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LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - L 5 AS 2638/12 - asyl.net: M22761
https://www.asyl.net/rsdb/M22761
Leitsatz:

Ein befristeter Aufenthaltstitel allein ist kein Grund zur Ablehnung der Förderung einer Weiterbildung.

Schlagwörter: befristete Aufenthaltserlaubnis, Berufsausbildung, Ausbildung, Ausbildungsförderung, Weiterbildung,
Normen: SGG § 193,
Auszüge:

[...]

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden gemäß § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für beide Rechtszüge von dem Beklagten erstattet. Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers, seine Weiterbildung zum Mechatroniker zu fördern, im Verlaufe des Berufungsverfahrens nachgekommen. Die ursprüngliche Leistungsablehnung durch den Bescheid vom 7. März 2012 In der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 war beurteilungsfehlerhaft. Sie durfte nicht mit dem befristeten Aufenthaltstitel des Klägers begründet werden. Der Beklagte hätte im Hinblick auf das bestehende Abschiebungsverbot davon ausgehen müssen, dass mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels zu rechnen ist. [...]