweig vom 21.08.2012). Kagames Kampf gegen die FDU-Inkingi habe sich noch verschärft, seit die FDU-Inkingi mit der Partei Rwanda National Congress (RNC) kooperiere, in der sich wichtige Dissidenten und frühere Gefährten organisiert hätten und die bezeugten, Kagame sei für das Attentat vom 6. April 1994 verantwortlich. Es sei zu vermuten, dass einen von Deutschland nach Kigali abgeschobenen Asylbewerber, der sich zur FDU-Inkingi bekenne, die ganze Härte des Regimes treffen würde.
Das GIGA ist [in seiner] Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 30.07.2012 ferner der Auffassung, dass zwischen der Mitgliedschaft in der FDU in Ruanda und in Deutschland nicht unterschieden werden müsse. Wenn auch die FDÜ in Ruanda nicht explizit verboten sei, so sei sie doch eine in Ruanda nicht zugelassene Partei. Die ruandische Regierung setze der Ausübung der Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Praxis und teilweise auch rechtlich sehr enge Grenzen. Das Trauma des Völkermordes von 1994 wiege schwer, so dass alle Aktivitäten, die auch nur im Entferntesten mit sogenanntem "genozidärem Gedankengut" in Verbindung gebracht werden könnten, zum strafbaren und hoch strafbewehrten Vorwurf des "Divisionismus" führen könnten. Dieser werde als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit aufgefasst. Sollte einem Rückkehrer eine individuelle oder durch die Funktion in der FDU vermittelte Nähe zu genozidärem Gedankengut unterstellt werden, wäre eine Inhaftierung fast unausweichlich.
Auch wenn in die Betrachtung der Umstand einzubeziehen ist, dass den Sicherheitsbehörden auch bewusst sein dürfte, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft gemeint ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich bewusst aus politischer Überzeugung der RNC angeschlossen hat.
Darüber hinaus wirken sich im Falle des Klägers auch der mehrjährige Aufenthalt in Deutschland, die Einreise unter Ausnutzung eines Visums sowie sein Asylantrag gefahrerhöhend aus.
In seiner Stellungnahme vom 22.10.2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig führt das GIGA aus, dass es für möglich gehalten werde, dass die dortige Klägerin allein durch die Tatsache ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts in Europa - unabhängig von Überprüfbarkeit und Wahrheitsgehalt - Kontakte zur exilierten und teilweise radikalisierten Opposition unterstellt würden. Derartige Unterstellungen würden das Gefährdungspotenzial erhöhen und sie würden auch eine staatliche Verfolgung auslösen. Seit langem existierten zahlreiche Vorwürfe und Beobachtungen, dass gezielte Diffamation zu unzureichend geprüften Verhaftungen und langwierigen Prozessen führen könnten. Der Vorwurf des gesellschaftlichen "Divisionismus" und der Verbreitung von genozidärem Gedankengut könne in Ruanda schwer bestraft werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei unklarer Beweislage die Rechte des Beschuldigten gewahrt blieben. Willkürliche Inhaftierungen ohne angemessenes Strafverfahren und ohne angemessene Schuldprüfung gehörten zu den zentralen Menschenrechtsproblemen in Ruanda.
Außerdem hat Herr Dr. Gerd Hankel in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 10.08.2013 ausgeführt, dass jeder, der sich dem herrschenden Staats- und Gemeinschaftsverständnis entzieht oder zu entziehen scheint, mit Sanktionen rechnen muss. Die Bandbreite reiche vom korrigierenden Gespräch über den öffentlichen Tadel bis hin zur Gefängnisstrafe. Unter Ausnutzung eines Schengen-Visums einen Asylantrag zu stellen, gehöre wegen der einem Asylantrag immanenten notwendigen Kritik an der Politik und/oder an den Organen des Herkunftslandes zu den Verhaltensweisen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer fühlbaren Sanktion, d.h. mit Gefängnisstrafe, bestraft würden.
Würden die ruandischen Sicherheitsbehörden dem Kläger außerdem die Fälschung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erteilung des Visums vorwerfen, wäre zusätzlich zu beachten, dass Dr. Hankel ausgeführt hat, dass insoweit der Tatbestand von Art. 614 des ruandischen Strafgesetzbuches einschlägig sei. Die Personen, die im März 2010 mit gefälschten Dokumenten in der Deutschen Botschaft in Kigali festgenommen worden seien, seien zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Eine Geldstrafe hätten seine Informanten nicht erwähnt, auch nicht, ob die Freiheitsstrafe u.U. geringfügig mehr als fünf Jahre betrage, wie es das Gesetz als Mindeststrafe verlange. In Anbetracht dieses Umstandes könne mit Gewissheit davon ausgegangen, dass bei der Konstellation Erhalt eines Schengen-Visums aufgrund gefälschter Dokumente und anschließendem Asylantrag das Strafmaß voll ausgeschöpft werden würde.
In diesem Zusammenhang kann dem hier zu gewährenden Flüchtlingsschutz nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Vorgehen der ruandischen Sicherheitsbehörden und der Justiz allein dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz diene und ausschließlich eine Verfolgung kriminellen Unrechts darstelle. Denn auch eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Nach dieser Maßgabe werden die Strafvorschriften bei einer Asylantragstellung unter Ausnutzung eines Schengen-Visums allein politisch motiviert angewendet. Denn die Vorschriften regeln nicht den Tatbestand der Asylantragstellung. Im vorliegenden Fall tritt zudem der Umstand hinzu, dass der Kläger sich in Deutschland als aktives Mitglied des RNC angeschlossen hat und daher von den Sicherheitskräften aufgrund der bei ihm vermuteten regierungsfeindlichen Einstellung mit besonderem Misstrauen belegt wird. Diese Mitgliedschaft werden die ruandischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei ihren Ermittlungen zur Person des Klägers und bei Verhören nach Rückkehr herausfinden. Aufgrund der bestehenden Auskunftslage ist unter diesen Umständen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger einem "Politmalus" in Anknüpfung an seine Mitgliedschaft in des RNC und an die damit verbundene regierungskritische Einstellung unterliegt, d.h. die ruandischen Sicherheitsbehörden werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allgemein die politische Gesinnung oder Betätigung des Klägers ahnden wollen. Es muss daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass er im Vorfeld des ihr etwaig drohenden Strafverfahrens menschenrechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt sein wird bzw. er im Falle einer Anklageerhebung kein fairer Prozess erwartet. Es erscheint auch denkbar, dass sie bei einer Verurteilung mit einer überhöhten Strafe wegen seiner Mitgliedschaft in der Oppositionspartei und der damit vermuteten Gegnerschaft zum herrschenden ruandischen Regime im Sinne eines PoIitmalus rechnen müsste, die nicht mehr allein der strafrechtlichen Ordnungsfunktion Rechnung trägt (vgl. auch: VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2013 - 6 A 122/10 -;VG Stade, Urt. v. 05.03.2013 - 3 A 786/10 -, zitiert nach dem Intranet der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger unter diesen besonderen individuellen Umständen im Fall seiner Rückkehr nach Ruanda von den ruandischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner behandelt würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nach dem Protokoll der Parteiversammlung für die Mobilisierung der Mitglieder zuständig ist und er in der mündlichen Verhandlung ausführlich und glaubhaft über das Netzwerk der Ruandesen berichtet hat. Zudem ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das ihm eine politisch motivierte Freiheitsstrafe droht. [...]